· Nachricht · Betreuungsrecht
Auswirkungen eines Betreuervorschlags
| Der Wille des volljährigen Betroffenen darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Der das Wohl des Betroffenen gefährdende Eignungsmangel muss für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis bestehen (BGH 9.5.18, XII ZB 553/17, Abruf-Nr. 201953 ). |
MERKE | Für einen bindenden Betreuervorschlag i. S. v. § 1897 Abs. 4 BGB ist keine natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen erforderlich. Der Betroffene muss auch nicht zur Bildung eines freien Willens i. S. v. § 1896 Abs. 1a BGB in der Lage sein. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung seines Vorschlags begegnet (BGH 9.5.18, XII ZB 521/17, Abruf-Nr. 201939). |