· Fachbeitrag · Testament
Bei Zweifeln an der Echtheit hilft nur ein Schriftgutachten
| Bestehen Zweifel an der Echtheit und Eigenhändigkeiten eines Testaments, müssen diese durch ein schriftvergleichendes Gutachten ausgeräumt werden (OLG Düsseldorf 8.5.13, I-3 Wx 47/12, Abruf-Nr. 133405 ). |
Das Nachlassgericht ordnete die Einholung eines Schriftgutachtens an. Dies kam zum Ergebnis, dass es sich um ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament des Erblassers handelt. Das Nachlassgericht folgte dem in seiner Entscheidung. Die Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG entschied, dass sich das Nachlassgericht auf das Gutachten verlassen durfte.
Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 19 | ID 42389380