01.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186245
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 01.02.2016 – 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15
1. Eine wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme ist - wie der Rechtsmittelverzicht - unwiderruflich und unanfechtbar.
2. Ein zurückgenommenes Rechtsmittel kann nicht erneuert werden. Dies gilt auch, wenn die Annahme der Entscheidung möglicherweise unüberlegt oder voreilig war.
Kammergericht Berlin
Beschl. v. 01.02.2016
Az.: 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15
In der Strafsache gegen
X
wegen Körperverletzung
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 12. Februar 2016 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts B. vom 11. Januar 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht T. hat den Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn festgesetzt. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung am 23. Dezember 2015 haben beide Berufungsführer ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist vermerkt, dass während der Hauptverhandlung Frau N. als Dolmetscherin zugegen war. Auch weist es aus, dass der Beschwerdeführer seine Berufung "nach Rücksprache mit seinem Verteidiger" zurückgenommen hat und dass die protokollierte Erklärung ("Ich nehme meine Berufung zurück") vom Angeklagten genehmigt worden ist, nachdem sie ihm vorgelesen und übersetzt worden war ("v. ü. u. g."). Mit als "Berufung" überschriebener Eingabe vom 24. Dezember 2015 hat der Angeklagte bekundet, er habe zwar seine Berufung zurückgenommen. Diese Erklärung widerrufe er jedoch, weil er "das alles nicht gut verstanden" habe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die "erneut eingelegte Berufung" verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel zuvor bereits wirksam zurückgenommen habe. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er wendet ein, er sei sich der Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst gewesen; er sei davon ausgegangen, das Verfahren werde nun vor dem Amtsgericht weiterverhandelt. Die nach § 322 StPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Auch wenn es in Fällen, in denen die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme in Frage steht, für angezeigt gehalten wird, einen deklaratorischen Beschluss über die Wirksamkeit der Erklärung zu erlassen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 302 Rn. 11a mwN), hat das Landgericht die Eingabe vom 24. Dezember 2015 vertretbar als neue Berufung gewertet und über diese nach § 322 Abs. 1 StPO entschieden. Denn die Eingabe war überschrieben als "Berufung". Gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 322 Abs. 2 StPO statthaft. Sie ist vom Angeklagten rechtzeitig eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Landgericht hat die neue Berufung zutreffend als unzulässig behandelt. Denn die vom Angeklagten bereits am 9. Juli 2015 eingelegte Berufung hatte er in der Berufungshauptverhandlung wirksam zurückgenommen. Dass er die Erklärung abgegeben hat, steht nicht im Streit und ist bewiesen durch das Hauptverhandlungsprotokoll.
Zur Wirksamkeit dieser Prozesserklärung hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
"Eine wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme ist - wie der Rechtsmittelverzicht - unwiderruflich und unanfechtbar (ygl. BGHR StPO § 302 Abs.1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5). Ein zurückgenommenes Rechtsmittel kann auch nicht - selbst innerhalb der Rechtsmittelfrist - erneuert werden. Auch eine möglicherweise unüberlegte oder voreilige Annahme der Entscheidung vermag hieran nichts zu ändern (KG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 5 Ws 586/06 -). Eine Rücknahmeerklärung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der Erklärende bei deren Abgabe verhandlungsfähig in dem Sinne war, dass er nicht durch schwere körperliche oder seelische Mängel gehindert war, seine Interessen in vernünftiger Weise wahrzunehmen, und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war (vgl. KG, Beschluss vom 16. August 2013 - 4 Ws 110 - 111/ 13 -). Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [[...]]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -).
Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
a. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung am 23. Dezember 2015 nicht verhandlungsfähig war, bestehen nicht.
b. Sollte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erklärung tatsächlich irrig angenommen haben, das Verfahren werde nach Rücknahme der Berufung erneut vor dem Amtsgericht verhandelt, wäre dies für die Frage der Wirksamkeit zunächst unbeachtlich, da alleine auf enttäuschte Erwartungen die Unwirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme nicht mit Erfolg gestützt werden kann (KG, Beschluss vom 27. März 2007 - 5 StR 53/01- bzgl. Rechtsmittelverzicht).
c. Es gibt auch keinerlei Anhalte dafür, dass ein solcher Irrtum durch entsprechende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft hervorgerufen worden sein könnte. Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden Richters vom 20. Januar 2016 ist nichts Derartiges erörtert worden. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer die Erklärung in der Hauptverhandlung im Beistand seines gemäß § 140 StPO beigeordneten Verteidigers ab, mit dem er zuvor Rücksprache gehalten hatte. Es erscheint schwer vorstellbar, dass er dem Verteidiger bei dieser Gelegenheit seine irrige Rechtsansicht nicht mitgeteilt haben soll und dass ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege seinen Mandanten nicht über die tatsächliche Sach- und Rechtslage in Kenntnis setzt, sondern stillschweigend zusieht, wie dieser in dieser irrigen Ansicht handelnd die Rücknahme der Berufung erklärt. Möglichen sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten wurde mit der Hinzuziehung einer Sprachmittlerin begegnet, sie erscheinen daher ebenfalls unwahrscheinlich.
d. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass zwischen den Prozessbeteiligten zuvor die mögliche (erneute) Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB erörtert worden ist und der Beschwerdeführer deshalb die Berufung zurückgenommen hat. Bereits aus dem Vermerk des Vorsitzenden Richters, wonach erörtert wurde, dass die Berufungshauptverhandlung u. U. zur Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Beschluss gemäß § 111 a StPO führen könne (Wortlaut im Kursivdruck), ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa für den Fall einer Nichtrücknahme angedroht, sondern als mögliche Folge einer Verurteilung für den Fall eines Tatnachweises erörtert worden ist. Da dem Angeklagten zur Last gelegt wird, seinen PKW ordnungswidrig und behindernd vor einer Einfahrt geparkt und eine Zeugin, die ihn auf das verkehrsordnungswidrige Verhalten aufmerksam gemacht hatte, zunächst aus dem Auto heraus bespuckt und dann - nachdem er ausgestiegen war - geschlagen zu haben, wäre die Verhängung dieser Maßregel im Falle eines Tatnachweises auch rechtlich möglich gewesen. Es ist anerkannt, dass tätliche oder verbale Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern als Zusammenhangstaten gemäß § 69 Abs. 1 StGB vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Auseinandersetzung ihren Anlass in einem Streit über das Fahrverhalten der Beteiligten hat, da derart unbeherrschte Fahrer vom allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr möglichst fernzuhalten sind (vgl. Geppert in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 69 Rdn. 39). Daher wäre der für die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche äußere und innere Zusammenhang des Fehlverhaltens mit dem Führen von Kraftfahrzeugen auch im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des besonderen Maßregelzwecks hinreichend gegeben. Da auch die Amtsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil form - und fristgerecht Berufung eingelegt hat, stand das in § 331 Abs.1 StPO normierte Verbot der SchlechtersteIlung der Verhängung dieser Maßregel ebenfalls nicht entgegen."
Dies macht der Senat sich zu Eigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Beschl. v. 01.02.2016
Az.: 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15
In der Strafsache gegen
X
wegen Körperverletzung
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 12. Februar 2016 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts B. vom 11. Januar 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht T. hat den Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn festgesetzt. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung am 23. Dezember 2015 haben beide Berufungsführer ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist vermerkt, dass während der Hauptverhandlung Frau N. als Dolmetscherin zugegen war. Auch weist es aus, dass der Beschwerdeführer seine Berufung "nach Rücksprache mit seinem Verteidiger" zurückgenommen hat und dass die protokollierte Erklärung ("Ich nehme meine Berufung zurück") vom Angeklagten genehmigt worden ist, nachdem sie ihm vorgelesen und übersetzt worden war ("v. ü. u. g."). Mit als "Berufung" überschriebener Eingabe vom 24. Dezember 2015 hat der Angeklagte bekundet, er habe zwar seine Berufung zurückgenommen. Diese Erklärung widerrufe er jedoch, weil er "das alles nicht gut verstanden" habe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die "erneut eingelegte Berufung" verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel zuvor bereits wirksam zurückgenommen habe. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er wendet ein, er sei sich der Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst gewesen; er sei davon ausgegangen, das Verfahren werde nun vor dem Amtsgericht weiterverhandelt. Die nach § 322 StPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Auch wenn es in Fällen, in denen die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme in Frage steht, für angezeigt gehalten wird, einen deklaratorischen Beschluss über die Wirksamkeit der Erklärung zu erlassen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 302 Rn. 11a mwN), hat das Landgericht die Eingabe vom 24. Dezember 2015 vertretbar als neue Berufung gewertet und über diese nach § 322 Abs. 1 StPO entschieden. Denn die Eingabe war überschrieben als "Berufung". Gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 322 Abs. 2 StPO statthaft. Sie ist vom Angeklagten rechtzeitig eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Landgericht hat die neue Berufung zutreffend als unzulässig behandelt. Denn die vom Angeklagten bereits am 9. Juli 2015 eingelegte Berufung hatte er in der Berufungshauptverhandlung wirksam zurückgenommen. Dass er die Erklärung abgegeben hat, steht nicht im Streit und ist bewiesen durch das Hauptverhandlungsprotokoll.
Zur Wirksamkeit dieser Prozesserklärung hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
"Eine wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme ist - wie der Rechtsmittelverzicht - unwiderruflich und unanfechtbar (ygl. BGHR StPO § 302 Abs.1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5). Ein zurückgenommenes Rechtsmittel kann auch nicht - selbst innerhalb der Rechtsmittelfrist - erneuert werden. Auch eine möglicherweise unüberlegte oder voreilige Annahme der Entscheidung vermag hieran nichts zu ändern (KG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 5 Ws 586/06 -). Eine Rücknahmeerklärung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der Erklärende bei deren Abgabe verhandlungsfähig in dem Sinne war, dass er nicht durch schwere körperliche oder seelische Mängel gehindert war, seine Interessen in vernünftiger Weise wahrzunehmen, und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war (vgl. KG, Beschluss vom 16. August 2013 - 4 Ws 110 - 111/ 13 -). Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [[...]]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -).
Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
a. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung am 23. Dezember 2015 nicht verhandlungsfähig war, bestehen nicht.
b. Sollte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erklärung tatsächlich irrig angenommen haben, das Verfahren werde nach Rücknahme der Berufung erneut vor dem Amtsgericht verhandelt, wäre dies für die Frage der Wirksamkeit zunächst unbeachtlich, da alleine auf enttäuschte Erwartungen die Unwirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme nicht mit Erfolg gestützt werden kann (KG, Beschluss vom 27. März 2007 - 5 StR 53/01- bzgl. Rechtsmittelverzicht).
c. Es gibt auch keinerlei Anhalte dafür, dass ein solcher Irrtum durch entsprechende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft hervorgerufen worden sein könnte. Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden Richters vom 20. Januar 2016 ist nichts Derartiges erörtert worden. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer die Erklärung in der Hauptverhandlung im Beistand seines gemäß § 140 StPO beigeordneten Verteidigers ab, mit dem er zuvor Rücksprache gehalten hatte. Es erscheint schwer vorstellbar, dass er dem Verteidiger bei dieser Gelegenheit seine irrige Rechtsansicht nicht mitgeteilt haben soll und dass ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege seinen Mandanten nicht über die tatsächliche Sach- und Rechtslage in Kenntnis setzt, sondern stillschweigend zusieht, wie dieser in dieser irrigen Ansicht handelnd die Rücknahme der Berufung erklärt. Möglichen sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten wurde mit der Hinzuziehung einer Sprachmittlerin begegnet, sie erscheinen daher ebenfalls unwahrscheinlich.
d. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass zwischen den Prozessbeteiligten zuvor die mögliche (erneute) Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB erörtert worden ist und der Beschwerdeführer deshalb die Berufung zurückgenommen hat. Bereits aus dem Vermerk des Vorsitzenden Richters, wonach erörtert wurde, dass die Berufungshauptverhandlung u. U. zur Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Beschluss gemäß § 111 a StPO führen könne (Wortlaut im Kursivdruck), ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa für den Fall einer Nichtrücknahme angedroht, sondern als mögliche Folge einer Verurteilung für den Fall eines Tatnachweises erörtert worden ist. Da dem Angeklagten zur Last gelegt wird, seinen PKW ordnungswidrig und behindernd vor einer Einfahrt geparkt und eine Zeugin, die ihn auf das verkehrsordnungswidrige Verhalten aufmerksam gemacht hatte, zunächst aus dem Auto heraus bespuckt und dann - nachdem er ausgestiegen war - geschlagen zu haben, wäre die Verhängung dieser Maßregel im Falle eines Tatnachweises auch rechtlich möglich gewesen. Es ist anerkannt, dass tätliche oder verbale Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern als Zusammenhangstaten gemäß § 69 Abs. 1 StGB vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Auseinandersetzung ihren Anlass in einem Streit über das Fahrverhalten der Beteiligten hat, da derart unbeherrschte Fahrer vom allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr möglichst fernzuhalten sind (vgl. Geppert in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 69 Rdn. 39). Daher wäre der für die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche äußere und innere Zusammenhang des Fehlverhaltens mit dem Führen von Kraftfahrzeugen auch im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des besonderen Maßregelzwecks hinreichend gegeben. Da auch die Amtsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil form - und fristgerecht Berufung eingelegt hat, stand das in § 331 Abs.1 StPO normierte Verbot der SchlechtersteIlung der Verhängung dieser Maßregel ebenfalls nicht entgegen."
Dies macht der Senat sich zu Eigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.