· Fachbeitrag · Sozialhilferegress
Sohn muss nicht für ehemalige Lebensgefährtin des Vaters zahlen
| Ein Sohn muss keinen Aufwendungsersatz für ungedeckte Heimpflegekosten der ehemaligen Lebensgefährtin seines Vaters zahlen (SG Gießen 21.4.15, S 18 SO 84/13, Abruf-Nr. 144649 ). |
Der Vater des Klägers führte mit seiner Lebensgefährtin seit 1989 eine eheähnliche Beziehung. Nachdem beide aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Pflegeheimen untergebracht wurden, gewährte der Sozialhilfeträger ab Mai 2012 Leistungen an die Lebensgefährtin. Im Dezember 2013 verstarb der Vater, nachdem er sich bereits Ende 2011 einer Mitbewohnerin zugewandt hatte. Der Sozialhilfeträger machte beim Kläger als Bevollmächtigten seines Vaters die monatlichen ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen geltend. Er begründete seine Forderung mit dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen.
Das SG Gießen sah dies anders. Ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf den Kläger scheitere an der fehlenden Rechtswahrungsanzeige. Die Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehende Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Der Sozialhilfeträger könne dann - aber auch erst ab dann - die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Für davor entstandene Unterhaltsansprüche hafte der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht. Abgesehen davon äußerte das SG Zweifel an dem Fortbestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Hilfegewährung.
PRAXISHINWEIS | Im Streitfall entscheiden die Sozialgerichte über die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts der Überleitung (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Zur Entscheidung über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB sind allerdings die Zivilgerichte umfassend zuständig, da durch die Überleitung der zivilrechtliche Charakter der Norm und deren Rechtsnatur insgesamt nicht berührt wird (BVerwG NJW 90, 3288). |