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· Fachbeitrag · Kautionsleistung

AGB: Kautionsvereinbarung mit Selbstzahler

von RA Michael Drasdo, FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Neuss

| Der Heimbetreiber kann nach § 14 WBVG mit dem Bewohner die Leistung einer Sicherheit vereinbaren. Ausgeschlossen ist dies, wenn dieser Leistungen nach dem SGB XI bezieht. Dies setzt allerdings voraus, dass der Heimbetreiber mit dem Sozialhilfeträger unmittelbar und nicht mit dem Bewohner abrechnet. Das hat jetzt das OLG Köln klargestellt |

 

Sachverhalt

Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung sieht in seinem Vertragsmuster für Selbstzahler die Zahlung einer Kaution vor. Soweit der Betreiber Gelder für die Unterbringung und Pflege vereinnahmt, erfolgt dies unmittelbar von den Bewohnern und nicht durch die Pflegeversicherung, weil mit dieser von ihm keine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde. Gegen diese formularmäßige Regelung wendet sich der Dachverband der Verbraucherzentralen. Er hält die Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 WBVG für unzulässig, wenn der Bewohner Leistungen nach den §§ 42 f. SGB XI bezieht.

 

Entscheidungsgründe

Das OLG Köln (16.12.16, 6 U 71/16, Abruf-Nr. 193674) hat die Klausel im Heimvertrag für wirksam erklärt. Habe ein Unternehmer gegenüber dem Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Leistungserbringung, kann er mit dem Bewohner eine Kautionsvereinbarung treffen. Die gegen den Träger der Sozialversicherung gerichteten Ansprüche sind etwa ausgeschlossen, wenn der Betreiber trotz seiner Zulassung als Pflegeeinrichtung auf die Vergütungsmodalitäten des SGB XI verzichtet. Eine solche Möglichkeit wird ihm durch § 91 Abs. 1 SGB XI ermöglicht. Danach ist ein Verzicht auf die Vergütungen nach den §§ 85, 89 SGB XI gegenüber dem Sozialversicherungsträger eröffnet. Die Abrechnungen der von dem Betreiber erbrachten Leistungen erfolgt durch ihn dann unmittelbar mit den Bewohnern. Stehen den Bewohnern dennoch Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger nach §§ 42 f. SGB XI zu, erhalten sie nach § 91 Abs. 2 SGB XI eine Erstattung in der Höhe von 80 Prozent der ansonsten möglichen Vergütung. Die Bewohner sind dann sogenannte Selbstzahler, mit denen eine Vereinbarung einer Kaution trotz eines Anspruchs nach § 42 f. SGB XI gegen den Sozialversicherungsträger möglich ist.

 

Relevanz für die Praxis

Nach § 14 Abs. 4 S. 1 WBVG kann der Unternehmer von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42, 43 SGB XI (Kurzzeit- und Vollzeitpflege) in Anspruch nehmen, keine Sicherheiten verlangen. Dies wird von Frings (SRa 12, 137) kritisch betrachtet. Das in § 14 Abs. 4 WBVG statuierte Verbot sei zumindest in dem vollständigen Umfang nicht gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe nicht erkannt, dass die Pflegekasse kein Bürge für die gesamten von dem Unternehmer zu erbringenden Leistungen ist, wenn sie nur einen Teil des Entgelts leiste. Zu Recht meint das OLG Köln: Würde man unabhängig von der Frage, wer die Leistungen des Unternehmers auszugleichen habe, die Kautionsvereinbarung nach § 16 WBVG als unzulässig ansehen, sei der Anwendungsbereich des § 14 WBVG nahezu bis zur Nichtanwendbarkeit eingeschränkt.

Quelle: Sonderausgabe 01 / 2018 | Seite 24 | ID 45203815