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04.07.2014 · IWW-Abrufnummer 141990

Sozialgericht Halle: Beschluss vom 06.03.2014 – S 24 SO 223/13 ER

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


SG Halle, 06.03.2014 - S 24 SO 223/13 ER
Tenor:

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 12.11.2013 vorläufig für die Zeit ab 30.12.2013 (Eingang des Eilantrages bei Gericht) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI zu gewähren.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung höherer Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit ab 30.12.2013.

Der ... 1990 geborene Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad von 100 und verfügt über die Merkzeichen G und H. Der Antragsteller lebt zusammen mit sechs anderen behinderten Menschen zur Miete in einer Wohngemeinschaft und besucht wochentags täglich acht Stunden eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die Wohnung ist die einzige Wohnung dieser Art in einem Mehrfamilienhaus. Alle Bewohner der Wohngemeinschaft werden durch einen Pflegedienst betreut, der täglich 18 bis 20 Stunden anwesend ist. Die Wohngemeinschaft wird weiterhin vom L. e. V. betreut. Ein Mitarbeiter des Vereins ist wöchentlich insgesamt 10 Stunden in der Wohngemeinschaft anwesend. Der Antragsteller vereinbarte vertreten durch seine Eltern mit dem L. e. V. die Nutzung des vom Verein zur Verfügung gestellten Angebotes "Selbst organisiertes Wohnen". Der Verein verpflichtete sich, die Inanspruchnahme des Pflegedienstes und alle weiteren vom Antragsteller in Anspruch genommenen Dienste zu koordinieren und die Betreuung in der Wohngemeinschaft sicherzustellen. Vereinbart wurde eine Vergütung in Höhe von monatlich 200 EUR.

Die Pflegekasse stellte die Pflegestufe I fest und gewährt dem Antragsteller ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 665 EUR sowie mit Bescheid vom 17.06.2013 Leistungen nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) in Höhe von monatlich 200 EUR. Weiterhin bezieht der Antragsteller vom Antragsgegner aufgrund des Bescheides vom 11.07.2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 321,87 EUR für Arbeit und Beschäftigung, psychosoziale Betreuung, Bildung, Freizeit und pflegerische Hilfe für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen. Darüber hinaus bezieht der Antragsteller aufgrund des Bescheides des örtlichen Sozialhilfeträgers vom 04.12.2013 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 885,77 EUR.

Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller auf seinen Antrag mit Bescheid vom 19.07.2013 für die Zeit ab 01.07.2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege. Der Antragsgegner gewährt Sachleistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zur Deckung des grundpflegerischen sowie hauswirtschaftlichen Bedarfs für die Inanspruchnahme einer besonderen Pflegekraft insoweit, als der Pflegebedarf nicht bereits durch Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung abgedeckt ist und Pflegegeld nach § 64 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 SGB XII in Höhe von monatlich 62,67 EUR. Das Pflegegeld in Höhe von 235 EUR bei einer Pflegestufe I werde wegen der teilstationären Betreuung nach § 66 Abs. 3 SGB XII um 20% gekürzt, da der Antragsteller täglich acht Stunden die Werkstatt besucht und der Antragsgegner die Kosten dafür trage. Der Restbetrag werde um weitere zwei Drittel gekürzt, da der Pflegebedarf hauptsächlich durch den ambulanten Pflegedienst abgesichert werde und dafür bereits Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Die Leistung der Pflegekasse nach § 38a SGB XI sei vom Pflegedienst bei der Abrechnung gegenüber dem Antragsgegner in Abzug zu bringen.

Der Pflegedienst rechnete die von ihm erbrachte Leistung direkt mit dem Antragsgegner ab. Der Antragsgegner erstattete dem Pflegedienst die Rechnung über die erbrachte Pflegesachleistung unter Abzug von 200 EUR monatlich. Der Pflegedienst stellte dem Antragsteller jeweils den Restbetrag in Höhe von monatlich 200 EUR in Rechnung.

Der Antragsteller erhob am 08.08.2013 Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.07.2013. Der Antragsteller machte geltend, der monatliche Zuschlag nach § 38a SGB XI diene der Finanzierung der Präsenzkraft, die für die begleitende Koordination der ergänzenden hauswirtschaftlichen und pflegerischen Tätigkeiten zusätzlich zur eigentlichen Pflege benötigt werde. Die Präsenzkraft führe selbst keine Pflege durch, sondern koordiniere und unterstütze den Einsatz des Pflegedienstes, überwache dessen Arbeit, gestalte die Freizeitaktivitäten der Bewohner und trage die Verantwortung für die Verwaltung des gesamten Wohnprojektes. Die Wohngruppe habe einen höheren Bedarf an Unterstützung. Ohne diese Koordination könne die Wohngruppe nicht durchgeführt werden. Der Antragsteller beanstandete weitere Einzelheiten der Bedarfsfeststellung (Kochen und Reinigen der Wohnung). Der Antragsgegner half dem Widerspruch mit Teilabhilfebescheid vom 12.11.2013 insoweit ab und berücksichtigte einen höheren Bedarf für die Nahrungsaufnahme und die Körperhygiene. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit dem am 30.12.2013 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. Er trägt unter anderem vor, für eine Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Leistung nach § 38a SGB XI sei kein Pflegegeld, sondern ein Zuschlag. Diese Leistung diene nicht der Pflege selbst, sondern dazu, die Pflege in der Wohngemeinschaft zu organisieren. Die Leistung nach § 38a SGB XI werde auch zweckentsprechend verwendet. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, die Kosten für die von ihm gewählte Wohnform aus eigenen finanziellen Mittel zu bestreiten und sei auf die begehrte höhere Leistung angewiesen. Er werde gegenüber anderen behinderten Menschen, die diese Kosten aus eigenen Mitteln aufbringen können benachteiligt. Diese Wohnform sei geeignet, eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufzuhalten und ein Leben in einer Einrichtung zu vermeiden. Der Wohngruppenzuschlag dürfe nach § 13 Abs. 5 SGB XI nicht als Einkommen angerechnet werden. Die organisatorische und verwaltende Tätigkeit werde nicht durch einen Leistungskomplex abgedeckt. Das persönliche Budget diene ausweislich der Zielvereinbarung nur der Unterstützung im pflegerischen Bereich. Aus den Mitteln des persönlichen Budgets erhalte der Antragsteller keine Pflege.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des Antragsgegners vom 19.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 12.11.2013 abzuändern und den Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung der Leistung nach § 38a SGB XI für die Zeit ab 30.12.2013 zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt unter anderem vor, bei den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege handele es sich um gleichartige Leistungen nach verschiedenen Rechtsvorschriften, die deckungsgleich seien bzw. sich ergänzten. Der Wohngruppenzuschlag sei durch den Antragsgegner zu berücksichtigen, weil diese Verrichtung dann nicht mehr durch den Pflegedienst erbracht werden müsse. Leistungen der Sozialhilfe seien nachrangig nach § 2 SGB XII. Die Sache sei nicht eilbedürftig.

Das Gericht hat am 26.02.2014 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese ergänzend verwiesen.

II.

Streitgegenstand ist der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ohne die Anrechnung des Zuschlags nach § 38a SGB XI in Höhe von monatlich 200 EUR (Bescheid vom 19.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 12.11.2013).

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine Regelungsanordnung kann das Gericht erlassen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht und er ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde. Ein solcher Antrag kann gemäß § 86 b Abs. 3 SGG auch vor Klageerhebung in der Hauptsache gestellt werden. Da im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr zu gewähren ist, als in einem Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden kann, erfordert die Regelungsanordnung einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (Anordnungsanspruch) und eine besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegebenen Erkenntnismöglichkeiten einen Anspruch auf Gewährung der im Bescheid vom 19.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 12.11.2013 gewährten Leistung der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung des Zuschlags nach § 38a SGB XI. Nach § 38a SGB XI erbringt die Pflegekasse zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Nach § 38a Abs. 1 SGB XI haben Pflegedürftige einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 EUR monatlich, wenn 1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben, 2. sie die Leistung nach § 36, § 37 oder § 38 beziehen, 3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet und 4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften oder ihre Anforderungen an die Leistungserbringer nicht entgegenstehen.

Der Antragsgegner erbringt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Leistungen der Hilfe zur Pflege. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege geleistet. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Pflegesachleistungen nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Der Antragsteller hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von (ungekürzten) Sachleistungen der Hilfe zur Pflege. Er gehört zu dem in § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personenkreis. Die Hilfe zur Pflege umfasst die vom Antragsteller in Anspruch genommene häusliche Pflege durch eine professionelle Pflegekraft. Über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit besteht zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Streit mehr.

Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist weder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, noch nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf die Pflegesachleistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzurechnen. Die Geldleistung nach § 38a SGB XI dient nach der Gesetzesbegründung der Finanzierung einer in der Wohngruppe erforderlichen Präsenzkraft, die verwaltende Tätigkeiten wahrnimmt. Der Zuschlag kann auch dafür verwendet werden, dass eine Pflegekraft dafür entlohnt wird, dass sie neben der über die Sachleistung bereits finanzierten Pflege- und Betreuungstätigkeit verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt (BT-Drs. 17/9369 S. 41).

Bei der Gewährung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI handelt es sich nicht um eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschriften, die es rechtfertigen würde, die Pflegesachleistung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu kürzen. Die Präsenzkraft erbringt keine pflegerischen Tätigkeiten, die der Pflegedienst für eine erbrachte Leistung abrechnen könnte. Die verwaltende Tätigkeit wird im Fall des Antragstellers nicht durch den Pflegedienst, sondern von einem Mitarbeiter des Lebenstraum e. V. erbracht. Es ist zwar möglich, dass die verwaltenden Tätigkeiten in der Wohngruppe durch Pflegekräfte erbracht werden. Im Fall des Antragstellers ist dies jedoch nicht so. Der beauftragte Pflegedienst erbringt keine verwaltenden koordinativen Tätigkeiten für die Wohngruppe. Wenn der Antragsgegner dennoch die Rechnungen des Pflegedienstes um den Wohngruppenzuschlag kürzt, wird ein Teil der vom Pflegedienst erbrachten Leistung tatsächlich nicht vergütet. Dafür gibt es keine Grundlage. Es ist nicht Sache des Antragsgegners, darüber zu entscheiden, wer die erforderlichen verwaltenden Tätigkeiten für die Wohngruppe erbringt. Die Bewohner der Wohngruppe haben sich dafür entschieden, die erforderlichen verwaltenden Tätigkeiten nicht mit vom Pflegedienst erbringen zu lassen, sondern durch einen Dritten. Diese Vorgehensweise entspricht dem Selbstbestimmungsrecht des betroffenen behinderten Menschen und dem Zweck des neu geschaffenen § 38a SGB XI.

Auch eine Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI auf die Pflegesachleistung nach § 2 Abs. 1 SGB XII scheidet aus. Eine Kürzung des Sachleistungsanspruchs auf häusliche Pflege durch eine besondere Pflegekraft um den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI setzt voraus, dass der Antragsteller die Pflegesachleistung im gekürzten Umfang bereits durch einen anderen erhält und daher der Nachrang der Sozialhilfe eingreift. Dies ist nicht der Fall. Die Pflegesachleistung wird in vollem Umfang durch den beauftragten Pflegedienst erbracht. Dabei handelt es sich um Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Leistung erbringt die Präsenzkraft nicht. Die Präsenzkraft übernimmt zusätzliche Aufgaben, die erst durch diese besondere Wohnform entstehen.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Sache ist eilbedürftig. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann nicht abgewartet werden. Dem Antragsteller stehen bei Kürzung des Sachleistungsanspruchs um den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung, um die häusliche Pflege sicherzustellen. Dafür spricht insbesondere, dass bereits ein Pflegedienst "abgesprungen" ist und sich die Wohngruppe um einen anderen Pflegedienst bemühen musste. Der derzeit ungedeckte Bedarf auf Gewährung von ergänzenden Pflegesachleistungen kann weder durch die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch das persönliche Budget abgedeckt werden. Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dienen auch nicht ergänzend der Sicherstellung der häuslichen Pflege. Das persönliche Budget wird nach der Zielvereinbarung für Arbeit und Beschäftigung, psychosoziale Betreuung, Bildung, Freizeit und pflegerische Hilfe geleistet. Der durch die Finanzierung einer erforderlichen Präsenzkraft entstehende Bedarf ist durch das persönliche Budget nicht gedeckt, weil dieser Bedarf in der Zielvereinbarung nicht erfasst ist. Das persönliche Budget wird anstelle einer möglichen Sachleistung gewährt. Eine Sachleistung des Antragsgegners zur Sicherstellung der organisatorischen Betreuung in der Wohngruppe wurde bislang nicht gewährt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.