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Gerichtszuständigkeit: Gewöhnlicher Aufenthalt im Pflegeheim?
| Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wo aber liegt der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG, wenn der Erblasser sich mehrere Wochen in einem Pflegeheim aufhält? Diese Frage musste das OLG Celle klären. |
Das OLG stellte fest, dass unter dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen ist (12.9.19, 6 AR 1/19, Abruf-Nr. 217024). Dieser ist mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in der Zeit vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen.
MERKE | Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich. Es kann aber schon ein Zeitraum von nur einigen Wochen ausreichend sein, einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen. Dies gilt insbesondere, wenn der Ortswechsel dazu dient, sich in ein Pflegeheim zu begeben und mit einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort nicht gerechnet wird. |