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· Nachricht · Kostenübernahmeerklärung

Trotz Erbausschlagung: Tochter muss Pflegeheimkosten zahlen

| Ein Pflegeheim eine Klage gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin gewonnen. Diese hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Das OLG Oldenburg hat die Tochter aufgrund der Kostenübernahmeerklärung zur Zahlung rückständiger Heimkosten von 5.600 EUR verurteilt. |

 

Die Tochter vertrat die Auffassung, sie hafte nicht für die rückständigen Heimkosten, denn sie habe die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen. Zudem liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor: Danach kann ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur verlangen, wenn dies im Heimvertrag selbst konkret vereinbart ist.

 

Das OLG entschied gegen die Tochter (OLG Oldenburg 21.12.16, 4 U 36/16, Abruf-Nr. 191615). Das Ausschlagen der Erbschaft spiele keine Rolle, weil es nicht um den Anspruch gegen die Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung.

 

Auch einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz konnte das OLG nicht feststellen. Die Erklärung der Tochter sei auch gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß annehmen würde, müsse die Tochter haften. Denn das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.

Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 146 | ID 44826374