Bedürftiger muss in´s Heim: Mietkosten bis zur Wirksamkeit der Kündigung mindern sein Einkommen gegenüber Sozialhilfeträger
| Muss ein Sozialhilfebedürftiger akut in ein Pflegeheim, muss der Sozialhilfeträger die Miete für die alte Wohnung bis zur Wirksamkeit der Kündigung einkommensmindernd berücksichtigen (SG Aachen 24.2.15,) S 20 SO 132/14). |
Miet- und Sozialrecht
Nach Ansicht des Sozialgerichts habe dem Kläger wegen des gesundheitsbedingten Umzugs in ein Pflegeheim kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zugestanden. Denn das persönliche Verwendungsrisiko für die Wohnung trage allein der Mieter. Dabei spiele keine Rolle, aus welchem Grund er für die langfristig angemieteten Räume keine Verwendung mehr habe.
Quelle: ID 44190192