· Fachbeitrag · Leistungen
Pflegepflichtversicherung
| Der folgende Beitrag stellt die Leistungen aus der Pflegeversicherung und deren Anspruchsvoraussetzungen vor. | * Pflegestufe 0: Vorliegen einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz und eines Bedarfs an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, der noch nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht** Vorliegen einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz
1. Leistungen
Folgende Leistungen können u.a. in Anspruch genommen werden:
- teilstationäre Pflege in Einrichtungen oder Tages- oder Nachtpflege (§ 41 SGB XI, § 4 B MB/PPV)
- häusliche Pflege bei Verhinderung von Pflegepersonen/Kurzzeitpflege (§ 39 SGB XI, § 4 C MB/PPV)
- vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI, § 4 B-D MB/PPV).
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Stufe 0 (mit *) | 120 EUR |
Stufe I | 235 EUR |
Stufe I (mit **) | 305 EUR |
Stufe II | 440 EUR |
Stufe II (mit **) | 525 EUR |
Stufe III | 700 EUR |
Ambulante Pflegesachleistungen ( §§ 36, 123, 124 SGB XI, § 4 MB/PPV) | |
Stufe 0 (mit *) | 225 EUR |
Stufe I | 450 EUR |
Stufe I (mit **) | 665 EUR |
Stufe II | 1.100 EUR |
Stufe II (mit **) | 1.250 EUR |
Stufe III | 1.550 EUR |
Vollstationäre Pflege (§§ 41 ff SGB XI, § 4 MB/PPV ) | |
Stufe I | 1.023 EUR |
Stufe II | 1.279 EUR |
Stufe III | 1.550 EUR |
Härtefall | 1.918 EUR |
Zusätzliche Betreuungsleistungen | |
Grundbetrag | 100 EUR |
erhöhter Betrag | 200 EUR |
* Pflegestufe 0: Vorliegen einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz und eines Bedarfs an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, der noch nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht
** Vorliegen einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden. An diese Entscheidung ist man dann 6 Monate gebunden.
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2. Anspruchsvoraussetzungen
Ob und wenn ja, welche Leistungen in Anspruch genommen werden können, richtet sich nach §§ 14, 15 SGB XI. Pflegebedürftig sind Personen, die
- wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
- Behinderung
- für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
- im Ablauf des täglichen Lebens
- auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
- in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen.
Die rechtserheblichen und damit auch im Streitfall beweiserheblichen Tatbestandsmerkmale (hierzu mit Beweisfragen Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III: Kapitel, Rn. 118a) werden dann in den nachfolgenden Absätzen genau beschrieben:
- Krankheit/Behinderung (§ 14 Abs. 2 SGB XI),
- Hilfebedarf (§ 14 Abs. 3 SGB XI) und
- gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des tägliche Lebens (§ 14 Abs. 4 SGB XI).
Die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind Verrichtungen bei der
- Körperpflege (Waschen, Duschen/Baden, Haare-Waschen (BSG NZS 01, 265 ff.), Kämmen, Rasieren und Darm- und Blasenentleerung,
- Ernährung (mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung, aber nicht deren Zubereitung, auch nicht von Diätkost oder Diätgetränken,
- Mobilität (selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Sitzen und Liegen (BSG SozR 3-3000 § 14 Nr. 14),Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und
- hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigen der Wohnung, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen).
Als Hilfebedarf werden anerkannt
- Unterstützung,
- Übernahme und
- Beaufsichtigung/Anleitung.
PRAXISHINWEIS | Der Hilfebedarf in der Form der Beaufsichtigung/Anleitung suggeriert, hier könne umfassend zeitintensiver Hilfebedarf, z.B. ständige Begleitung und Beaufsichtigung untergebracht werden. Das ist aber nicht so. Stets orientiert sich der Hilfebedarf streng an den notwendigen Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI, also Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Der Katalog der Verrichtungen ist abschließend (BSGE 82, 27) und orientiert sich am üblichen Tagesablauf eines gesunden bzw. nicht behinderten Menschen (BSG SozR 3-300 § 14 Nr. 3). |
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Der Dreh- und Angelpunkt bei Ermittlung der Pflegestufe ist deshalb stets der Umfang der notwendigen Grundpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI), die abzugrenzen ist von einem Bedarf an Behandlungspflege. Das gelingt nicht immer sauber. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 S. 2 den Versuch einer Abgrenzungsregelung gemacht. Beim Zeitaufwand ist danach auch ein Zeitaufwand für verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn der Hilfebedarf tatsächlich zu Leistungen nach dem Recht der Krankenversicherung führt (§ 37 SGB V).
Denn: grundsätzlich ist die häusliche Krankenpflege des SGB V neben der Pflege nach dem SGB XI nach § 13 Abs. 2 SGB XI möglich. Bei Überschneidungen geht der Anspruch gegen die Krankenkasse nach § 34 Abs. 2 SGB XI vor. Anders ist es bei der Sicherungspflege i.S. von § 37 Abs. 2 SGB XII, wenn Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zusätzlich zur Behandlungspflege als Satzungsleistung bestimmt sind. Dann gilt umgekehrt ein Verbot der Gewährung von Leistungsansprüchen nach SGB XII. Als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen werden Maßnahmen der Behandlungspflege definiert, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
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3. Pflegestufe
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Pflegestufe. In welche Pflegestufe jemand eingruppiert wird, richtet sich nach § 15 SGB XI:
Übersicht / Pflegestufen |
Die Pflegestufen sind:
Für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, müssen wöchentlich im Tagesdurchschnitt
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Der Zeitaufwand richtet sich danach, mit welchem Aufwand ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung leisten kann. Dabei ist § 2 Abs. 1 S. 2 SGB XI zu berücksichtigen. Danach sind die Hilfen so auszurichten, dass die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte des Pflegebedürftigen möglichst erhalten werden, bevor apparative Unterstützung notwendig wird.
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