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· Nachricht · Kostenerstattung

Kopierkosten des als Verfahrenspflegers bestellten Rechtsanwalts: 50 Cent pro Kopie sind angemessen

| Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nichtkonkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen. |

 

Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung derVerfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Bürovorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr.7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden (BGH 4.12.13, XII ZB 159/12)

Quelle: ID 42495809