· Fachbeitrag · Pflege
Pflegestufen werden zu Pflegegraden
| Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) werden zum 1.1.17 fünf neue Pflegegrade die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen (§ 140 SGB XI). Vor allem die Leistungsansprüche für Demenzkranke sollen damit verbessert werden. |
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Pflegestufe | Pflegegrad | Pflegegeld (ambulant) | Pflegesachleistung (ambulant) | |
0 | => | 2 | 316 EUR | 689 EUR |
1 | => | 2 | ||
1 (mit e.A.*) | => | 3 | 545 EUR | 1298 EUR |
2 | => | 3 | ||
2 (mit e.A.*) | => | 4 | 728 EUR | 1612 EUR |
3 | => | 4 | ||
3 (mit e.A.*) | => | 5 | 901 EUR | 1.995 EUR |
3 (Härtefall) | => | 5 |
- Pflegebedürftige, die mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (*e. A.) anerkannt sind, machen den sogenannten „Doppelsprung“ (+ 2). Sie rutschen bei der Umstellung direkt zwei Stufen hinauf.
- Wer schon Pflegeleistungen bezieht, muss wegen der Umstellung keinen neuen Antrag stellen. Man wird auch nicht erneut begutachtet. Bezieher werden automatisch mit dem neuen Pflegegrad ausgestattet.
- Es gilt ein wichtiger Bestandsschutz. Wer mit der Überleitung einen Pflegegrad erhält, behält ihn lebenslang. Das heißt: Höhergestuft zu werden, ist möglich, zurückgestuft werden aber nicht. Ausnahme: Es wird festgestellt, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt.
- Außerdem gilt: Wer in einen Pflegegrad übergeleitet wurde, wird bis zum 1.1.19 nicht erneut nach § 18 Abs. 2 S. 5 begutachtet werden. Selbst dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder Gutachtern empfohlen wurde (§ 142 SGB XI).
Weiterführende Hinweise
- Streit um die Pflegestufe: Leistungen aus der Pflegeversicherung richtig durchsetzen, SR 14, 142
- Pflegefreibetrag steht auch dem Kind zu, SR 15, 200
Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 131 | ID 44194823