· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
So gestalten Sie eine umfassende Vorsorge
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Die Menschen werden immer älter. Damit steigt auch die Zahl Erwachsener, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Die Notwendigkeit, beizeiten Vorsorge zu treffen, hat der Gesetzgeber gesehen und Gestaltungsmittel in Form der Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung zur Verfügung gestellt. Die Rechtsprechung stellt an den Inhalt und die Gestaltung hohe Anforderungen. SR zeigt, wie Sie diesen Anforderungen gerecht werden können. |
1. Begriffsbestimmung
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter), in bestimmten Situationen alle oder bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen §§ 164 ff. BGB. Der Bevollmächtigte vertritt den Vollmachtgeber im Willen, d. h., er entscheidet anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) bestimmt sich nach §§ 662 ff. BGB. Es wird unterschieden zwischen der Vollmacht betreffend die Aufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge.
Die Betreuungsverfügung beinhaltet im Wesentlichen den Vorschlag des Betroffenen, gerichtet an das Betreuungsgericht, eine bestimmte, namentlich benannte Person zum Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene betreuungsbedürftig wird. Das Betreuungsgericht muss dem Vorschlag entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Der Verfügende kann in der Verfügung auch Wünsche äußern, wie die Betreuung ausgestaltet werden soll, § 1901 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2; § 1901c BGB.
Mit der Patientenverfügung äußert der Verfügende seinen Willen, ob er medizinisch behandelt werden möchte oder nicht, wenn er seine Wünsche aufgrund seiner physischen und psychischen Situation nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung ist in § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB legal definiert. Sie wendet sich, anders als die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung, direkt an den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal. Sie ist aber auch für den Fall zu berücksichtigen, dass ein Betreuer bestellt wurde oder eine Vorsorgevollmacht auch Gesundheitsangelegenheiten betrifft. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln. Der Bevollmächtigte oder Betreuer ist an die Patientenverfügung gebunden, § 1901a Abs. 2 S. 2, Abs. 5 BGB, ebenso der Arzt, § 630d Abs. 1 S. 2 BGB.
PRAXISHINWEIS | Soll sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Betreuungs- und Patientenverfügung errichtet werden, sollten Sie diese in einer einzigen Urkunde zusammenfassen. |
2. Vorsorgevollmacht
Die Vollmacht betreffend die Vermögenssorge kann formfrei erteilt werden, §§ 167, 168 BGB (Staudinger/Hertel, BGB, 2012, § 125, Rn. 3-5). Bei den Geschäften des täglichen Lebens dürfte eine schriftliche Vollmacht entbehrlich sein, da der Bevollmächtigte i. d. R. nach außen hin in eigenem Namen auftritt. Der Vollmachtgeber kann auch die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten, wie z. B. für den Bereich der Gesundheitssorge, formfrei erteilen.
a) Formerfordernis
Umfasst die Vollmacht zur Gesundheitsvorsorge auch die Befugnis des Bevollmächtigten in Untersuchungen des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen, bei dem die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf die Bevollmächtigung der Schriftform, § 1904 Abs. 5 und § 1906 Abs. 4 und 5 BGB. Dasselbe gilt, wenn der Bevollmächtigte darin einwilligen kann, den Vollmachtgeber unterzubringen.
PRAXISHINWEIS | Schon aus Beweiszwecken sollte die Vorsorgevollmacht stets (zumindest) in Schriftform erteilt werden, Muster dazu unter www.bmjv.de. Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers sind anzugeben. |
Die Vollmacht, einen nach § 311b Abs. 1 BGB formbedürftigen Vertrag über Grundstücke abzuschließen, ist gem. § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei, bedarf aber gegenüber dem Grundbuchamt der Form des § 29 GBO. Sie muss also öffentlich beurkundet oder beglaubigt worden sein. Die Vollmacht ist immer notwendig öffentlich zu beurkunden, wenn sie unwiderruflich erteilt werden soll, auch Grundstücke oder Eigentumswohnungen zu erwerben oder zu veräußern. Auch eine widerrufliche Vorsorgevollmacht kann faktisch unwiderruflich werden, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird und deshalb die Vollmacht nicht mehr wirksam widerrufen kann.
PRAXISHINWEIS | Sie sollten daher jede Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen, die auch dazu ermächtigt, Grundstücke zu erwerben oder zu veräußern. Die Vorsorgevollmacht muss auch notariell beurkundet werden, wenn sie dazu berechtigen soll, Verbraucherdarlehen aufzunehmen.
Die Vollmacht für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten ist ebenfalls notariell zu beurkunden, da Banken und/oder Sparkassen privatschriftliche Vollmachten im Regelfall nicht anerkennen. Ausnahme: Es bedarf keiner notariellen Beurkundung, wenn auf die von den Banken und/oder Sparkassen angebotenen Konten-/Depotvollmachten zurückgegriffen wird. Diese Vollmachten stehen auf den Vordrucken der jeweiligen Bank und/oder Sparkasse. Sie berechtigen den Bevollmächtigten dazu, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit der Konto- bzw. Depotführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen; aber stets nur bei der Bank/Sparkasse, deren Vollmacht benutzt wird. |
Vorteil der notariellen Beurkundung ist, dass der Notar umfassende Prüfungs- und Belehrungspflichten hat, §§ 17 ff. BeurkG. Die notarielle Beurkundung beweist, dass der Vollmachtgeber und kein anderer die Erklärungen abgegeben hat und nichts geändert oder hinzugefügt wurde, § 415 ZPO. Schließlich muss der Notar vor der Beurkundung prüfen, ob der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, wenn er die Urkunde errichtet, § 28 BeurkG.
MERKE | Unterschriften und Handzeichen auf einer Vorsorgevollmacht können auch durch eine Amtsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt werden, § 6 Abs. 2 S. 1 Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Das gilt auch für transmortale Vollmachten (OLG Karlsruhe BtPrax 15, 245). Mit einer wirksam beglaubigten Vollmacht kann auch eine Eintragung in das Grundbuch nach § 29 GBO erfolgen (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg FGPrax 14, 109) sowie in das Handelsregister nach § 12 HGB. Eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung, die den Bevollmächtigten bei der Verwaltung des Vermögens des Vollmachtgebers ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, gestattet auch Grundstückseigentum zu veräußern und damit die Auflassung (OLG Naumburg, a.a.O.). |
b) Geschäftsfähigkeit
Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein, wenn er die Vorsorgevollmacht errichtet. Denn sie wirkt auf zeitlich unüberschaubare Dauer und setzt daher Einsichtsfähigkeit in die Zukunft voraus, die dem Urteilsvermögen der rechtlichen Geschäftsfähigkeit gleichkommt.
c) Wirksamwerden der Vollmacht
Die Beteiligten sollten wissen, inwieweit und insbesondere ab wann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber vertreten kann. Wird die Vollmacht wirksam errichtet, gilt sie. Zweifel an der Wirksamkeit sind zu vermeiden. Deshalb sollte von folgenden Formulierungen abgesehen werden: „Für den Fall, dass ich einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle handeln ....“ oder „Die Wirksamkeit dieser Vollmacht soll davon abhängen, dass ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers vorgelegt wird.“
Der Bevollmächtigte sollte das Original der Vollmacht vorlegen müssen, wenn er Vertretergeschäfte vornimmt, um Missbrauch zu vermeiden:
Musterformulierung / Vorlagepflicht der Urkunde |
Die Vollmacht ist nur wirksam, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und im Original vorlegen kann, wenn er ein Rechtsgeschäft vornimmt. |
d) Befugnisse des/der Bevollmächtigten
Die Vorsorgevollmacht umfasst die Personen- und Vermögenssorge (sog. Generalvollmacht; vgl. SR 14, 48). Der Vollmachtgeber kann sie aber auf bestimmte Aufgaben beschränken, z. B. auf die Gesundheitssorge (sog. Einzel- oder Spezialvollmacht). Für andere Aufgaben, z. B. die Vermögenssorge, ist ggf. ein Betreuer zu bestellen. Ein Nebeneinander zwischen Bevollmächtigtem und Betreuer sollte aber vermieden werden:
Musterformulierung / Generalvollmacht |
Der/Die ... wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die nachstehend im Einzelnen aufgeführt sind. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht anzuordnende Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht soll in Kraft bleiben, wenn ich geschäftsunfähig geworden oder verstorben sein sollte, nachdem ich sie errichtet habe. |
Die einzelnen Geschäfte, wie z. B. die Vermögens- und Personensorge, für die die Vollmacht ermächtigen soll, sind möglichst exakt zu benennen.
MERKE | Ein Bevollmächtigter kann für alle Angelegenheiten der Personensorge bestellt werden, die durch einen vom Gericht zu bestellenden Betreuer besorgt werden müssten, falls es keinen Bevollmächtigten gibt. Der Vollmachtgeber kann daher einen Vertreter (Bevollmächtigten) für alle Aufgabenbereiche bestellen, für die eine Betreuung möglich ist. |
Formulare, bei denen „ja“ oder „nein“ angekreuzt werden, sind nicht zu verwenden. Ist bei einem Aufgabenkreis weder „ja“ noch „nein“ angekreuzt, ist die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig bzw. widersprüchlich, jedenfalls ungültig. Es muss bedacht werden, dass durch die Aufzählung der Geschäfte einzelne Geschäfte - die nicht erwähnt sind - von der Vollmacht ausgeschlossen sein könnten. Insoweit empfiehlt sich folgende Formulierung:
Musterformulierung / Unbeschränkte Vollmacht |
Der Umfang der Vollmacht ist unbeschränkt. Nachfolgend werden einige Angelegenheiten aufgezählt, um die Bedeutung der Vollmacht zu erläutern. Diese sollen insbesondere von der Vollmacht erfasst sein, ohne dass dadurch die Vollmacht beschränkt wird. Die Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend. |
Welchen Inhalt die Vollmacht im Einzelnen haben soll, hängt im Wesentlichen von den individuellen Bedürfnissen und Wünschen des Vollmachtgebers ab. Sind die Aufgabenkreise des Bevollmächtigten exakt festgelegt, ist zugleich das Außenverhältnis abgesteckt. Es können auch ausdrückliche Ausschlüsse von der Bevollmächtigung formuliert werden, wie z. B. das Verbot, Schenkungen vorzunehmen (eventuell mit Ausnahmen bei Personen die beschenkt werden dürfen) oder Geschäfte mit bestimmten Personen vorzunehmen.
MERKE | Wird im Musterformular des BMJ der Punkt „Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen“, bejaht, gilt: Es ist eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch beinhaltet, Verpflichtungsgeschäfte abzuschließen und zu erfüllen (BGH FamRZ 15, 1282). |
e) Auswahl der Person(en) des/der Bevollmächtigten
Eine Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten meist weitreichende Befugnisse. Deshalb muss der Vollmachtgeber ihm vertrauen. Vertrauenswürdig sind oft Angehörige oder nahestehende Personen. Die Auswahl ist auch wegen des Erforderlichkeitsgrundsatzes des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB bedeutsam. Denn nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Sie ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Insoweit ist die Betreuung subsidiär gegenüber der Bevollmächtigung. Der Bevollmächtigte muss geeignet sein, bestimmte Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Ist er ungeeignet, kann trotz der Bevollmächtigung eine Betreuung erforderlich werden (OLG Brandenburg FamRZ 05, 1859). Ungeeignet ist ein geschäftsunfähiger Bevollmächtigter.
PRAXISHINWEIS | Ein Anwalt kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn er dadurch gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO verstößt. Das ist der Fall, wenn er den Betroffenen im Betreuungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter vertritt (LG Kleve FamRZ 15, 1523). |
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist zudem ungeeignet, wenn er - auch unverschuldet - objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohl des Betroffenen auszuüben (BGH ZEV 13, 626). Das Gericht kann eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht anordnen, wenn der Bevollmächtigte nicht tauglich erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrnehmen zu können, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit bestehen (BGH FamRZ 14, 738; 11, 964). Kriterien für die Auswahl des Bevollmächtigten sind u. a.:
- das Vorliegen eines gegenseitigen und über einen längeren Zeitraum bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber und dem/den Bevollmächtigten;
- die Kenntnis des/der Bevollmächtigten der Grundeinstellungen, Lebensweise und Wünsche des Vollmachtgebers;
- die intellektuelle Fähigkeit und ausreichende Zeit des/der Bevollmächtigten, die Wünsche des Vollmachtgebers gegenüber dem Betreuungsgericht und/oder den Ärzten zu vertreten und zielgerichtet durchzusetzen sowie
- die Kenntnis des/der Bevollmächtigten vom Vermögen und der Lebensweise des Vollmachtgebers und seine Fähigkeit, die vermögensrechtlich anfallenden Aufgaben optimal zu lösen.
Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Zu regeln ist, ob jeder Bevollmächtigte allein handeln kann (Einzelvertretung) oder nur sämtliche Bevollmächtigten gemeinsam (Gesamtvertretung). Von einer Gesamtvertretung ist abzuraten, da die Bevollmächtigten unterschiedlicher Ansicht sein und damit die Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers gefährden können. Zweckmäßig kann es sein, mehrere Personen mit Einzelvollmachten für unterschiedliche Aufgabenkreise zu bevollmächtigen, z. B. die Ehefrau mit der Gesundheitssorge und den ältesten Sohn mit der Vermögenssorge.
Der Bevollmächtigte kann „wegfallen“. Geschieht dies zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und ist dieser noch geschäftsfähig- und handlungsfähig, kann er zugunsten eines weiteren Bevollmächtigten eine (neue) Vorsorgevollmacht errichten. Kann der Vollmachtgeber aber keine neue wirksame Vorsorgevollmacht errichten, stünde er ohne Vertreter. Es müsste u. U. eine Betreuung eingerichtet werden. Der Vollmachtgeber kann daher eine weitere Vertrauensperson benennen, die den Bevollmächtigten ersetzt, den sog. Ersatzbevollmächtigten. Der Vollmachtgeber kann den Ersatzbevollmächtigten
- neben dem Bevollmächtigten gleichberechtigt bestellen und regeln, in welchen Fällen der Ersatzbevollmächtigte handeln soll, z. B. wenn der Bevollmächtigte verhindert oder z. B. durch Tod weggefallen ist;
- nur für den Fall des Todes des Bevollmächtigten oder wegen sonstigen dauernden Ausfalls einsetzen.
Musterformulierung / Bestellung eines Ersatzbevollmächtigten
Für den Fall, dass der Bevollmächtigte stirbt oder sonst ausfällt, ernenne ich aufschiebend bedingt durch den Tod des Bevollmächtigten oder seines dauernden Ausfalls als Ersatzbevollmächtigten den ... Der Bevollmächtigte kann in allen Angelegenheiten (oder nur in den Vermögensangelegenheiten) Untervollmacht erteilen und diese Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
PRAXISHINWEIS | Gefährlich an der ersten Variante ist, dass es zwei Bevollmächtigte gibt und damit Interessenkollisionen entstehen können.
Die Befugnis des Ersatzbevollmächtigten, eine Untervollmacht zu erteilen, sichert die Fälle ab, in denen der Bevollmächtigte vorübergehend daran gehindert ist, seine Vollmacht auszuüben, z. B. bei Krankheit.
f) Anweisungen im Innenverhältnis
Der Vollmacht liegt eine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem zugrunde. Bei dem sog. Grundgeschäft handelt es sich um einen Auftrag, wenn die Vollmachtstätigkeit unentgeltlich erfolgen soll, was meist bei einer Tätigkeit für einen Angehörigen üblich ist, §§ 662 ff. BGB. Soll der Bevollmächtigte vergütet werden, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB. Bei der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung muss der Bevollmächtigte als Anwalt oder Notar zugelassen sein. Das Grundgeschäft kann zwar formlos, auch mündlich, vereinbart werden. Es empfiehlt sich aber, es schriftlich zu vereinbaren. Anweisungen im Innenverhältnis schränken den Missbrauch der Vollmacht (im Außenverhältnis) ein. Ein Kontrollbevollmächtigter bzw. ein betreuungsgerichtlich bestellter Überwachungsbetreuer oder auch der Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers können die Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten nachvollziehen.
Der Bevollmächtigte verpflichtet sich, die Vollmacht gem. den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Regelungen auszuüben (OLG Frankfurt ZEV 12, 378 = BtPrax 12, 28):
PRAXISHINWEIS | Um einen Missbrauch der Vollmacht zu vermeiden, sollte der Vollmachtgeber die Regelungen des Innenverhältnisses in die Vollmacht aufnehmen. Werden jedoch Einzelheiten geregelt, z. B. die Vergütung, ist es sinnvoller, Vollmacht und Regelung des Innenverhältnisses zu trennen. |
Die Ausgestaltung auch des Innenverhältnisses hat sich an den Wünschen des Vollmachtgebers und seinen Bedürfnissen im Einzelfall zu orientieren. Derartige Abreden können u. a. sein (vgl.: EE 09, 212):
MERKE | § 181 BGB verbietet grundsätzlich, dass ein Vertreter Rechtsgeschäfte tätigt, in denen er auf beiden Seiten des Vertrags auftritt, einmal als Vertreter eines anderen und einmal als eigene Person. So ist es einem Bevollmächtigten verboten, vom Vollmachtgeber etwas zu erwerben oder sich schenken zu lassen. In einer Vollmacht ist es hingegen möglich, den Bevollmächtigten vom Verbot solcher In-Sich-Geschäfte zu befreien. Die (Vorsorge-)Vollmacht die eine Gestattung eines In-Sich-Geschäfts enthält, welches nach § 311b BGB dem Formzwang unterliegt (notarielle Beurkundung), wie z.B. für Grundstücksgeschäfte, bedarf nach h.M. grundsätzlich keiner Form (BGH NJW 79, 2306; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 181 Rn. 17; a.A. Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 181 Rn. 49 m.w.N.).“Wegen der Missbrauchsgefahr sollte nicht von § 181 BGB befreit werden. Ist davon befreit worden, sollte das Innenverhältnis regeln, in welchen Fällen das Selbstkontrahieren zulässig ist. |
g) Widerruf der Vollmacht
Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, kann er den schon tätigen Bevollmächtigten selbst überwachen und die Vollmacht jederzeit widerrufen. Ist er geschäftsunfähig, ist dies nicht mehr möglich. Ist zweifelhaft, ob er eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen hat, kann der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen nicht regelmäßig ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, da die Vollmacht im Rechtsverkehr nur noch eingeschränkt akzeptiert wird (BGH MDR 15, 1240). Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (BGH NJW 15, 3572). Voraussetzung dafür ist: Es muss zu befürchten sein, dass das Wohl des Betroffenen hinreichend wahrscheinlich in erheblicher Schwere verletzt werden wird, wenn an der Vorsorgevollmacht festgehalten wird. Es dürfen keine milderen Maßnahmen geeignet erscheinen, einen Schaden für den Betroffenen abzuwehren (BGH, a. a. O.).
Nach dem Tod des Vollmachtgebers können die Erben eine trans- oder postmortale Vollmacht jederzeit widerrufen. Jeder Miterbe kann dies mit Wirkung allein für seine Person tun. Der Widerrufende muss sein Erbrecht nachweisen, indem er einen Erbschein oder ein Testament mit Eröffnungsprotokoll vorlegt.
h) Kontrollbevollmächtigter
Kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen, kann das allein begründen, dass eine gerichtlich angeordnete Betreuung notwendig wird (OLG Hamm FamRZ 01, 870). Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht erteilt, um die Betreuung zu verhindern, wird dieses Ziel gegen dessen Willen konterkariert. Deshalb sollte er einen sog. Kontrollbevollmächtigten bestellen:
Musterformulierung / Bestellung eines Kontrollbevollmächtigten |
Zum Kontrollbevollmächtigten betreffend diese Vorsorgevollmacht bestimme ich ... ; ersatzweise ... .Der Kontrollbevollmächtigte kann die mir gegenüber meinem Bevollmächtigten zustehenden Rechte ebenso geltend machen wie ein vom Betreuungsgericht nach § 1896 Abs. 3 BGB bestellter (Kontroll-)Betreuer. |
Zu den Rechten des Kontrollbevollmächtigten gehören insbesondere, ohne dass diese Aufzählung abschließend sein soll, das Recht
- die Vollmacht widerrufen zu können,
- Auskunft und Rechnungslegung wie der Auftraggeber verlangen zu können,
- die jährliche Prüfung der Rechnungslegung und Entlastung des Beauftragten für seine Tätigkeit mit befreiender Wirkung gegenüber dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern fordern zu können,
- das zur Auftragsführung Erhaltene für den Auftraggeber herauszuverlangen,
- das durch die Geschäftsführung Erlangte für den Auftraggeber herauszuverlangen,
- über das Abweichen vom Auftrag nach § 665 S. 2 BGB zu entscheiden,
- Schadenersatzansprüche zugunsten des Auftraggebers geltend zu machen.
i) Kontrollbetreuer, § 1896 Abs. 3 BGB
Das Betreuungsgericht kann trotz einer Vollmacht einen Betreuer bestellen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt den Bevollmächtigten nicht mehr kontrollieren kann (BGH ZEV 12, 675). Die Betreuung kann als alleinigen Aufgabenkreis beinhalten, den Bevollmächtigten zu überwachen, § 1896 Abs. 3 BGB.
Voraussetzung dafür, einen Kontrollbetreuer zu bestellen bzw. dessen Befugnisse darauf zu erstrecken, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen, ist Folgendes: Das Gericht muss feststellen, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war und diese auch nicht erloschen ist (BayObLG FamRZ 93, 1249). Sie darf ferner nur angeordnet werden, wenn wegen besonderer Umstände ein konkretes Bedürfnis dafür festgestellt wird, den Bevollmächtigten zu überwachen (BGH NJW-RR 12, 834). Das ist nicht ohne Weiteres bei einer Generalvollmacht mit Befreiung von § 181 BGB der Fall (BGH ZEV 12, 675). Auch der Verlust der Fähigkeit, den Bevollmächtigten zu kontrollieren, reicht allein nicht aus (OLG Schleswig FGPrax 06, 73). Es müssen auch keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, z. B. bei großen Vermögenswerten (BayObLG MDR 93, 872). Dieser Fall kommt aber selten vor.
PRAXISHINWEIS | Sind Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch durch den Bevollmächtigten gegeben, können z. B. (weitere) Angehörige des Vollmachtgebers beim Betreuungsgericht anregen, einen Kontrollbetreuer (auch Vollmachts- oder Überwachungsbetreuer genannt) zu bestellen. |
Umstände, die es erforderlich machen können, eine Kontrollbetreuung anzuordnen, sind z. B.:
- Der Betroffene äußert den konkreten, durch Tatsachenbehauptungen erhärteten Verdacht, der Bevollmächtigte habe ihm Geld weggenommen.
- Es reichen konkrete Anhaltspunkte dafür aus, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (BGH NJW 15, 3575).
- Ausreichend sind auch die besondere Schwierigkeit der Geschäftsführung (vgl. BGH ZEV 14, 612 = NJW 14, 3237) bzw. konkrete Verdachtsmomente, das dem Betreuungsbedarf durch die Vollmacht nicht genügt wird, insbesondere bei falschen Angaben des Bevollmächtigten über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten (OLG Köln BtPrax 09, 306).
Bevor das Gericht den Kontrollbetreuer dazu befugt, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zunächst den Versuch, durch den Kontrollbetreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken. Der Kontrollbetreuer muss vom Bevollmächtigten insbesondere Auskunft und Rechnungslegung verlangen sowie seine Weisungsrechte ausüben. Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheinen, ist es verhältnismäßig, den Kontrollbetreuer als Utima Ratio dazu zu ermächtigen, die Vollmacht zu widerrufen (BGH MDR 15, 1423).
3. Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist keine Vollmacht. Der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte kann aber die in der Betreuungsverfügung niedergelegten Wünsche umsetzen, wenn er entsprechend bevollmächtigt ist. Es bietet sich an, eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu verbinden. Zweckmäßig ist es, in der Betreuungsverfügung die Person, die bei der Vorsorgevollmacht als Vertreter bestimmt ist, als Betreuer für den Fall zu benennen, dass die Vorsorgevollmacht nicht sämtliche Bereiche abdeckt oder unwirksam sein sollte.
Die Betreuungsverfügung ist nur verbindlich, wenn sie dem Wohl des Verfügenden entspricht. Das Betreuungsgericht hat kein Auswahlermessen (BGH FamRZ 11, 100; 15, 1178). Dem Wohl des Betroffenen widerspricht die Auswahl, wenn sich bei einer umfassenden Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen den Vorgeschlagenen sprechen und die konkrete Gefahr besteht, dass dieser die Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen führen will oder kann (BGH FamRZ 10, 1897; 15, 1178).
a) Form
Auch die Betreuungsverfügung ist formfrei möglich. Jedoch gilt auch hier, dass sie aus Beweisgründen in Schriftform abgefasst sein sollte. Dafür spricht auch § 1901c S. 1 BGB, der schriftliche Betreuungswünsche regelt. Sie ist zu unterschreiben, wobei es allgemein als sinnvoll angesehen wird, die Unterschrift in regelmäßigen, nicht allzu langen Zeitabständen zu erneuern. Sie muss nicht notariell beurkundet werden. Die Unterschrift muss auch nicht notariell beglaubigt werden. Es ist aber sinnvoll, Zeugen hinzuzuziehen, weil diese verlässliche Angaben zu Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit des Verfügenden im Hinblick auf die Ausübung, der Bedeutung und der Tragweite des Selbstbestimmungsrechts machen können.
PRAXISHINWEIS | Die Betreuungsverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie sofort beim Betreuungsgericht vorgelegt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Anordnung der Betreuung eintreten. Der Person, die als Betreuer gewünscht wird, sollte zumindest eine Kopie überlassen werden. |
b) Geschäftsfähigkeit und Widerruf
Der Verfügende muss nicht zwingend geschäftsfähig sein, um eine Betreuungsverfügung zu errichten, weil - im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht - seine Vorschläge und Wünsche keine Willenserklärungen enthalten und deshalb auch zu beachten sind, wenn er zur Zeit der Errichtung nicht geschäftsfähig war.
Nach § 1897 Abs. 4 S. 3 BGB ist der Betreute (bzw. der Betreuungsbedürftige) an geäußerte Wünsche nicht gebunden. Er kann diese jederzeit widerrufen. Insoweit besteht also auch keine Selbstbindung des Verfügenden. Sowohl im Hinblick auf die Auswahl des Betreuers als auch im Hinblick auf die sonstigen Wünsche gilt sein aktueller Wille. Er kann seine Vorschläge und Wünsche jederzeit widerrufen.
c) Inhalte der Betreuungsverfügung
Bei der Wahl des Betreuers ist der Betroffene frei. Er kann für unterschiedliche Aufgabenkreise verschiedene Personen benennen. Er kann Alternativvorschläge machen und Ersatzbetreuer benennen. Er kann auch bestimmen, dass jemand nicht zu seinem Betreuer bestellt wird. Er kann allerdings keinen Geschäftsunfähigen vorschlagen, wohl aber einen beschränkt Geschäftsfähigen, der aber in der Regel zur Führung der Betreuung nicht geeignet sein dürfte (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1897 Rn. 3).
Nicht verbindlich ist der Vorschlag, einen Verein oder eine Behörde zum Betreuer zu bestellen (BayObLG FamRZ 99, 52). Die Betreuung durch Körperschaften ist subsidiär, auch der Wunsch des Betreuten ändert daran nichts. Der Betroffene kann aber einen bestimmten Vereins- oder Behördenbetreuer vorschlagen. Der Vorschlag ist für das Gericht verbindlich, wenn auch der Verein bzw. die Behörde zustimmt (MüKo/Schwab, BGB, 6. Aufl., § 1997 Rn. 24).
Grenze dafür, ob ein Vorschlag noch verbindlich ist, ist die Gefahr von schwerwiegenden Interessenkollisionen, die erhebliche Zweifel daran begründen können, dass der Vorgeschlagene das Amt zum Wohl des Betreuten ausüben werde (vgl. u. a.: BGH FamRZ 10, 1897; BayObLG FamRZ 04, 976; 97, 246; 99, 50; BtPrax 00, 260; KG FamRZ 09, 910; OLG Zweibrücken FamRZ 05, 832).
MERKE | Die Tatsache allein, dass der Vorgeschlagene erbberechtigt ist, genügt nicht, um einen Interessenkonflikt anzunehmen (OLG Düsseldorf FamRZ 96, 1373). Auch geringer gewichtige Interessenkonflikte genügen nicht (KG FamRZ 95, 1442). |
Der Vorschlag ist auch unverbindlich, wenn die Person zur Einrichtung, in der der Betreute untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht, § 1897 Abs. 3 BGB.
Die Wünsche des Verfügenden, das Betreuungsverhältnis im Einzelnen auszugestalten, können sich auf alle der Betreuung unterliegenden Aufgabenkreise und Lebensbereiche beziehen; inhaltlich dürfte es regelmäßig im Interesse des Betreuten liegen, seine bisherigen Lebensgewohnheiten auf für den Fall der Anordnung der Betreuung möglichst weiterzuführen können. Da aber weder Eintritt, Umfang und Dauer der Betreuung sowie die tatsächlichen Verhältnisse vorhersehbar sind, sind konkrete Ausgestaltungen einer Betreuungsverfügung im Einzelfall schwierig.
Wichtig ist, dass die Wünsche möglichst eindeutig bezeichnet und die Situationen nachvollziehbar nachgezeichnet sind. Diese betreffen Regelungen und Entscheidungen,
- das Vermögen zu verwalten (Vermögenssorge),
- in Heilbehandlungen einzuwilligen oder diese zu versagen, § 1904 BGB,
- darüber, untergebracht zu werden, § 1906 Abs. 1 BGB,
- über freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen, § 1906 Abs. 4 BGB sowie
- das Aufenthalts- und Umgangsbestimmungsrecht zu regeln.
PRAXISHINWEIS | Der Betreute kann den Betreuer nicht von den gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere von der Kontrolle durch das Betreuungsgericht und der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Angelegenheiten befreien. |
Der Ausgewählte darf erst zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich bereit erklärt hat, die Betreuung zu übernehmen, § 1898 Abs. 2 BGB. Er ist i. d. R. verpflichtet, diese zu übernehmen. Voraussetzung ist aber, dass er dazu geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zumutbar ist, § 1898 Abs. 1 BGB. Die Übernahmepflicht ist sanktionslos (Palandt/Götz, a.a.O., § 1898 Rn. 2).
Der Betreuer muss die Wünsche des Betreuten erfüllen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und es ihm zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute geäußert hat, bevor der Betreuer bestellt worden ist. Ausnahme: Der Betreute will an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten, § 1901 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB. Der Betreuer beurteilt, ob es dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft, wenn er ihm einen Wunsch erfüllt. Ist es dem Betreuer unzumutbar, einen Wunsch zu erfüllen, z. B. wegen des unangemessen hohen Zeitaufwands, braucht er diesen nicht zu befolgen. Der Betreuer ist nur an die Wünsche bei Angelegenheiten innerhalb eines festgelegten Aufgabenkreises gebunden. Gehen die Wünsche darüber hinaus, kann er sie freiwillig erfüllen.
Das Betreuungsgericht kontrolliert die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses. Es kann gem. § 1837 Abs. 2 und 3 BGB i. V. mit § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB gegen ein unbegründetes Beiseiteschieben der Wünsche des Betreuten vorgehen. Wünsche des Betreuten, die in einer Betreuungsverfügung festgehalten sind, sind daher vom Betreuungsgericht zumindest im Rahmen der Feststellung des mutmaßlichen Willens des nicht einwilligungsfähigen Verfügenden zu berücksichtigen. Das Betreuungsgericht überprüft die Maßnahmen des Betreuers im Hinblick auf Pflichtwidrigkeiten oder Missbrauch.
Als Pflichtwidrigkeiten kommen u. a. in Betracht, dass
- der Betreuer den Kontakt des Betreuten zu Verwandten ohne durchgreifenden Grund oder Anlass verhindert,
- er unangemessene Umgangsregelungen mit den Eltern des Betroffenen trifft,
- er aussichtslose Prozesse führt sowie
- gegen die Pflicht verstößt, das Vermögen des Betroffenen mündelsicher anzulegen.
Der Betreuer ist an die Genehmigungsvorbehalte nach
- § 1904 Abs. 1 BGB (ärztliche Maßnahmen),
- § 1904 Abs. 2 BGB (Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung pp.),
- § 1906 Abs. 2 und 3a sowie Abs. 4 BGB (Unterbringung, freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen),
- § 1907 Abs. 1 und Abs. 3 BGB (Miet- und Pachtverträge),
- § 1908 BGB (Ausstattung) sowie
4. Patientenverfügung
§ 1901a BGB enthält eine Legaldefinition einer Patientenverfügung:
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Es ist eine schriftliche Willensbekundung, mit der ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. |
Es handelt sich dabei um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung, die für jeden verbindlich ist, der in den Entscheidungsprozess darüber beteiligt ist, ob eine medizinische Maßnahme vorgenommen wird oder nicht.
a) Subjektive Voraussetzungen
Der Volljährige muss einwilligungsfähig sein, wenn er die Patientenverfügung abfasst, § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB. Es gelten die Grundsätze über die „natürliche“ Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Da auch die Einwilligung untersagt werden kann, wird von Entscheidungsfähigkeit gesprochen (MüKo/Schwab, BGB, a.a.O., § 1901a Rn. 9). Der Betroffene ist entscheidungsfähig, wenn er Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahme zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag (BT-Drucksache 16/8442, 11 f.).
b) Form - Geltungsbezug und -dauer
Die Patientenverfügung muss schriftlich festgelegt sein, § 1901a Abs. 1 BGB. Die Urkunde muss eigenhändig unterschrieben sein. Die Schriftform (§ 126 BGB) wird durch die notarielle Beurkundung und durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt, nicht aber durch die Textform, § 126b BGB. Es ist sinnvoll, das Dokument zu datieren. Es bedarf keiner Zeugen. Mündlich geäußerte Willensbekundungen sind keine Patientenverfügung (BT-Drucksache 16/8442, 13). Sie können beachtet werden, wenn die Behandlungswünsche ermittelt werden, § 1901a Abs. 2 BGB. Der Verfügende muss sich für den Fall festlegen, dass er nicht mehr in konkrete medizinische Maßnahmen einwilligen kann.
PRAXISHINWEIS | Der Gesetzgeber hat die Geltungsdauer einer Patientenverfügung nicht begrenzt und auch keine Aktualisierungspflicht eingeführt (BT-Drucksache 16/8442 S. 14). Bei größeren zeitlichen Abständen zwischen der Errichtung oder letzten Bestätigung der Patientenverfügung und dem Behandlungszeitpunkt sollte geprüft werden, ob der Verfügende sie widerrufen oder geändert hat. |
c) Inhalt der Patientenverfügung
Der Verfügende ist hinsichtlich des Inhalts seiner Patientenverfügung frei. Gesetzlich bestimmt ist, dass der Verfügende
- entweder in bestimmte, zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnahmen einwilligt oder
- solche noch nicht unmittelbar bevorstehenden Maßnahmen untersagt.
Medizinische Maßnahmen (§ 1904 Abs. 1 BGB, (§ 1901a Abs. 1 S. 1 BGB) sind
- die Untersuchung des Gesundheitszustands,
- die Heilbehandlung und
- der ärztliche Eingriff.
aa) Festlegung der Einwilligung
Der Verfügende muss in eine bestimmte medizinische Maßnahme einwilligen. Da Ärzte nur konkrete Erkrankungen behandeln, kann sich die Festlegung nicht auf eine abstrakte therapeutische Maßnahme beziehen, sondern muss einen Bezug zu konkreten Krankheitsbildern aufweisen (MüKo/Schwab, a.a.O., § 1901a Rn. 17). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, wird kontrovers diskutiert (Palandt/Götz, a.a.O., § 1901a Rn. 5 m. w. N.). Überwiegend wird ein Bezug zu einer bestimmten Art (bzw. bestimmten Arten) von Krankheiten verlangt (MüKo/Schwab, a.a.O.).
Allgemeine „Richtlinien“ über die Art der Behandlung unabhängig von der Art der Krankheit sind nicht als Patientenverfügung i. S. des § 1901a Abs. 1 BGB anzusehen (BT-Drucksache 16/8442, 13). Der Wunsch, bei medizinischen Maßnahmen „möglichst wenig zu leiden“ oder „würdevoll zu sterben“, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht (BT-Drucksache, a.a.O.). Das Gleiche gilt für Wünsche über Art und Weise und Ort der Behandlung, z. B. in einem bestimmten Krankenhaus oder von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden (BT-Drucksache, a.a.O.).
MERKE | Als Patientenverfügung wird nur eine Festlegung angesehen, die sich auf noch nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Behandlungen bezieht. |
bb) Festlegung der Untersagung
Auch die negative Festlegung muss sich auf bestimmte medizinische Maßnahmen beziehen. Eine verbreitete Meinung versteht den Bestimmtheitsgrundsatz hier anders als bei der Festlegung einer Einwilligung; da das Behandlungsverbot keine rechtliche Grundlage für ärztliches Handeln bilde, brauche es nicht auf bestimmte Krankheiten oder Krankheitsverläufe Bezug zu nehmen (Palandt/Götz, a.a.O., § 1901a, Rn. 6 m. w. N.).
Andererseits wird - zu Recht - vertreten, es sei sinnlos, nur eine Maßnahme ohne Bezug auf ein Krankheitsbild zu untersagen, außer bei religiös bedingten Untersagungen bestimmter Heilbehandlungen, z. B. Bluttransfusion (MüKo/Schwab, a.a.O., § 1901a Rn. 20). Wenn z. B. jemand „künstliche Ernährung“ untersage, sei dies nur sinnvoll, wenn ein Bezug auf den Einsatz dieser Maßnahme im Kontext mit bestimmten Situationen ausweglosen Leidens hergestellt wird. Das Verbot künstlicher Ernährung schlechthin würde die medizinische Hilfe auch für Fälle ausschließen, in denen durch kurzzeitiges Überbrücken eines Mangelzustands ein „lebenswertes“ Leben gerettet werden könne. Auch die antizipierte Untersagung mache im Allgemeinen nur einen Sinn, wenn zumindest die Behandlungssituation umschrieben wird, in der sie gelten soll. Sonst riskiere man von, dass Arzt und Betreuer sich fragen, ob die Untersagung auch greift, wenn der Patient nach aller Voraussicht durch Einsatz des untersagten Mittels wieder genesen könne (MüKo/Schwab, a.a.O.).
Die Erklärung, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wünschen, wenn keine Aussicht darauf besteht, dass es sich bessert i. S. eines erträglichen Lebens, dürfte nicht bestimmt genug sein (MüKo/Schwab, a.a.O.).
MERKE | Als Patientenverfügung ist nur eine Festlegung anzusehen, die sich auf noch nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Behandlungen bezieht. |
Legt der Verfügende fest, dass er die Einwilligung untersagt, betrifft dies auch lebenserhaltende medizinische Maßnahmen. Darin liegt i. d. R. der eigentliche Sinn der Patientenverfügung: Sie will sinnloses Leiden durch die technischen Möglichkeiten der modernen Medizin vermeiden.
Das Gesetz sieht keine sachlichen Voraussetzungen für die Relevanz des Patientenwillens vor. Daraus ist zu schließen, dass der geäußerte, die Situation treffende Wille nicht nur verbindlich ist, wenn der Patient tödlich erkrankt ist und sein Grundleiden mit infauster (ungünstiger) Prognose einen irreversiblen Verlauf angenommen hat und zum nahen Tod führen wird (passive Sterbehilfe; vgl. BGHSt 42, 301 = NJW 97, 807; BGHZ 154, 205 = FamRZ 03, 748).
Vielmehr trägt der Patientenwille auch den Fall der sog. erweiterten Sterbehilfe, die voraussetzt, dass der Patient tödlich erkrankt ist, ohne dass aber der konkrete Sterbevorgang schon eingesetzt hat. Die Grenze der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bilden das Strafrecht und die medizinische Ethik. Daher unterliegen der Patientenverfügung nicht die Maßnahmen der Basisbetreuung, für die Arzt und Pflegepersonal in jedem Fall sorgen müssen (MüKo/Schwab, a.a.O., § 1901a Rn. 22).
d) Funktion des Betreuers bei Vorliegen einer Patientenverfügung
Hat der Verfügende (Patient) im Zeitpunkt, in dem die fragliche medizinische Maßnahme ansteht, einen Betreuer und kann es im konkreten Fall auf die Patientenverfügung ankommen, ist der Betreuer nach § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, zu prüfen, ob die Festlegungen der Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und ob sie für diese Situation eine Entscheidung über die anstehende ärztliche Maßnahme enthalten (BT-Drucksache 16/8442, 14). Auch soll der Betreuer prüfen, ob die Festlegungen noch dem Willen des Patienten entsprechen.
Das soll auch die Prüfung einschließen, ob das aktuelle Verhalten des nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten konkrete Anhaltspunkte dafür zeigt, dass er unter den gegebenen Umständen den zuvor schriftlich geäußerten Willen nicht mehr gelten lassen will und ob der Betroffene bei seinen Festlegungen diese Lebenssituation mitbedacht hat (BT-Drucksache, a.a.O.).
Der in einer wirksamen Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Wille ist nur in zwei Fällen nicht maßgeblich, wenn
- der Betroffene seine Verfügung wirksam widerrufen hat (§ 1901a Abs. 1 S. 3 BGB) und
- die verfügte Festlegung die konkrete Lebens- und Behandlungssituation nicht trifft.
Hält der Betreuer die Patientenverfügung im konkreten Fall für wirksam und einschlägig, ist er verpflichtet, nach Kräften darauf hinzuwirken, dass den verbindlichen Festlegungen des Patienten Folge geleistet wird. Das ist Sinn des § 1901a Abs. 1 S. 2 BGB. Mit der Pflicht, dem (schriftlich niedergelegten!) Willen des Betreuten „Ausdruck zu verschaffen“ ist gemeint, dass der Betreuer die Verfügung allen in die Behandlung des Patienten involvierten Personen bekannt machen und präsentieren muss.
Dabei obliegt dem Betreuer die Pflicht, auf die an der medizinischen Behandlung beteiligten Personen einzuwirken und dafür zu sorgen, dass dieser Wille beachtet wird.
MERKE | Der Wille des Patienten gilt für den behandelnden Arzt auch, wenn der Betreuer sich nicht für seine Beachtung einsetzt. |
e) Widerruflichkeit, § 1901a Abs. 1 S. 3 BGB
Nach § 1901a Abs. 1 S. 3 BGB kann eine Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen werden. Auf die Widerruflichkeit kann nicht wirksam verzichtet werden (BGH FamRZ 05, 1474). Der Widerruf ist „ohne Formerfordernisse wirksam“ (BT-Drucksache 16/8442, 13). Er kann folglich auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen, sofern nur die Willensänderung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BT-Drucksache, a.a.O.).
Der Widerruf ist auch formlos möglich, wenn die Patientenverfügung notariell beurkundet ist. Der Widerruf hat die gleiche Rechtsnatur wie die Patientenverfügung.
MERKE | Nach h. M. setzt der Widerruf voraus, dass der Verfügende einwilligungsfähig ist (Entscheidungsfähigkeit; (MüKo/Schwab, a.a.O., § 1901a Rn. 35). |
So wie die Verfügung insgesamt jederzeit widerrufen werden kann, ist sie auch stets abänderbar. Dabei ist allerdings für neue Festlegungen (gleich welcher Art) die Schriftform zu beachten.
f) Bevollmächtigte
Die Regelungen über die Patientenverfügung und über die Aufgaben des Betreuers nach § 1901a Abs. 1 bis 3 BGB gelten entsprechend auch für den Bevollmächtigten, § 1901a Abs. 5 BGB.
Liegt eine Patientenverfügung vor, treffen den Gesundheitsbevollmächtigten die Prüfungspflicht nach § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB sowie die Pflicht, nach Kräften darauf hinzuwirken, dass der Patientenwille beachtet wird („Ausdruck und Geltung zu verschaffen“, § 1904 Abs. 1 S. 2 BGB).
Kommt er dem nicht hinreichend nach, ist - etwa auf Anregung von Angehörigen - ein Betreuer zu bestellen.
5. Das Zentrale Vorsorgeregister - Registrierung
Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR-Register), §§ 78a bis 78c BNotO. Dort können öffentlich beurkundete, öffentlich beglaubigte und privatschriftliche Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert werden. Es dient der schnellen und zuverlässigen Information der Betreuungsgerichte über Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen). Das Auskunftsersuchen eines Betreuungsgerichts sowie die Auskunftserteilung durch die Bundesnotarkammer erfolgen schriftlich bzw. elektronisch, § 6 Abs. 2 VRegV. Dadurch werden unnötige Betreuungen vermieden und die Wünsche der Betroffenen optimal berücksichtigt.
MERKE | Patientenverfügungen selbst können im ZVR-Register der Bundesnotarkammer nicht eigenständig registriert werden. Eine Registrierung ist jedoch möglich, wenn in einer Vorsorgevollmacht selbst auch Angaben enthalten sind, die üblicherweise in einer Patientenverfügung geregelt werden. Auch aus diesem Grund ist zu empfehlen, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung in einer Urkunde zusammenzufassen. |
Der Vollmachtgeber muss die Eintragung in das ZVR-Register schriftlich (§ 2 Abs. 1 VRegV) bzw. durch Datenfernübertragung (§ 2 Abs. 2 S. 1 VRegV) beantragen. Auch Privatpersonen können den Antrag stellen. Für die Registrierung wird eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt 18,50 EUR, wenn der Vollmachtgeber einen Bevollmächtigten meldet. Sie erhöht sich für jeden weiteren Bevollmächtigten um 3 EUR bei schriftlicher Meldung und 2,50 EUR bei Onlineübermittlung. Bei einer Onlineübermittlung ermäßigt sich die Grundgebühr von 18,50 EUR um 3 EUR, bei elektronischer Übermittlung und bei Zahlung durch Lastschrifteinzug um weitere 2,50 EUR.
Wird die Vorsorgevollmacht mit einem Bevollmächtigten durch einen registrierten Nutzer übermittelt, beträgt die Grundgebühr 16 EUR. Für jeden weiter benannten Bevollmächtigten erhöht sich die Gebühr um 3 EUR, bei elektronischer Übermittlung um 2,50 EUR. Bei Zahlung durch Lastschrifteinzug reduzieren sich die Gebühren um 2,50 EUR, bei Onlinemeldung um 5 EUR. Für den Antrag auf Registrierung gibt es keinen Formzwang. Die Bundesnotarkammer hat aber für verschiedene Gruppen von Nutzern Formularangebote entwickelt.
PRAXISHINWEIS | Anmeldeformulare können per Post von der Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin angefordert werden bzw. stehen auch unter www.zvr-online.de und www.vorsorgeregister.de zum Download zur Verfügung. An die vorgenannten Adressen erfolgt auch die Anmeldung der Registrierung der Vorsorgeverfügung. |
Ist die Vollmacht im Register eingetragen, wird eine Eintragungsbestätigung erteilt und die sog. ZVR-Card übermittelt (Einzelheiten vgl. www.vorsorgeregister.de). Bevor das Betreuungsgericht eine Betreuung einrichtet, fragt es im ZVR-Register nach, ob eine Vollmacht erteilt ist. In diesem Fall kann von der Anordnung der Betreuung abgesehen werden.
6. Gebühren im Bereich der Vorsorge
Wird die Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung notariell beurkundet, entstehen Gebühren nach dem GNotKG.
Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung fällt gem. KV-Nr. 21200 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Beratung und Entwurf sind inklusive. Die 1,0 Gebühr bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens des Vollmachtgebers. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden (§ 98 Abs. 3 2 GNotKG). Bei Vorsorgevollmachten, die erst im Krankheitsfall eingesetzt werden sollen und daher zunächst nicht dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, wird teilweise ein Ansatz von nur 30 Prozent des Vermögens für angemessen erachtet (Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. Rn. 2422).
Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist gem. § 36 Abs. 2 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Regelfall dürfte ein Geschäftswert von 5.000 EUR angemessen sein.
Wird das Grundverhältnis/Innenverhältnis unter Beteiligung des Bevollmächtigten mitbeurkundet, verdoppelt sich die Gebühr gemäß KV-Nr. 21100 GNotKG auf 2,0. Nur wenn das Grundgeschäft einseitig bleibt, kommt es zu keiner Gebührenerhöhung, weil ein Fall der KV-Nr. 21200 vorliegt. Die Übermittlung des Antrags durch den Notar an das Vorsorgeregister ist gebührenfrei. Auslagen - so auch die Gebühren des Zentralen Vorsorgeregisters - (vgl. die Nrn. 32000 bis 32015) können allerdings vom Notar berechnet werden.
7. Muster
Die aufgeführten Muster gelten als Standard für die bezeichneten Aufgabenkreise. Sie sollen eine Hilfe bei der Erstellung der Vollmacht und den Betreuungs- und Patientenverfügungen sein. In diesem Zusammenhang soll vor allem auf die Homepage des BMJV verwiesen werden. Dort finden sich ebenfalls Muster mit Erklärungen. Auch die Landesjustizverwaltungen wie zahlreiche soziale Einrichtungen stellen auf ihren Internetseiten Muster zur Verfügung.
Die Formulierungsbeispiele in der Abhandlung sowie in den Mustern sind mit großer Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie sollen Anregung für Lösungen und Hilfestellung bei typischen Fallgestaltungen geben. Weder der Autor noch der Verlag können Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Formulierungshilfen übernehmen.
a) Vorsorgevollmacht
Das Muster ist nach den Vorstellungen des Vollmachtgebers abänderbar. Insbesondere die Bevollmächtigung eines Kontrollbetreuers liegt im Belieben des Vollmachtgebers. Ein Ersatzbetreuer/Ersatzkontrollbetreuer sollte jedoch bestimmt werden. Auch die Betreuungsverfügung ist freibleibend, sollte jedoch auch angeordnet werden.
Muster / Vorsorgevollmacht |
§ 1 Vollmachtserteilung
Ich, [...], geb. am [...] in [...] wohnhaft: [..] nachstehend Vollmachtgeberin/Vollmachtgeber genannt erteile im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und in Kenntnis der Tragweite meiner Anordnungen zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung nach den §§ 1896 Abs. 2 S. 2, 185, 164 ff. BGB
[...] geb. am [...] in [...] wohnhaft: [...] nachstehend Bevollmächtigte/Bevollmächtigter genannt
Generalvollmacht
mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und meine Rechte zu wahren.
Das Innenverhältnis dieser Vollmacht ist in einer gesonderten, dieser Vollmacht zugrunde liegenden Vereinbarung geregelt.
Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht anzuordnende Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte.
Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.
Die Vollmacht soll eine Generalvollmacht sein und im Umfang unbeschränkt gelten. Zur Erläuterung der Bedeutung der Vollmacht sollen nachfolgend einige Angelegenheiten aufgezählt werden, die insbesondere von der Vollmacht erfasst sind, ohne dass durch sie eine Beschränkung der Vollmacht getroffen wird. Die nachfolgende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend: |
§ 2 Vollmachtsumfang
Die Vollmacht soll eine Generalvollmacht sein und im Umfang unbeschränkt gelten. Zur Erläuterung der Bedeutung der Vollmacht sollen nachfolgend einige Angelegenheiten aufgezählt werden, die insbesondere von der Vollmacht erfasst sind, ohne dass durch sie eine Beschränkung der Vollmacht getroffen wird. Die nachfolgende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend:
1. Vollmachtsumfang in Vermögensangelegenheiten Die Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis,
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2. Vollmachtsumfang in persönlichen Angelegenheiten Der/Die Bevollmächtigte ist weiterhin zu meiner Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten befugt. Insbesondere umfasst die Vollmacht nachfolgende persönlichen Angelegenheiten
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§ 3 Entbindung von der Schweigepflicht Alle Stellen und Personen, die einer Schweigepflicht unterliegen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Krankenkassen usw.), sind hiermit gegenüber meiner/m Bevollmächtigten (und meinem/meiner Kontrollbevollmächtigten) von ihrer Schweigepflicht entbunden und zur Erteilung von Auskünften und zur Ermöglichung der Einsichtnahme meines Bevollmächtigten/meiner Bevollmächtigten und Kontrollbevollmächtigten in Akten und Unterlagen verpflichtet. |
§ 4 Beginn, Umfang und Dauer der Vollmacht Die Vollmacht wird mit der Unterzeichnung dieser Urkunde wirksam; sie gilt im In- und Ausland und berechtigt meinen Bevollmächtigten/meiner Bevollmächtigten (und meinen Kontrollbevollmächtigten) zum sofortigen Handeln.
Im Außenverhältnis ist die Vollmacht unbeschränkt gültig. Damit ist insbesondere der Nachweis gegenüber dritten Personen, denen diese Vollmacht vorgelegt wird, dass ich aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann oder will oder dass ich geschäftsunfähig bin oder dass Zweifel an meiner Geschäftsfähigkeit bestehen, nicht erforderlich.
Im Innenverhältnis ist/sind meine Bevollmächtigte(n) jedoch angewiesen, die Vollmacht nur nach meinen Anweisungen oder entsprechend den dieser Vollmacht zugrunde liegenden Verträgen zu gebrauchen. |
§ 5 Untervollmacht, Befreiung von § 181 BGB, Widerruf Untervollmacht darf im Rahmen der meinem/meiner Bevollmächtigten (und meinem Kontrollbevollmächtigten) zuteil gewordenen Vertretungsmacht erteilt werden. Auf Antrag sind meinem/meiner Bevollmächtigten (und meinem Kontrollbevollmächtigten) jederzeit weitere Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften dieser Urkunde in der von ihnen benötigten Anzahl zu erteilen.
Die Vollmacht und der ihr zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag bleiben in Kraft, auch wenn ich sterbe. Mein Bevollmächtigter/meine Bevollmächtigte ist berechtigt, meinen Nachlass bis zur amtlichen Feststellung meiner Erben in Besitz zu nehmen und zu verwalten.
Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der/die Bevollmächtigte in den Vermögensangelegenheiten befreit, sodass er befugt ist, Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen.
Die Vollmacht ist für mich und nach meinem Tod durch meine Erben jederzeit einseitig frei widerruflich, auch gesondert gegenüber meinem/meiner Bevollmächtigten (und Kontrollbevollmächtigten). Im Falle des Widerrufs hat der/die Bevollmächtigte (und Kontrollbevollmächtigte) die in seinem/ihrem Besitz befindlichen Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber/die Vollmachtgeberin bzw. seine(n) Erben zurückzugeben. |
§ 6 Kontrollbevollmächtigter Zum Kontrollbevollmächtigten über diese Vollmacht bestimme ich [...], geb. am [...], in [...] wohnhaft in [...]
Der/die Kontrollbevollmächtigte kann die mir meinem/meiner Bevollmächtigten gegenüber zustehenden Rechte ebenso geltend machen wie ein vom Betreuungsgericht nach § 1896 Abs. 3 BGB bestellter Betreuer/Betreuerin
Hierzu zählen insbesondere:
Er soll bei allen im Zusammenhang mit der Vollmacht zwischen mir und meinen Bevollmächtigten auftretenden Schwierigkeiten vermitteln und auf eine gütliche Einigung hinwirken.
§ 7 Ersatzbevollmächtigter/Ersatzkontrollbevollmächtigter Für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht meines/meiner Bevollmächtigten oder Kontrollbevollmächtigten, gleich aus welchen Rechtsgrund, nicht mehr besteht oder mein Bevollmächtigter/meine Bevollmächtigte oder Kontrollbevollmächtigter/Kontrollbevollmächtigter dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, und ich selbst nicht mehr in der Lage bin, einen anderen Bevollmächtigten/eine andere Bevollmächtigte oder Kontrollbevollmächtigten/Kontrollbevollmächtigte zu bestellen, bestimme ich zu Ersatzbevollmächtigten/Ersatzkontrollbevollmächtigten in folgender Reihenfolge: |
Der/die Ersatzbevollmächtigte/Ersatzkontrollbevollmächtigte hat dieselbe Rechtsstellung wie der/die Bevollmächtigte/Kontrollbevollmächtigte |
§ 8 Betreuungsverfügung Sollte trotz der Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erforderlich werden, so soll dies diese Vollmacht nicht berühren. Zu meinem Betreuer/meiner Betreuerin ist in diesem Fall nach Möglichkeit mein Bevollmächtigter/meine Bevollmächtigte zu bestellen.
§ 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vorsorgevollmacht unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Wirksamkeit meiner Vorsorgevollmacht im Übrigen berühren. Unwirksame Bestimmungen sollen entsprechend ihrem Sinn ausgelegt und durch wirksame ersetzt werden.
§ 10 Erklärung des/der Bevollmächtigten/Kontrollbevollmächtigten Ich/Wir habe(n) die vorstehende Vorsorgevollmacht zur Kenntnis genommen und erkläre(n) uns im Bewusstsein der von mir/uns übernommenen Verantwortung mit der Übernahme der Bevollmächtigung (bzw. der Kontrollbevollmächtigung) einverstanden.
[...] (Ort, Datum)
[...] (Unterschrift des/der Bevollmächtigten) [...] (Unterschrift des/der Kontrollbevollmächtigten)
Der Vollmachtgeber ist damit einverstanden, dass die Vollmacht dem elektronischen Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen mitgeteilt wird.
Diese Niederschrift wurde dem/der Erschienenen vorgelesen, von ihm/ihr genehmigt und von ihm/ihr und vom Notar eigenhändig unterschrieben.
[...] Vollmachtgeber [...] Notar |
b) Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung soll im Wesentlichen der Auswahl der Person des/der vom Gericht zu bestellenden Betreuers/Betreuerin enthalten. Die Aufgaben des Betreuers/der Betreuerin sind gesetzlich bestimmt und der Betreuer/die Betreuerin steht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Für besondere Wünsche des Verfügenden ist Raum offengelassen.
Muster / Betreuungsverfügung |
Ich [...], geb. am [...] in [...], wohnhaft in [...] lege hiermit für den Fall, dass ich infolge Krankheit oder Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer/eine Betreuerin für mich bestellt werden muss, Folgendes fest:
1. Betreuerauswahl Zu meinem Betreuer/meiner Betreuerin soll bestellt werden: [...], geb. am [...] in [...], wohnhaft in [...] |
Falls die vorbezeichnete Person nicht übernehmen will oder kann, schlage ich als Ersatzpersonen in folgender Reihenfolge
vor.
Auf keinen Fall wünsche ich, dass die folgende(n) Person(en) zum Betreuer bestellt wird:
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Die Betreuung im Hinblick auf alle Angelegenheiten soll - im Rahmen des Möglichen - nach den folgenden Wünschen geführt werden:
2.2 Vermögensangelegenheiten
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[...] den, [....]
Unterschrift
Mit der Patientenverfügung steht allen volljährigen Personen ein Mittel zur Verfügung, mit der sie in jedem Lebensabschnitt vorsorglich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit (Entscheidungsunfähigkeit) festlegen können, ob und inwieweit sie in eine ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen.
Die wirksam errichtete Patientenverfügung ist für alle (später) Beteiligten (Ärzte, Pflegepersonal, Bevollmächtigte, Betreuer, Gericht) verbindlich, soweit sie den Willen des/der Verfügenden für eine konkrete Behandlungssituation klar erkennbar zum Ausdruck bringt. |
Auch hier gilt, dass in Zweifelsfällen ein Gericht als neutrale Instanz entscheidet, was es durch eine klare, verständliche und eindeutige Abfassung abzuwenden gilt. Die Verbindlichkeit des geäußerten Willens ist nicht an ein bestimmtes Stadium oder an einen prognostizierten Fortgang einer Krankheit geknüpft (keine sog. Reichweitenbegrenzung).
Da die individuell zu treffende Entscheidung des/der Verfügenden untrennbar mit seiner/ihrer Person, seinen/ihren Anschauungen und Wertvorstellung verbunden ist, ist das Spektrum der Wünsche und Möglichkeiten der Festlegung in Bezug auf die mit einer Krankheit einhergehenden Behandlungssituation enorm weit und vielfältig. In einem Formular können nicht alle Inhalte von Patientenverfügungen dargestellt werden. Deshalb sollen diese - in Anlehnung an die Vorschläge des BMJV zu Inhalten von Patientenverfügungen - in der Form von Textbausteinen dargestellt werden. Aus diesem „Cocktail“ können die individuellen Entscheidungen zusammengestellt formuliert werden. |
Muster / Textbausteine für eine Patientenverfügung |
1. Eingangsformel: Ich [...], geb. am [...] in [...], wohnhaft in [...], bestimme für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit (Entscheidungsunfähigkeit), in dem ich nicht mehr in der Lage sein werde, meinen Willen frei zu bilden oder verständlich zu äußern, wie folgt: |
2. Beispielhafte Situationen, für die die Verfügung gelten soll Wenn
[...] |
3. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen a. Lebenserhaltende Maßnahmen In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,
oder
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b. Schmerz- und Symptombehandlung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung,
oder
c. Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,
oder
oder
|
d. Dialyse In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
e. Antibiotika In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
oder
f. Wiederbelebung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
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Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen, sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagens
oder
g. Künstliche Beatmung In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
h. Blut/Blutbestandteile In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
oder
4. Ort der Behandlung, Beistand Ich möchte
oder
oder
Ich möchte
und/oder
[...] und/oder
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5. Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
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6. Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf der Patientenverfügung
|
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7. Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen
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8. Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung Als Interpretationshilfe zu meiner Patientenverfügung habe ich beigelegt:
9. Organspende
|
oder
10. Verzicht auf ärztliche Aufklärung
11. Schlussbemerkungen
|
12. Information/Beratung
und
und
und/oder
und
und
13. Ärztliche Aufklärung/Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit Herr/Frau [...], geb. am [...], in [....], wohnhaft in [....] wurde von mir [...] am [...] bezüglich der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt. Er/Sie war in vollem Umfang einwilligungsfähig. Datum [....] Unterschrift, Stempel des Arztes/der Ärztin Die Einwilligungsfähigkeit kann auch durch einen Notar oder eine Notarin bestätigt werden. |
14. Aktualisierung
oder
Datum [...] Unterschrift [...] |