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04.06.2014 · Checklisten · Downloads · Erbrecht

Sonderkündigungrecht bei Tod des Mieters

Beim Tod des Mieters endet das Mietverhältnis nicht, es sei denn, der Vertrag ist für die Lebenszeit des Mieters abgeschlossen (§ 544 S. 2 BGB). Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erbe nach § 1922 BGB auch in den mit dem Erblasser geschlossenen Mietvertrag ein. Er hat aber ein Sonderkündigungsrecht. Diese Checkliste zeigt, was in diesem Zusammenhang zu beachten ist.

Quelle: 44161523