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· Nachricht · Gutachten

Gutachten nach § 109 SGG: Vorsicht, begrenztes Antragsrecht

| Ein Anwalt kann nicht beliebig oft beantragen, dass sein Mandant gem. § 109 SGG medizinisch begutachtet wird. Vor allem muss er auf die Wahl eines geeigneten Gutachters achten. Behandelt dieser den Kläger aktuell, kann seine Objektivität angezweifelt sein. Dann ist das Gutachten unter Umständen wertlos und gleich auch das Antragsrecht nach § 109 SGG verloren (LSG Baden-Württemberg 14.3.18, L 5 R 1863/17, Abruf-Nr. 200913 ). |

 

Das Antragsrecht nach § 109 SGG steht grundsätzlich nur einmal in den beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung, so das LSG (vgl. BSG 17.3.10, B 3 P 33/09 B). Es entspricht dem Beweisrecht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einem Antrag auf Einholung eines Gutachtens gem. § 109 SGG beliebig oft nachzukommen (BSG 15.4.91, 5 RJ 32/90, Abruf-Nr. 200902). Der Ablauf des Verfahrens stellte sich hier wie folgt dar:

 

 

PRAXISTIPP | Das LSG hat klar darauf hingewiesen, dass der Beweiswert eines Gutachtens beeinträchtigt ist, wenn dessen Ergebnisse auf vorherigen Behandlungen beruhen und der Gutachter auf diese Gefahr auch deutlich hinweist. Der Bevollmächtigte muss insoweit stets bei der Gutachterwahl darauf achten, da ansonsten ein „wertloses“ Gutachten droht und es dem Mandanten gleichzeitig nicht mehr möglich ist, ersatzweise ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG zu beantragen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Kostentragung: Gutachter muss vom Gericht beauftragt sein, SR 17, 182
  • § 109 SGG: Wenn das Gericht dem Gutachter Fristen setzt ..., SR 17, 78
Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 74 | ID 45236898