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· Nachricht · FamFG

Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

| Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem AG seiner Unterbringung zugestimmt, später aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist, muss das LG den Betroffenen erneut anhören (BGH 31.7.19, XII ZB 108/19, Abruf-Nr. 210826 ). |

 

Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erfordert, ist liegt auch vor, wenn der Betroffene durch Einlegen der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem früheren Einverständnis nicht mehr festhält. Denn die Frage, ob er mit einer Unterbringung einverstanden ist, ist für die Entscheidung der Genehmigung regelmäßig ein wesentlicher Gesichtspunkt.

Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 147 | ID 46102099