28.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189583
Landgericht Köln: Urteil vom 30.10.2015 – 7 O 103/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Köln
7 O 103/15
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 554.154,20 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH (Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin war in den Jahren 2008 bis 2012 als Auftragnehmerin für die Beklagte tätig. Die Insolvenzschuldnerin hatte die jeweils beauftragten Leistungen erbracht und die auf Blatt 44 ff. d.A. aufgelisteten Rechnungen gestellt, die vollständig von der Beklagten bezahlt wurden. In den entsprechenden zugrunde liegenden Bauverträgen war jeweils eine Vertragssumme netto zzgl. der Umsatzsteuer angegeben und eine Brutto-Vertragssumme gebildet. In den Verträgen war geregelt:
3
„Die Umsatzsteuerschuld geht an die E AG als Leistungsempfänger gem. § 13b UStG über“
4
(vgl. Bl. 60 d.A.). Entsprechend hatte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten stets Netto-Rechnungen gestellt und die Beklagte die Umsatzsteuer an den Fiskus gezahlt.
5
Seinerzeit existierte eine Verwaltungsanweisung, die genau dieses Vorgehen vorsah. Mit Urteil vom 22.08.2013 entschied der Bundesfinanzhof jedoch, dass diese Verwaltungsanweisung unzutreffend ist (BFH, Urteil vom 22.08.2013, V R37/10, Bundessteuerblatt Teil II, S. 128).
6
Unter Berufung auf dieses Urteil beantragte die Beklagte beim zuständigen Finanzamt, dass sie nicht mehr als Steuerschuldnerin für die von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Bauleistungen gelten solle und begehrte vom Finanzamt die Erstattung der von ihr aufgrund der Rechnungen vom 11.01.2008 bis 31.12.2012 entrichteten Umsatzsteuer.
7
Das Finanzamt unterrichtete hiervon den Kläger mit Schreiben vom 12.11.2014 und erklärte, dass nunmehr die Insolvenzschuldnerin Steuerschuldnerin sei. Es forderte den Kläger daher auf, nunmehr Rechnungen auszustellen, die die Umsatzsteuer ausweisen und die Umsatzsteuer anzumelden (vgl. Bl. 3 d.A.).
8
Der Kläger telefonierte daraufhin am 21.11.2014 mit dem bevollmächtigten Steuerberater der Beklagten. Der Inhalt dieses Telefonats ist streitig.
9
Der Kläger stellte daraufhin der Beklagten korrigierte Rechnungen aus, aus denen sich eine ausstehende Umsatzsteuer in Höhe von 640.065,39 € ergab.
10
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2015 (Anlage K6) erhob die Beklagte hinsichtlich der Forderungen für die Jahre 2008 bis 2011 die Einrede der Verjährung und kündigte eine Zahlung der Forderungen für das Jahr 2012 in Höhe von 85.911,19 € an. Diesen Betrag bezahlte die Beklagte dann auch am 14.01.2015.
11
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch die auf die Rechnungen für den Zeitraum 2008 bis 2011 entfallene Umsatzsteuer an ihn zu bezahlen. Er behauptet, dass der Steuerberater der Beklagten am 21.11.2014 zugesagt habe, nach Stellung korrigierter Rechnungen die Umsatzsteuer an den Kläger auszuzahlen.
12
Der Kläger beantragt,
13
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 554.154,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2015 zu zahlen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Die Beklagte behauptet, ihr Steuerberater habe lediglich eine Zahlung nach rechtlicher Prüfung zugesagt. Die Beklagte ist der Meinung, dass eine Anspruchsgrundlage für eine Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an die Klägerin nicht ersichtlich sei. Jedenfalls müsse zulasten des Klägers überhaupt erst einmal nachträglich eine Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen. Dass dies erfolgt ist, sei nicht dargelegt (Bl. 25 d.A.). Es sei ohnehin davon auszugehen, dass eine solche verfassungswidrig sei, sodass der Kläger, wenn er seine Rechte effizient wahrnehme, eine Umsatzsteuerlast verhindern könne (Bl. 58, 73 ff. d.A.). Zuletzt erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
19
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der auf die Rechnungen für den Zeitraum 2008 bis 2011 entfallenen Umsatzsteuer in Höhe von 554.154,20 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung unmittelbar aus den zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen, den Rechnungen zugrunde liegenden Bauverträgen.
20
Die streitgegenständlichen Bauverträge wiesen eine Lücke auf, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. In allen streitgegenständlichen Bauverträgen war unstreitig vorgesehen, dass die Umsatzsteuerschuld bei der Beklagten liege. Entsprechend wurde zwischen den Parteien auch stets verfahren. Der nun eingetretene Fall, dass der Bundesfinanzhof die Verwaltungsanweisung, die ein solches Vorgehen vorsah, als unzutreffend bewertet und die Steuerschuld auf die Insolvenzschuldnerin, resp. den Kläger übergehen soll, wenn die Beklagte unter Bezugnahme auf dieses Urteil vom Fiskus die Rückerstattung der abgeführten Umsatzsteuer verlangt, ist in den Verträgen hingegen naturgemäß nicht geregelt worden. Diesen Fall haben die Vertragsparteien seinerzeit nicht bedacht und auch nicht bedenken können. Es lässt sich dieser Fall auch nicht durch das dispositive Recht lösen, weshalb nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung diese Lücke auf Grundlage des hypothetischen Willens der Vertragsparteien zu schließen ist (BGHZ 9, 273; BGHZ 111, 214; BGH, NJW-RR 2005, 1421). Dabei ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Möglichkeit des nun eingetretenen Falls bedacht hätten (BGHZ 111, 214). Ausgangspunkt für diese Wertung sind dabei die in den Verträgen enthaltenen Regelungen und Wertungen (BGH, NJW-RR 2005, 1421).
21
Es ist eindeutig, dass die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte bei allen streitgegenständlichen Bauverträgen stets davon ausgegangen waren, dass die Steuerschuld die Beklagte treffe. Entsprechend wurde unstreitig stets dergestalt verfahren, dass die Insolvenzschuldnerin Netto-Rechnungen ausstellte und die Beklagte die Umsatzsteuer an den Fiskus zahlte. Es ergibt sich daraus, dass die Vertragsparteien im Ergebnis stets wollten, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich von der Beklagten zu tragen ist. Hätten die Parteien vorhergesehen, dass die Steuerschuld die Insolvenzschuldnerin und nicht die Beklagte treffen könnte, kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass sie dann redlicherweise vereinbart hätten, dass die Insolvenzschuldnerin Bruttorechnungen ausstellt, die Beklagte die Werklöhne zuzüglich der Umsatzsteuer an diese bezahlt und die Insolvenzschuldnerin diese Umsatzsteuer dann an den Staat abführt. Dies entspricht auch der Verkehrssitte. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass auch die Beklagte vorgerichtlich die Umsatzsteuer für die ihrer Ansicht nach unverjährten Rechnungen aus dem Jahr 2012 klaglos und unverzüglich an den Kläger bezahlt hat.
22
Die von der Beklagten weiter vorgebrachten Einwände ändern daran auf Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung nichts. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer tatsächlich festgesetzt habe, ist dieser Einwand unerheblich. Grundlage für die Bezahlung der Umsatzsteuer ist auch im normalen Geschäftsverkehr stets die Rechnungslegung. Eine Vereinbarung, dass die Umsatzsteuer erst vom Finanzamt festgesetzt und erst dann vom Vertragspartner gezahlt werden soll, kommt praktisch nicht vor. Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien unter Beachtung der Verkehrssitte hier eine Festsetzung der Umsatzsteuer Voraussetzung für deren Bezahlung durch die Beklagte hätte sein sollen.
23
Auch der weitere Einwand der Beklagten, dass ihrer Meinung nach eine nachträgliche Belastung des Klägers mit der Umsatzsteuer verfassungswidrig sei, der Kläger daher bei effizienter Wahrnehmung seiner Rechte eine Umsatzsteuerlast verhindern könne und sie schon daher den Betrag nicht an den Kläger zahlen müsse, geht fehl. Zunächst einmal entspricht die Auferlegung der Umsatzsteuerschuld auf die Klägerseite der geltenden Gesetzeslage, weswegen die Umsatzsteuer auch von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass tatsächlich mehrere Finanzgerichte verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Regelung des § 27 Abs. 19 UStG geäußert haben (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015, 5 V 5026/15; FG Münster, Beschluss vom 12.08.2015, 15 V 2153/15 U; FG Niedersachen, Beschluss vom 03.07.2015, 16 V 95/15). Endgültig entschieden ist dies aber noch nicht. Um sich gegen die Umsatzsteuerlast zu wehren, müsste der Kläger daher einen langwierigen und kostenintensiven Prozess notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht führen. Dass die Parteien nach ihrem hypothetischen Vertragswillen redlicherweise diese Pflicht der Klägerseite hätten auferlegen wollen, ist nicht ersichtlich. Denn auch hier gilt, dass die nach den streitgegenständlichen Bauverträgen vorgesehenen Pflichtenkreise und Sphären zu beachten sind. Die Umsatzsteuer sollte nach dem eindeutigen Vertragswillen wirtschaftlich stets von der Beklagten getragen werden. Auch gingen die Vertragsparteien in den Verträgen seinerzeit von einer Umsatzsteuerschuld der Beklagten aus, was bedeutet, dass es bei Zweifeln an der Umsatzsteuerschuld nach den damaligen Vorstellungen der Vertragsparteien auch Sache der Beklagten gewesen wäre, einen entsprechenden kostenintensiven Prozess zu führen. Daraus ergibt sich, dass nach ergänzender Vertragsauslegung den Kläger zwar eine Mitwirkungspflicht treffen kann, hier einen entsprechenden Prozess zu führen. Wegen der klaren wirtschaftlichen Sphärenverteilung aus den Verträgen besteht eine solche Mitwirkungspflicht des Klägers aber redlicherweise nur dann, wenn und soweit er hierzu von der Beklagten ausdrücklich aufgefordert wird und diese sämtliche Kosten eines solchen Verfahrens trägt. Dass die Beklagte derartiges verlangt und angeboten hat, ist nicht ersichtlich.
24
Die Ansprüche des Klägers sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verjährt. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Die den Klageanspruch begründenden Umstände entstanden aber erst im Jahre 2014. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 12.10.2015 (Bl. 88 d.A.) die Rechtsansicht vorträgt, dass es hier keine neue tatsächlichen Umstände gegeben habe, sondern sich allein die Rechtslage geändert habe, bezüglich derer eine Kenntnis nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn sei, ist diese Ansicht unzutreffend. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten entstand der Anspruch des Klägers hier nicht schon durch eine Änderung der Rechtslage, sondern erst dadurch, dass die Beklagte im Jahr 2014 unter Berufung auf diese geänderte Rechtslage vom Finanzamt die Rückzahlung der von ihr bezahlten Umsatzsteuer verlangt hat. Erst dadurch hat das Finanzamt sich dann an den Kläger als Steuerschuldner gewendet. Hätte die Beklagte nicht die Rückzahlung vom Fiskus verlangt, wäre dies nicht erfolgt. Es ist nämlich unstreitig, dass die Finanzverwaltung es bei Bauleistungen, die vor dem 15.02.2014 erbracht wurden, nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und an dieser Beurteilung festhalten (Bl. 2 d.A.). Bei dem Umstand, dass die Beklagte im Jahr 2014 eine Rückerstattung der Umsatzsteuer vom Fiskus verlangt hat, handelt es sich aber um eine Tatsache, weswegen die Verjährungsfrist auch erst im Jahr 2014 zu laufen begann.
25
Schließlich ist es auch unerheblich, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag selbst die Umsatzsteuer vom Fiskus noch nicht zurückerhalten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus keine rechtshemmende Einwendung der Beklagten. Auch insoweit gilt, dass nach ergänzender Vertragsauslegung ein derartiger Umstand nicht der Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer an den Kläger entgegenstehen kann. Für die Durchsetzung ihrer Rückerstattungsansprüche gegen den Staat ist die Beklagte verantwortlich. Da gerade dadurch, dass die Beklagte vom Staat die Rückzahlung der Umsatzsteuer verlangt hat, eine Steuerlast des Klägers und eine entsprechende vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer an diesen überhaupt erst entstanden ist, kann es redlicherweise nicht Aufgabe des Klägers sein, das wirtschaftliche Risiko in Bezug auf die Rückforderungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Staat zu tragen.
26
Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei der Klageforderung um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift, da die Umsatzsteuer ein unselbständiger Teil der Vergütung ist.
27
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
28
Streitwert: 554.154,20 €
7 O 103/15
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 554.154,20 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH (Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin war in den Jahren 2008 bis 2012 als Auftragnehmerin für die Beklagte tätig. Die Insolvenzschuldnerin hatte die jeweils beauftragten Leistungen erbracht und die auf Blatt 44 ff. d.A. aufgelisteten Rechnungen gestellt, die vollständig von der Beklagten bezahlt wurden. In den entsprechenden zugrunde liegenden Bauverträgen war jeweils eine Vertragssumme netto zzgl. der Umsatzsteuer angegeben und eine Brutto-Vertragssumme gebildet. In den Verträgen war geregelt:
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„Die Umsatzsteuerschuld geht an die E AG als Leistungsempfänger gem. § 13b UStG über“
4
(vgl. Bl. 60 d.A.). Entsprechend hatte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten stets Netto-Rechnungen gestellt und die Beklagte die Umsatzsteuer an den Fiskus gezahlt.
5
Seinerzeit existierte eine Verwaltungsanweisung, die genau dieses Vorgehen vorsah. Mit Urteil vom 22.08.2013 entschied der Bundesfinanzhof jedoch, dass diese Verwaltungsanweisung unzutreffend ist (BFH, Urteil vom 22.08.2013, V R37/10, Bundessteuerblatt Teil II, S. 128).
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Unter Berufung auf dieses Urteil beantragte die Beklagte beim zuständigen Finanzamt, dass sie nicht mehr als Steuerschuldnerin für die von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Bauleistungen gelten solle und begehrte vom Finanzamt die Erstattung der von ihr aufgrund der Rechnungen vom 11.01.2008 bis 31.12.2012 entrichteten Umsatzsteuer.
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Das Finanzamt unterrichtete hiervon den Kläger mit Schreiben vom 12.11.2014 und erklärte, dass nunmehr die Insolvenzschuldnerin Steuerschuldnerin sei. Es forderte den Kläger daher auf, nunmehr Rechnungen auszustellen, die die Umsatzsteuer ausweisen und die Umsatzsteuer anzumelden (vgl. Bl. 3 d.A.).
8
Der Kläger telefonierte daraufhin am 21.11.2014 mit dem bevollmächtigten Steuerberater der Beklagten. Der Inhalt dieses Telefonats ist streitig.
9
Der Kläger stellte daraufhin der Beklagten korrigierte Rechnungen aus, aus denen sich eine ausstehende Umsatzsteuer in Höhe von 640.065,39 € ergab.
10
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2015 (Anlage K6) erhob die Beklagte hinsichtlich der Forderungen für die Jahre 2008 bis 2011 die Einrede der Verjährung und kündigte eine Zahlung der Forderungen für das Jahr 2012 in Höhe von 85.911,19 € an. Diesen Betrag bezahlte die Beklagte dann auch am 14.01.2015.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch die auf die Rechnungen für den Zeitraum 2008 bis 2011 entfallene Umsatzsteuer an ihn zu bezahlen. Er behauptet, dass der Steuerberater der Beklagten am 21.11.2014 zugesagt habe, nach Stellung korrigierter Rechnungen die Umsatzsteuer an den Kläger auszuzahlen.
12
Der Kläger beantragt,
13
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 554.154,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2015 zu zahlen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, ihr Steuerberater habe lediglich eine Zahlung nach rechtlicher Prüfung zugesagt. Die Beklagte ist der Meinung, dass eine Anspruchsgrundlage für eine Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an die Klägerin nicht ersichtlich sei. Jedenfalls müsse zulasten des Klägers überhaupt erst einmal nachträglich eine Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen. Dass dies erfolgt ist, sei nicht dargelegt (Bl. 25 d.A.). Es sei ohnehin davon auszugehen, dass eine solche verfassungswidrig sei, sodass der Kläger, wenn er seine Rechte effizient wahrnehme, eine Umsatzsteuerlast verhindern könne (Bl. 58, 73 ff. d.A.). Zuletzt erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
19
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der auf die Rechnungen für den Zeitraum 2008 bis 2011 entfallenen Umsatzsteuer in Höhe von 554.154,20 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung unmittelbar aus den zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen, den Rechnungen zugrunde liegenden Bauverträgen.
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Die streitgegenständlichen Bauverträge wiesen eine Lücke auf, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. In allen streitgegenständlichen Bauverträgen war unstreitig vorgesehen, dass die Umsatzsteuerschuld bei der Beklagten liege. Entsprechend wurde zwischen den Parteien auch stets verfahren. Der nun eingetretene Fall, dass der Bundesfinanzhof die Verwaltungsanweisung, die ein solches Vorgehen vorsah, als unzutreffend bewertet und die Steuerschuld auf die Insolvenzschuldnerin, resp. den Kläger übergehen soll, wenn die Beklagte unter Bezugnahme auf dieses Urteil vom Fiskus die Rückerstattung der abgeführten Umsatzsteuer verlangt, ist in den Verträgen hingegen naturgemäß nicht geregelt worden. Diesen Fall haben die Vertragsparteien seinerzeit nicht bedacht und auch nicht bedenken können. Es lässt sich dieser Fall auch nicht durch das dispositive Recht lösen, weshalb nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung diese Lücke auf Grundlage des hypothetischen Willens der Vertragsparteien zu schließen ist (BGHZ 9, 273; BGHZ 111, 214; BGH, NJW-RR 2005, 1421). Dabei ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Möglichkeit des nun eingetretenen Falls bedacht hätten (BGHZ 111, 214). Ausgangspunkt für diese Wertung sind dabei die in den Verträgen enthaltenen Regelungen und Wertungen (BGH, NJW-RR 2005, 1421).
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Es ist eindeutig, dass die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte bei allen streitgegenständlichen Bauverträgen stets davon ausgegangen waren, dass die Steuerschuld die Beklagte treffe. Entsprechend wurde unstreitig stets dergestalt verfahren, dass die Insolvenzschuldnerin Netto-Rechnungen ausstellte und die Beklagte die Umsatzsteuer an den Fiskus zahlte. Es ergibt sich daraus, dass die Vertragsparteien im Ergebnis stets wollten, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich von der Beklagten zu tragen ist. Hätten die Parteien vorhergesehen, dass die Steuerschuld die Insolvenzschuldnerin und nicht die Beklagte treffen könnte, kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass sie dann redlicherweise vereinbart hätten, dass die Insolvenzschuldnerin Bruttorechnungen ausstellt, die Beklagte die Werklöhne zuzüglich der Umsatzsteuer an diese bezahlt und die Insolvenzschuldnerin diese Umsatzsteuer dann an den Staat abführt. Dies entspricht auch der Verkehrssitte. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass auch die Beklagte vorgerichtlich die Umsatzsteuer für die ihrer Ansicht nach unverjährten Rechnungen aus dem Jahr 2012 klaglos und unverzüglich an den Kläger bezahlt hat.
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Die von der Beklagten weiter vorgebrachten Einwände ändern daran auf Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung nichts. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer tatsächlich festgesetzt habe, ist dieser Einwand unerheblich. Grundlage für die Bezahlung der Umsatzsteuer ist auch im normalen Geschäftsverkehr stets die Rechnungslegung. Eine Vereinbarung, dass die Umsatzsteuer erst vom Finanzamt festgesetzt und erst dann vom Vertragspartner gezahlt werden soll, kommt praktisch nicht vor. Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien unter Beachtung der Verkehrssitte hier eine Festsetzung der Umsatzsteuer Voraussetzung für deren Bezahlung durch die Beklagte hätte sein sollen.
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Auch der weitere Einwand der Beklagten, dass ihrer Meinung nach eine nachträgliche Belastung des Klägers mit der Umsatzsteuer verfassungswidrig sei, der Kläger daher bei effizienter Wahrnehmung seiner Rechte eine Umsatzsteuerlast verhindern könne und sie schon daher den Betrag nicht an den Kläger zahlen müsse, geht fehl. Zunächst einmal entspricht die Auferlegung der Umsatzsteuerschuld auf die Klägerseite der geltenden Gesetzeslage, weswegen die Umsatzsteuer auch von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass tatsächlich mehrere Finanzgerichte verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Regelung des § 27 Abs. 19 UStG geäußert haben (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015, 5 V 5026/15; FG Münster, Beschluss vom 12.08.2015, 15 V 2153/15 U; FG Niedersachen, Beschluss vom 03.07.2015, 16 V 95/15). Endgültig entschieden ist dies aber noch nicht. Um sich gegen die Umsatzsteuerlast zu wehren, müsste der Kläger daher einen langwierigen und kostenintensiven Prozess notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht führen. Dass die Parteien nach ihrem hypothetischen Vertragswillen redlicherweise diese Pflicht der Klägerseite hätten auferlegen wollen, ist nicht ersichtlich. Denn auch hier gilt, dass die nach den streitgegenständlichen Bauverträgen vorgesehenen Pflichtenkreise und Sphären zu beachten sind. Die Umsatzsteuer sollte nach dem eindeutigen Vertragswillen wirtschaftlich stets von der Beklagten getragen werden. Auch gingen die Vertragsparteien in den Verträgen seinerzeit von einer Umsatzsteuerschuld der Beklagten aus, was bedeutet, dass es bei Zweifeln an der Umsatzsteuerschuld nach den damaligen Vorstellungen der Vertragsparteien auch Sache der Beklagten gewesen wäre, einen entsprechenden kostenintensiven Prozess zu führen. Daraus ergibt sich, dass nach ergänzender Vertragsauslegung den Kläger zwar eine Mitwirkungspflicht treffen kann, hier einen entsprechenden Prozess zu führen. Wegen der klaren wirtschaftlichen Sphärenverteilung aus den Verträgen besteht eine solche Mitwirkungspflicht des Klägers aber redlicherweise nur dann, wenn und soweit er hierzu von der Beklagten ausdrücklich aufgefordert wird und diese sämtliche Kosten eines solchen Verfahrens trägt. Dass die Beklagte derartiges verlangt und angeboten hat, ist nicht ersichtlich.
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Die Ansprüche des Klägers sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verjährt. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Die den Klageanspruch begründenden Umstände entstanden aber erst im Jahre 2014. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 12.10.2015 (Bl. 88 d.A.) die Rechtsansicht vorträgt, dass es hier keine neue tatsächlichen Umstände gegeben habe, sondern sich allein die Rechtslage geändert habe, bezüglich derer eine Kenntnis nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn sei, ist diese Ansicht unzutreffend. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten entstand der Anspruch des Klägers hier nicht schon durch eine Änderung der Rechtslage, sondern erst dadurch, dass die Beklagte im Jahr 2014 unter Berufung auf diese geänderte Rechtslage vom Finanzamt die Rückzahlung der von ihr bezahlten Umsatzsteuer verlangt hat. Erst dadurch hat das Finanzamt sich dann an den Kläger als Steuerschuldner gewendet. Hätte die Beklagte nicht die Rückzahlung vom Fiskus verlangt, wäre dies nicht erfolgt. Es ist nämlich unstreitig, dass die Finanzverwaltung es bei Bauleistungen, die vor dem 15.02.2014 erbracht wurden, nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und an dieser Beurteilung festhalten (Bl. 2 d.A.). Bei dem Umstand, dass die Beklagte im Jahr 2014 eine Rückerstattung der Umsatzsteuer vom Fiskus verlangt hat, handelt es sich aber um eine Tatsache, weswegen die Verjährungsfrist auch erst im Jahr 2014 zu laufen begann.
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Schließlich ist es auch unerheblich, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag selbst die Umsatzsteuer vom Fiskus noch nicht zurückerhalten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus keine rechtshemmende Einwendung der Beklagten. Auch insoweit gilt, dass nach ergänzender Vertragsauslegung ein derartiger Umstand nicht der Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer an den Kläger entgegenstehen kann. Für die Durchsetzung ihrer Rückerstattungsansprüche gegen den Staat ist die Beklagte verantwortlich. Da gerade dadurch, dass die Beklagte vom Staat die Rückzahlung der Umsatzsteuer verlangt hat, eine Steuerlast des Klägers und eine entsprechende vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer an diesen überhaupt erst entstanden ist, kann es redlicherweise nicht Aufgabe des Klägers sein, das wirtschaftliche Risiko in Bezug auf die Rückforderungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Staat zu tragen.
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Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei der Klageforderung um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift, da die Umsatzsteuer ein unselbständiger Teil der Vergütung ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
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Streitwert: 554.154,20 €