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· Fachbeitrag · Sachverständigengutachten

Ein Gutachter als „Hinweisgeber“ ist nicht befangen

| Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Gutachter den Sachverhalt eigenständig anhand ihm vorliegender Unterlagen ermitteln darf, wenn das Gericht keinen konkreten Sachverhalt vorgibt. Auch wenn er auf anwaltliche Ausführungen als für die Beweisaufnahme „wichtig“ hinweist oder juristische Begriffe verwendet, maßt er sich deshalb keine Beweiswürdigung an. |

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte klageweise Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung geltend gemacht. Er war notärztlich wegen plötzlicher Kopfschmerzen und weiterer Symptome in eine Notaufnahme eingeliefert worden. Aufgrund des Verdachts auf Essensvergiftung erhielt er Schmerzmedikamente und wurde entlassen.

 

Einen Tag später stellte er sich in einer Klinik vor, die eine Subarachnoidal-blutung feststellte. Ein durchgeführtes CT ergab eine Erweiterung der Flüssigkeitsräume des Gehirns (Hydrocephalus). Die Sächsische Landesärztekammer entschied, dass der Kläger in der Notaufnahme nicht gemäß dem Facharztstandard behandelt worden war. Das LG beauftragte einen Gutachter, um festzustellen, ob insbesondere wegen der fehlenden bildgebenden Diagnostik tatsächlich falsch behandelt wurde. Die beklagte Klinik trug mehrere Punkte vor, weshalb der Gutachter als befangen abzulehnen sei.

 

Das OLG Dresden beurteilte diese allesamt als unzureichend und sah den Verdacht der Befangenheit als unbegründet (2.11.20, 4 W 641/20, Abruf-Nr. 219599).

 

 

Entscheidungsgründe

Das OLG hat in seiner Entscheidung gleich mehrere Gründe einer angeblichen Befangenheit des Gutachters entkräftet:

 

  • Das OLG hat vor allem betont, dass ein Gutachter sich auf Behandlungsdokumentationen und Angaben der Parteien stützen darf, wenn das Gericht keinen konkreten Sachverhalt vorgibt.

 

  • Darüber hinaus dürfe ein Gutachter das Behandlungsgeschehen sachlich aufführen und erst in einem daran anschließenden Abschnitt eine Bewertung vornehmen. Wenn er das Gericht auf bestimmte Punkte und Merkmale hinweist, überschreitet er seinen Gutachterauftrag nicht, sofern er sich nicht über gerichtlich vorgegebene Anknüpfungstatsachen hinweggesetzt hat oder die Angaben der Parteien konkret prüft, ob diese schlüssig und erheblich sind.

 

  • Auch kleine Mängel wie hier die fehlende Begründung, warum der Gutachter die Verdachtsdiagnose Clusterkopfschmerzen für abwegig hielt, sei nicht einschlägig. Solche Unzulänglichkeiten mögen das Gutachten zwar entwerten, machen aber eine ergänzende Befragung des Gutachters notwendig und begründen keine Befangenheit (BGH 5.11.02, X ZR 178/01). Diese Ergänzung hätte die Partei auch beantragen können.

 

Relevanz für die Praxis

Immer wieder müssen Anwälte prüfen, ob Gutachter parteiisch sind und ihren Mandanten hierdurch Nachteile drohen. Hier sind schnell Existenzfragen betroffen, insbesondere wenn körperliche Einschränkungen oder Diagnosen hinsichtlich einer Erwerbsfähigkeit oder eines Arbeitsunfalls einzuschätzen sind. In dem vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Sachverständiger günstig für den Kläger entschied.

 

PRAXISTIPP | Der hier zulässige Rahmen, den das OLG für Stil und Form eines Gutachtens umrissen hat, erleichtert es Anwälten, in ähnlichen Fällen gegen eine Befangenheit zu argumentieren. So lässt sich darlegen, dass ein Gutachter nicht gleich befangen ist, wenn dieser sich in seinen Ausführungen angeblich „weit“ aus dem Fenster lehnt. Es ist hinzuschauen, ob dieser in seinem Kompetenzfeld bleibt und nicht prüfend in den Bereich gerichtlicher Aufgaben gleitet. Insoweit hat er einen Spielraum als neutraler „Hinweisgeber“. Vor allem, wenn der Gutachter erkennen lässt, dass er sich keine „Entscheidungsrolle“ anmaßt und klar zum Ausdruck bringt, dass die entscheidende Beurteilung Sache des Gerichts ist (hier: „Informationen des anwaltlichen Schreibens (...), deren Richtigkeit an anderer Stelle geprüft werden muss.“).

 

 

Weiterführende Hinweise

  • Gutachten muss grundsätzlich auch an Betreuten gehen bzw. mit ihm besprochen werden, SR 20, 78
  • Hält sich der Gutachter an seinen Auftrag, ist er nicht befangen, SR 20, 21
Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 8 | ID 47031444