Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Unterbringungsrecht

Unterbringungsgenehmigung erfordert eine förmliche Zustellung

von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

| Die Genehmigung einer Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar, für die nicht nur hohe materielle Hürden bestehen. Es sind auch besondere Verfahrensvorschriften zu beachten. Dass hierzu auch die förmliche Zustellung der Entscheidung beim Betroffenen zählt, erläutert der BGH im vorliegenden Fall. |

 

Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekannt gegeben wird. Ein tatsächlicher Zugang führt in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillen des Gerichts nicht zur Heilung des Zustellungsmangels.

(Abruf-Nr. 226367)

 

Sachverhalt

Der Betroffene wehrt sich gegen einen Unterbringungsbeschluss. Das AG hatte seine Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme nebst unterbringungsähnlichen Maßnahmen genehmigt. Der Beschluss ist dem Betroffenen am 15.1.21 durch Aufgabe zur Post übersandt worden. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ging am 3.6.21 bei Gericht ein. Das LG hat diese Beschwerde als verfristet angesehen und entsprechend verworfen. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das LG (BGH, Beschluss 20.10.21, XII ZB 314/21, Abruf-Nr. 226367). Die Beschwerdefrist sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht abgelaufen.

 

Nach § 63 Abs. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Die Bekanntgabe könne durch förmliche Zustellung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liege zwar grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen.

 

Eine Wahlmöglichkeit bestehe jedoch nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben. Dies sei hier gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG der Fall. Ein anfechtbarer Beschluss müsse danach demjenigen zugestellt werden, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

 

Die Entscheidung in einer Betreuungs- oder Unterbringungssache ist dem Betroffenen dabei persönlich und unter Ausschluss der Ersatzzustellung an den Betreuer zuzustellen. Das Unterbleiben einer erforderlichen förmlichen Zustellung führe zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die einmonatige Frist nicht in Lauf gesetzt wird.

 

PRAXISTIPP | Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung entsprechend § 189 ZPO komme nur bei vorliegendem Zustellungswillen in Betracht. Die formgerechte Zustellung hätte hierfür vom Gericht wenigstens angestrebt worden sein müssen. Da das Gericht vorliegend bewusst von einer förmlichen Zustellung der Entscheidung abgesehen und nur eine schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post angeordnet habe, liege indes kein Zustellungswillen vor.

 

Da das LG noch nicht in der Sache entschieden hat, war das Verfahren an dieses zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dass inzwischen die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme durch Zeitablauf erledigt ist und das AG die Genehmigung der Unterbringung und der unterbringungsähnlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, stehe dem nicht entgegen. Dem Betroffenen werde in der Beschwerdeinstanz vielmehr Gelegenheit zu geben sein, seinen Antrag auf einen Feststellungsantrag umzustellen.

 

Relevanz für die Praxis

Die Genehmigung einer Unterbringung mit dazugehörigen Zwangsmaßnahmen zählt zu den schwersten Eingriffen, die in die Rechtsstellung eines Betroffenen erfolgen können. Der Gesetzgeber hat daher nicht nur hohe materielle Hürden für derartige Eingriffe aufgestellt, sondern auch besondere Verfahrensvorschriften zur Wahrung der Rechte des Betroffenen normiert.

 

Hierzu gehört auch das Erfordernis einer förmlichen Zustellung einer gegen den Willen des Betroffenen getroffenen Unterbringungsentscheidung, damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Betroffenen besteht. Nur dadurch ist gewährleistet, dass der Betroffene die Prüfung von Rechtsmitteln vornehmen kann. Die Beschwerdefrist kann folglich nur zu laufen beginnen, wenn dieses prozessuale Erfordernis auch erfüllt wurde, da es dem Schutz des Betroffenen dient.

 

Beachten Sie | Daran ändert auch nichts, dass der Betroffene tatsächlich Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, da es sich um eine zwingende Verfahrensvorschrift handelt.

 

PRAXISTIPP | Eine Heilung ist nur möglich, wenn das Gericht zumindest einen entsprechenden Zustellungswillen hatte (siehe bereits BGH, Beschluss 16.6.21, XII ZB 358/20). Der praktisch wichtigste Anwendungsfall dafür ist die unternommene Zustellung, die aus irgendwelchen Gründen gescheitert ist. Wird wie hier bewusst nicht der Weg der förmlichen Zustellung gewählt, kann eine Heilung folglich nicht in Betracht kommen.

 
Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 94 | ID 48307928