· Nachricht · Patientenrechtegesetz
Über drei Wochen untätige Krankenkasse muss Prothese bezahlen
| Ein gesetzlich Krankenversicherter hat erfolgreich die Versorgung mit einer neuen Kniegelenksprothese erreicht, ohne dass seine Krankenkasse die Notwendigkeit der Neuversorgung geprüft hat. |
Der Versicherte hat sich darauf berufen, dass sein Antrag nicht innerhalb von drei Wochen bearbeitet worden ist. Das Sozialgericht hat ihm Recht geben. Die Krankenkasse habe nach Eingang des Antrags weder innerhalb von drei Wochen darüber entschieden, noch Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt. Nach dem Gesetz gelte die beantragte Versorgung damit als genehmigt. Die fiktive Genehmigung dürfe auch nicht - anders als ein fehlerhafter Bescheid - zurückgenommen werden (Sozialgericht Dessau-Roßlau 18.12.2013, S 21 KR 282/13)
Quelle: Pressemitteilung des SG Dessau-Roßlau vom 4.3.2014