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· Fachbeitrag · Betreuungsverfahren

Inhaltliche Anforderungeneiner Beschwerdeentscheidung

von Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München

| Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss die Anforderungen an eine Beschlussbegründung i. S. von § 69 Abs. 2 FamFG klargestellt. |

 

Sachverhalt

Streitgegenständlich ist ein Betreuungsverfahren gegenüber der Betroffenen B, die eine Freundin als Vorsorgebevollmächtigte VB eingesetzt hat. Dritte haben sich im Betreuungsverfahren geäußert und die VB angegriffen. Diese hat darauf reagiert und Auskunft und Rechnungslegung erteilt. Das AG hat dennoch einen Kontrollbetreuer eingesetzt. Die VB hat den Beschluss mit Blick auf diese inhaltliche Entscheidung angegriffen und auch deshalb, weil ihrem Prozessbevollmächtigten über mehrere Monate der Schriftwechsel des Betreuungsverfahrens nicht zugestellt wurde und das AG eine Verfahrenspflegerin bestellt hat, obwohl die B anderweitig anwaltlich vertreten war. Das LG hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Beschluss gefertigt, der in der Begründung drei Sätze enthält. Ein Satz fasst nur die Entscheidung des AG zusammen, die das Beschwerdegericht bestätigt. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGH 15.9.21, XII ZB 161/21, Abruf-Nr. 225154).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeentscheidung genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 69 Abs. 2 FamFG nicht. Diese Vorschrift konstituiert ein Begründungserfordernis. Dieses Begründungsergebnis fächert sich in drei Teilbereiche auf:

 

  • Vollständige und klare Darstellung des Sachverhalts (Tatsachenebene)

 

  • Darstellung bezüglich des Nachweises der entscheidungserheblichen Tatsachen (Beweisebene)

 

  • Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt (Rechtsebene)

 

Das Beschwerdegericht hat hier keinen dieser drei Bereiche ausreichend in der Beschwerdeentscheidung dargestellt. Damit ist die Entscheidung bereits deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht eingehalten sind.

 

Relevanz für die Praxis

Die deutliche Entscheidung des BGH belegt, dass es teilweise Gerichtspraxis ist, Verfahrensrechte von Beteiligten im Betreuungsverfahren unbeachtet zu lassen. Betroffenen und anderen Beteiligten ist zu raten, dass gerichtliche Entscheidungen im Betreuungsverfahren in der Ausgangs- und Beschwerdeinstanz in Bezug auf die dargestellten drei Ebenen kritisch gewürdigt werden. Für Rechtsanwender ergeben sich aus der vorliegenden Entscheidung gute Argumente, insbesondere im Beschwerdeverfahren.

Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 209 | ID 47744104