· Nachricht · Kostenerstattung
Kopierkosten des als Verfahrenspflegers bestellten Rechtsanwalts: 50 Cent pro Kopie sind angemessen
| Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nichtkonkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen. |
Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung derVerfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Bürovorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr.7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden (BGH 4.12.13, XII ZB 159/12)
Quelle: ID 42495809