· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Erklärte - aber nicht erfasste - Rente: Offenbare Unrichtigkeit?
| Wurden in der Steuererklärung zwei Renten erklärt, darf das Finanzamt den Steuerbescheid nachträglich nicht mehr ändern, wenn der Bearbeiter, ohne der Sache auf den Grund zu gehen, nur eine Rente berücksichtigt hat. Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, entschied das FG Münster. |
Im konkreten Fall hatte ein Rentner Einnahmen aus zwei Renten erklärt. Dem Finanzamt waren aber nur elektronische Daten zu einer Rente übermittelt worden. Der Finanzbeamte hakte nicht nach, sondern berücksichtigte im Steuerbescheid nur die Einnahmen aus der einen Rente. Erst nachdem die Daten für die zweite Rente übermittelt worden waren, änderte der Sachbearbeiter den rechtskräftigen Steuerbescheid nach § 129 AO und besteuerte doch beide Renten. Hier gegen klagte der Rentner vor dem FG. Dieses gab ihm Recht. Eine offenbare Unrichtigkeit kann nur vorliegen, wenn sie auf ein mechanisches Versehen zurückzuführen ist. Dass der Beamte den Sachverhalt nicht aufgeklärt hatte, lasse sich aber nicht als mechanisches Versehen deuten (FG Münster 21.7.16, Az. 9 K 2342/15 E, Abruf-Nr. 190578).