· Fachbeitrag · Betreuungsverfahren
Beauftragung eines Anwalts durch Verfahrenspfleger unwirksam
| Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde ( BGH 11.2.15, XII ZB 48/14, Abruf-Nr. 175697 ). |
Der für den Betroffenen auftretende Verfahrensbevollmächtigte hatte mitgeteilt, dass er von der Beteiligten zu 1 als Verfahrenspflegerin beauftragt worden ist. Nach diesem Vorbringen scheidet eine wirksame Bevollmächtigung durch den - gemäß § 316 FamFG grundsätzlich verfahrensfähigen - Betroffenen persönlich von vornherein aus (BGH 30.10.13, XII ZB 317/13, Abruf-Nr. 133800).
Der Betroffene wurde bei der Vollmachtserteilung aber auch nicht durch die Beteiligte zu 1 als Verfahrenspflegerin wirksam vertreten. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist der Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (BGH 14.8.13, XII ZB 270/13, Abruf-Nr. 144191).