· Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Wer an einen Betreuten zahlt, riskiert doppelt zahlen zu müssen
| Wenn an eine Person gezahlt wird, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, wird dadurch die Verbindlichkeit nicht erfüllt. Ob der Schuldner Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt hat, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage ( BGH 21.4.15, XI ZR 234/14, FamRZ 15, 1386, Abruf-Nr. 177893 ). |
Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners wird nicht geschützt. Der Schutz Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger ist vielmehr vorrangig vor den Interessen des Rechtsverkehrs.
MERKE | Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt ein Betreuter eine Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger: Leistungspflichten können ihm gegenüber nur wirksam erfüllt werden, wenn der gesetzliche Vertreter einwilligt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 362 Rn. 4). Wird erfüllt, erleidet der Minderjährige einen rechtlichen Nachteil, da seine Forderung erlischt. Ob er auch etwas erlangt, was gleich- oder höherwertig ist, ist unerheblich. § 107 BGB setzt voraus, dass er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. |