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· Nachricht · Betreuung

Höhere Vergütung, wenn Betreuer besondere Qualifikationen wie eine Kaufmannsausbildung mitbringt

| Der BGH gesteht einem Betreuer eine höhere Vergütung zu, wenn dieser als ausgebildeter Kaufmann im Einzelhandel über ökonomische Fachkenntnisse verfügt (10.2.21, XII ZB 158/20, Abruf-Nr. 221313 ). Diese erleichtern die zur Vermögenssorge gehörenden Dokumentations- und Rechnungslegungspflichten. Sie fördern auch eine effektive wirtschaftliche Vermögensverwaltung. |

 

Die Betreuerin hatte 1997 eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel abgeschlossen. Für den Zeitraum August 2019 bis November 2019 beantragte sie eine Betreuervergütung in Höhe von 390 EUR. Dabei legte sie bezüglich ihrer Ausbildung eine monatliche Fallpauschale von 130 EUR nach der Vergütungstabelle B (Nr. 5.2.1) zugrunde. Das AG legte eine monatliche Fallpauschale nach Vergütungstabelle A (Nr. 5.2.1) zugrunde und setzte 315 EUR fest.

 

Das LG wies die Beschwerde der Betreuerin zurück. Ihre Rechtsbeschwerde zum BGH hatte jedoch Erfolg. Sie erhielt die 390 EUR zugesprochen.

 

MERKE | Ist einem Betreuer der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Betreuung nutzbar. Dies rechtfertigt eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.

 

Das LG habe rechtsfehlerhaft die Nutzbarkeit der Kenntnisse als „berufsbezogen“ bzw. „eng mit der Aufgabe der Einzelhandelskauffrau“ gewertet. Die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel sei auch in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet.

 

Weiterführende Hinweise

  • Anhörung und Beschwerderecht zur Betreuung, SR 21, 5
  • Betreuung nur bei Handlungsbedarf für die jeweiligen Angelegenheiten, SR 20, 149
Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 91 | ID 47341274