13.04.2016 · IWW-Abrufnummer 146757
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 09.02.2016 – 9 U 125/15
1. Bei Verlassen des durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten.
2. Das Überqueren dieser Linie entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unter Missachtung der sich aus § 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich aus § 9 Abs. 1 und 4 StVO ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr.
Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (9 O 254/14) vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.
Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.522,52 EUR festgesetzt.
Gründe:
2
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
3
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
4
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 08.01.2016 Bezug genommen.
5
Eine Stellungnahme des Berufungsklägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.