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16.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192537

Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Kurzinfo vom 16.02.2017 – ESt Nr. 09/2017


Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG):
Hälftige Aufteilung des Behindertenpauschbetrages (§ 33b Abs. 3 EStG)


OFD Nordrhein-Westfalen

16.02.2017

Kurzinfo ESt 9/2017

Mit Einführung der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die Verwaltungsauffassung vertreten, dass nach dem Wortlaut des § 26a Abs. 2 EStG bei einer beantragten hälftigen Aufteilung lediglich „Aufwendungen” verteilt werden. Pausch- und Freibeträge nehmen daher an der Verteilung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht teil (vgl. auch Tz 2.2.6.2 – Pausch- und Freibeträge im Arbeitspapier der OFD NRW „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gem. § 26a EStG” vom 27.06.2014).

Anhängiges Revisionsverfahren

Das Thüringer Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 01.12.2016 (1 K 221/16) entschieden, dass bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern und einer gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beantragten hälftigen Aufteilung der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG dieser Aufteilung unterliegt.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Finanzamt beim Bundesfinanzhof eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen III R 2/17 anhängig.

Einsprüche, die sich auf das o. g. BFH-Verfahren beziehen, ruhen insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.