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· Fachbeitrag · Betreuungsrecht

Sachverständigengutachten: Kenntnis des Verfahrenspflegers reicht nicht

von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA FamR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

| Der Betreuungssenat betont abermals die Wichtigkeit der persönlichen Anhörung. Dabei muss die Anhörung für den Betroffenen die Möglichkeit beinhalten, sich persönlich zu allen Entscheidungsgrundlagen äußern zu können. Wird im Laufe des Verfahrens ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist dieses dem Betroffenen vollständig zur Kenntnis zu geben. Sodann hat eine (ggf. erneute) persönliche Anhörung stattzufinden (BGH 21.10.20, XII ZB 153/20, Abruf-Nr. 219669 ). |

 

  • 1. Sieht das Betreuungsgericht von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus. Daran ändert auch eine zuvor erfolgte Erörterung der vorläufigen mündlichen Einschätzung des Sachverständigen mit dem Betroffenen nichts.

 

  • 2. Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen.
 

Sachverhalt

Der Betroffene wendet sich gegen die für ihn auf Anregung der Tochter eingerichtete Betreuung. Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Betroffene wiederholt angehört. Im letzten Anhörungstermin hat der Sachverständige den Betroffenen begutachtet und eine vorläufige Einschätzung seiner Begutachtung mitgeteilt. Das schriftliche Sachverständigengutachten ist erst im Anschluss daran ausgefertigt worden.

 

Anschließend hat das Amtsgericht ohne erneute Anhörung des Betroffenen eine Betreuerin für verschiedene Aufgabenkreise bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das LG zurückgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und an das LG zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betroffene leide nach dem vom AG eingeholten Sachverständigengutachten an einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund dieser Erkrankung sei die Unterstützung des Betroffenen durch einen Betreuer in dem vom AG angeordneten Aufgabenkreis erforderlich. Der Betroffene lehne eine Betreuung zwar ab; dies sei jedoch unbeachtlich, weil er aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage sei. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht habe abgesehen werden können.

 

Keine ordnungsgemäße Bekanntgabe

Dies sei rechtsfehlerhaft, da dem Betroffenen das zugrunde liegende Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Das AG hat das Sachverständigengutachten ausschließlich dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben.

 

Beachten Sie | Das Gericht habe den Verfahrenspfleger auch ersichtlich nicht mit der Aufgabe betraut, das Gutachten mit dem Betroffenen nach den Vorgaben des Sachverständigen zu besprechen (zu dieser Möglichkeit BGH 11.3.20, XII ZB 496/19, FamRZ 20, 1124 Rn. 5 m. w. N.).

 

Die in der letzten Anhörung des Betroffenen nur mündliche Erörterung der vorläufigen Einschätzung des Sachverständigen lasse das Erfordernis einer weiteren Anhörung nach Vorlage des Gutachtens nicht entfallen.

 

Betroffener hat Anspruch auf rechtliches Gehör

Nach § 278 Abs. 1 FamFG habe das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.

 

MERKE | Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung bestehe darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu sichern. Diesen Zweck könne die Anhörung nur erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren.

 

Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Ferner betont der BGH, dass eine rechtliche Betreuung in Postangelegenheiten nur zulässig sei, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen.

 

Andernfalls wäre eine solche Anordnung, mit der in das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Betroffenen eingegriffen wird, unverhältnismäßig.

 

MERKE | Die Kontrolle der Kommunikation des Betroffenen ist kein legitimer Zweck, um in das Grundrecht des Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnisses des Betroffenen einzugreifen. Erforderlich ist vielmehr eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen.

 

Relevanz für die Praxis

Der Zwölfte Senat wird ‒ zu Recht ‒ nicht müde, die vorgenannten Grundsätze zur Wichtigkeit der persönlichen Anhörung in aller Deutlichkeit zu formulieren.

 

Der Betroffene muss alle Umstände, die für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich sein können, so rechtzeitig und umfassend kennen, dass er zu diesen auch Stellung beziehen kann. Wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist dieses regelmäßig eine maßgebliche Stütze für die richterliche Entscheidungsfindung und dem Betroffenen vollständig bekannt zu geben. Erst anschließend kann die erforderliche Anhörung erfolgen.

 

PRAXISTIPP | Diese Abfolge kann nicht dadurch ersetzt werden, dass bereits zuvor eine vorläufige mündliche Einschätzung des Sachverständigen mit dem Betroffenen erörtert worden ist, weil es zu diesem Zeitpunkt noch an der vollständigen und endgültigen Einschätzung gefehlt hat.

 

Auch der zweite Teil der gegenständlichen Entscheidung verdient Zustimmung. Soll eine Betreuung in Postangelegenheiten erfolgen, muss diese erforderlich sein. Hierzu bedarf es konkreter tatrichterlicher Feststellungen. Aus diesen muss deutlich werden, dass ohne die Betreuung eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern des Betreuten zu besorgen ist. Dies kann sich in der Praxis aus einem Wechselspiel mit anderen Betreuungskreisen ergeben.

 

Weiterführender Hinweis

  • Gutachten muss grundsätzlich auch an den Betreuten gehen bzw. mit ihm besprochen werden: BGH SR 20, 78
Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 42 | ID 47068510