· Fachbeitrag · Erbrecht
Grundbucheinsicht für den Pflichtteilsberechtigten
| Ein Pflichtteilsberechtigter, der nach Eintritt des Erbfalls erbrechtliche Ansprüche prüfen möchte, hat im Regelfall ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch. Ein solches kann nur im Einzelfall verneint werden. Für die Annahme eines Ausnahmefalls genügt ein vom Erblasser angeordneter Pflichtteilsentzug nicht, wenn dessen Wirksamkeit eher fernliegt (OLG Zweibrücken, 12.8.20, 3 W 121/19, Abruf-Nr. 219494 ). |
In dem Fall, der dem Senat zur Entscheidung vorlag, hatte der Sohn des Erblassers beim Grundbuchamt beantragt, ihm Abschriften aus dem Grundbuch und von allen Übertragungsverträgen zu erteilen. Er begründete seinen Antrag damit, dass er aufgrund seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ein wirtschaftliches Interesse daran habe zu wissen, ob seine verstorbene Mutter (Mit-)Eigentümerin von Grundstücken war. Das Grundbuchamt lehnte seinen Antrag ab. Er sei von seiner Mutter testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen und der gesetzliche Pflichtteil sei entzogen worden. Zudem obliege dem Grundbuchamt auch keine Prüfpflicht, ob die Pflichtteilsentziehung tatsächlich wirksam oder unwirksam sei. Hiergegen wendete sich die Beschwer des Antragstellers.
MERKE | Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO, und zwar auch in Form der Erteilung von Abschriften (§ 12 Abs. 2 GBO), ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers vorliegt (vgl. auch BGH 12.12.13, V ZB 120/13). |
Ein solches Interesse wirtschaftlicher Art ist für den Pflichtteilsberechtigten, der nach Eintritt des Erbfalls erbrechtliche Ansprüche prüfen möchte, in der Rechtsprechung anerkannt. Das OLG Zweibrücken sieht das auch dann nicht anders, wenn ein Entzug des Pflichtteilsrechts nicht zweifelsfrei feststeht. In seinem Fall fehlte es an einer konkreten Begründung im Testament, die für den Erblasser für die Entziehung bestimmend war (vgl. § 2336 Abs. 2 BGB).