· Nachricht · Nachbarschaftsrecht
Nachbarn scheitern mit Klage gegen Müllcontainerhaus eines Seniorenwohnheims
| Die Baugenehmigung für ein Müllcontainerhaus eines Seniorenwohnheims verletzt die Nachbarn nicht in ihren Rechten (VG Neustadt 9.12.15, 3 K 470/15.NW). |
Ein Grundstücksnachbar muss eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften. Ein Bauherr ist auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Folglich gewähre das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von baulichen Anlagen. Etwas anderes könne im Einzelfall zwar dann gelten, wenn das Bauvorhaben Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liege aber nur vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier des Müllcontainerhauses) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt. Dafür gab es hier keine keine Anhaltspunkte.
Das Müllcontainerhaus hielt auch die Mindestabstände nach der Landesbauordnung ein. 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen und 2 m von Grundstücksgrenzen mit 7,40 m bzw. 4,40 m zum Nachbargrundstück.