04.06.2014 · Checklisten · Downloads · Erbrecht
Sonderkündigungrecht bei Tod des Mieters
Beim Tod des Mieters endet das Mietverhältnis nicht, es sei denn, der Vertrag ist für die Lebenszeit des Mieters abgeschlossen (§ 544 S. 2 BGB). Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erbe nach § 1922 BGB auch in den mit dem Erblasser geschlossenen Mietvertrag ein. Er hat aber ein Sonderkündigungsrecht. Diese Checkliste zeigt, was in diesem Zusammenhang zu beachten ist.
Quelle: 44161523