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· Nachricht · Betreuerbestellung

Mehrere gemeinschaftlich zur Vertretung berufene Vertreter

| Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn es erforderlich ist. Soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen kann (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), ist eine Betreuerbestellung nicht erforderlich. Eine Vorsorgevollmacht steht daher grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers entgegen. Hat der Betroffene mehrere in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, müssen die Bevollmächtigten aber gemeinsam handlungsfähig sein (BGH 31.1.18, XII ZB 527/17, Abruf-Nr. 199973 ). |

 

PRAXISTIPP | Die Bevollmächtigten müssen zusammenarbeiten und sich abstimmen. Erforderlich ist mithin ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Für die Beratungspraxis müssen Sie als Anwalt bei der Formulierung von Vorsorgevollmachten bei einer gemeinschaftlichen Vertretung sorgfältig abwägen: Soll die erhöhte Sicherheit für den Betroffenen aufgrund der zwingenden gemeinschaftlichen Tätigkeit im Vordergrund stehen, oder soll die praktikablere Einzelbevollmächtigung empfohlen werden.

 
Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 92 | ID 45314230