17.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197717
Bundesgerichtshof: Versaeumnisurteil vom 16.11.2017 – IX ZR 21/17
ZPO § 851 Abs. 1
EStG § 97 Satz 1
a) Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der §§ 1, 5 Alt-ZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen.b) Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage ( § 89 EStG ) für die entsprechenden Beitragsjahre ( § 88 EStG ) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage ( §§ 83 ff EStG ) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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S. (fortan: Schuldnerin) schloss bei dem beklagten Versicherer einen Rentenversicherungsvertrag im Tarif "Zukunftsrente Klassik (RiesterRente) E80" ab. Vertragsbeginn war der 1. Oktober 2010. Der Vertrag erfüllt die in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ; fortan: AltZertG) genannten Voraussetzungen eines Altersvorsorgevertrages. Die Zertifizierungsstelle ( § 3 AltZertG ) hat gemäß § 5 AltZertG eine entsprechende Zertifizierung erteilt. Nach § 14 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen stand der Schuldnerin das Recht zu, die Versicherung zu kündigen. Die Schuldnerin zahlte 120 s€ im Jahr 2010 und 213 € im Jahr 2011 ein. Anschließend stellte die Beklagte den Vertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei. Ob die Schuldnerin einen Antrag auf Zulage gestellt und staatliche Zulagen erhalten hat, ist streitig. Ohne Berücksichtigung staatlicher Zulagen beträgt der Rückkaufswert 172,90 €.
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Mit Beschluss vom 15. April 2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger kündigte den Rentenversicherungsvertrag mit Schreiben vom 14. Januar 2015 und forderte die Beklagte auf, den zunächst mit 601,69 € errechneten Rückkaufswert auszuzahlen. Die Beklagte lehnte dies ab.
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Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 601,69 € abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 172,90 € verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Da der Kläger im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht inhaltlich auf einer uneingeschränkten Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60 , BGHZ 37, 79, 81 f ).
I.
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Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in InsBüro 2017, 210 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Kündigung des Klägers sei wirksam, weil das angesparte Altersvorsorgevermögen dem Insolvenzbeschlag unterliege. Auch wenn das gesamte von der Schuldnerin im Vertrag angesparte Altersvorsorgevermögen als nicht übertragbar im Sinne des § 97 EStG zu qualifizieren wäre, folge daraus keine Unpfändbarkeit. § 851 ZPO gelte nur subsidiär in Ermangelung besonderer Vorschriften. Für den Pfändungsschutz von vertraglich begründeten Altersrenten enthielten §§ 851c , 851d ZPO besondere Vorschriften. Die daraus gegenüber § 97 EStG in Verbindung mit § 851 ZPO folgenden zusätzlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit seien gerechtfertigt, weil nur so die Durchsetzung des gesetzgeberischen Ziels gesichert sei, die private Altersvorsorge zu stärken. Andernfalls könne der Versicherungsnehmer sich das Kapital auszahlen lassen. Danach seien die Voraussetzungen für eine Unpfändbarkeit nicht erfüllt, weil die Schuldnerin den Vertrag entgegen § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO jederzeit kündigen könne. Der Höhe nach stehe dem Kläger nur ein Anspruch auf den Rückkaufswert nach Abzug der Zulagen zu.
II.
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Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger ein Kündigungsrecht nur zusteht, soweit der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Die streitgegenständliche Rentenversicherung ist eine Lebensversicherung im Sinne der §§ 150 bis 171 VVG . In eine solche private Lebensversicherung kann vollstreckt werden, es sei denn, sie unterfällt Pfändungsschutzvorschriften ( BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 , ZIP 2012, 34 Rn. 8 zur Kündigung einer Lebensversicherung nach § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF).
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2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die von der Schuldnerin abgeschlossene Rentenversicherung nur unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO unpfändbar sei. Vielmehr kommt auch eine Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG in Betracht.
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a) Der Pfändung unterworfen sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO Forderungen in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit, als sie übertragbar sind. Soweit danach eine Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist, ist sie grundsätzlich auch kein Bestandteil der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00 , ZIP 2001, 1248 f unter II. 2; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 69/12 , WM 2013, 572 Rn. 9, 11; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 , WM 2014, 1141 Rn. 14). Dies gilt auch für die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag.
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aa) Gemäß § 97 Satz 1 EStG sind das nach § 10a EStG oder Abschnitt XI des EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar. Welche Leistungen als geförderte Altersvorsorgebeiträge anzusehen sind, ergibt sich aus § 82 EStG . Im Streitfall entscheidend ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG , dass der Zulageberechtigte entsprechende Beiträge oder Tilgungsleistungen zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags erbringt, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist.
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bb) Diese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfüllt. Der von der Schuldnerin mit der Beklagten abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist gemäß § 5 AltZertG zertifiziert. Die Schuldnerin hat in den Jahren 2010 und 2011 Altersvorsorgebeiträge an die Beklagte gezahlt. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Schuldnerin einen Zulagenantrag gestellt hat und entsprechende Zulagen gezahlt worden sind. Der vom Berufungsgericht zugesprochene Rückkaufswert ergibt sich aus den gezahlten Altersvorsorgebeiträgen und den Erträgen.
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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Rentenversicherungsvertrag zusätzlich die Anforderungen des § 851c ZPO erfüllt.
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aa) Es entspricht einhelliger Auffassung, dass das im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG , § 1 AltZertG gebildete Altersvorsorgevermögen aufgrund der steuerlichen Förderung einschließlich der Erträge, der laufenden Beiträge sowie der staatlichen Zulage gemäß § 851 ZPO unpfändbar ist (OLG Frankfurt,ZInsO 2012, 1522Rn. 35; LG Aachen,ZInsO 2014, 1451, 1452; LG Dortmund, Urteil vom 21. April 2016 - 2 S 32/15 , nv; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 33 Stichwort "Altersvorsorge", § 851d Rn. 2; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 851d Rn. 3a; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 8. Aufl., § 851 Rn. 6, § 851d Rn. 6; MünchKomm-VVG/Heiß/Mönnich, 2. Aufl., Vor § 150 Rn. 105; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 851d Rn. 4; Myßen/Obermair in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 2014, § 97 Rn. A 2, B 1; Kirchhof/Fischer, EStG, 16. Aufl., § 97 Rn. 1; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 70; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 851 Rn. 6; Wollmann, Private Altersvorsorge und Gläubigerschutz, 2010, S. 268 f; Rupprecht, Zwangsvollstreckung in Altersvorsorgeansprüche, 2014, S. 230 f; Dietzel, Der Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge nach den §§ 851c und 851d ZPO , 2014, S. 164 f; Hasse, VersR 2006, 145, 153 Fn. 72b; ders., VersR 2007, 870, 877, 879, 882; Wimmer,ZInsO 2007, 281, 284; Stöber, NJW 2007, 1242, 1246; Busch/Kohte, VuR 2007, 396, 397; Bengelsdorf,FA 2012, 34, 35; Lange, ZVI 2012, 403, 406; Schrehardt, DStR 2013, 472, 475; Wollmann,ZInsO 2013, 902, 905; vgl. auch MünchKomm-VVG/Mönnich, 2. Aufl., § 168 Rn. 11). Dies ergibt sich aus § 97 Satz 1 EStG , wonach diese Ansprüche nicht übertragbar sind. Soweit dies der Fall ist, gehört ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag nicht zur Insolvenzmasse ( § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO ).
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bb) Die - soweit ersichtlich - allein von Elster, ZVI 2013, 369 ff vertretene Gegenauffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, trifft nicht zu. Weder Text noch Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck des § 851c ZPO geben Anhaltspunkte dafür, dass die für das in einem bestehenden Altersvorsorgevertrag angesparte Kapital sich aus § 851 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG ergebende Unpfändbarkeit seit Inkrafttreten des § 851c ZPO zusätzlich davon abhängt, ob auch dessen Voraussetzungen gegeben sind.
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Die Bestimmung des § 97 Satz 1 EStG ist als § 97 EStG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz-AvmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 2001, 1310 ff) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zusammen mit dem gesamten Abschnitt XI in das EStG eingefügt worden. Die nach dem Regierungsentwurf zunächst als § 10a Abs. 11 EStG vorgesehene Bestimmung wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucks. 14/5146, S. 124 f) geändert. Sie diente stets dazu, sowohl das im Rahmen der steuerlichen Förderung angesparte Kapital als auch die steuerlich geförderten laufenden Beiträge und die Zulage vor einer Pfändung zu schützen (BT-Drucks. 14/4595 S. 66 zu § 10a Abs. 11 EStG-E; BT-Drucks. 14/5150, S. 37 zu § 10a Abs. 10 EStG-E). Abtretung, Verpfändung und Aufrechnung sollten gleichermaßen ausgeschlossen sein (BT-Drucks. 14/5150, aaO).
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Dem liegt die gesetzgeberische Wertentscheidung zugrunde, dass ein aus geförderten Altersvorsorgebeiträgen (und den entsprechenden Zulagen) stammendes Kapital nicht pfändbar sein soll, weil andernfalls die staatliche Förderung dieser Art ihr Ziel der Sicherung der Altersversorgung verfehlt. In welcher Form dieses Kapital pfändungssicher angespart werden kann, ergibt sich aus § 82 EStG . Nach der Legaldefinition des § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Altersvorsorgeverträge solche, die nach § 5 AltZertG zertifiziert sind. Damit hat der Gesetzgeber die Unpfändbarkeit eines angesparten Altersvorsorgekapitals in typisierender Weise davon abhängig gemacht, dass die Altersvorsorgeverträge bestimmte Anforderungen erfüllen ( § 1 AltZertG ). Die Verwendung des Vorsorgekapitals für eine lebenslange Altersvorsorge wird durch die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben im Einkommensteuerrecht und im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sichergestellt (BT-Drucks. 16/886, S. 10). Enthält der Altersvorsorgevertrag keine Bestimmungen, die eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens ( §§ 93 ff EStG ) ausschließen, sind die im Falle einer solchen schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens entstehenden Ansprüche des Schuldners als bedingte Ansprüche pfändbar. Dass die Verträge, in denen Kapital angespart wird, über § 1 AltZertG hinausgehende, für die Zertifizierung nach § 5 AltZertG nicht erforderliche und gegebenenfalls möglicherweise sogar schädliche Anforderungen erfüllen müssen, damit das angesparte Kapital unpfändbar ist, widerspricht dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung.
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Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007, 368), das die Vorschrift des § 851c ZPO eingeführt hat, die Pfändbarkeit von Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 AltZertG gegenüber der bestehenden Regelung in § 851 ZPO , § 97 Satz 1 EStG erleichtern sollte. Dieses Gesetz zielt im Gegenteil darauf, den Pfändungsschutz für die Altersvorsorge selbständig Tätiger zu verbessern (BT-Drucks. 16/886, S. 1, 7; BT-Drucks. 16/3844, S. 11). In welchem Verhältnis § 851c ZPO zu § 851 ZPO , § 97 Satz 1 EStG steht, richtet sich nach den gesetzgeberischen Wertungen. Dabei setzt § 851c ZPO - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt - voraus, dass das Kapital aus einem nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und dem Anspruch auf die Zulage gemäß § 97 EStG nicht übertragbar und bereits deshalb nicht pfändbar ist (BT-Drucks. 16/886, S. 10). Eine Änderung dieser gesetzgeberischen Konzeption ist nicht ersichtlich. Dies zeigt nicht zuletzt der ebenfalls mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007, 368) neu eingeführte § 851d ZPO . Bereits § 851c Abs. 1 ZPO enthält Bestimmungen zur Pfändbarkeit der regelmäßigen Auszahlungsansprüche aus einem Vertrag. Eine gesonderte Regelung für die Unpfändbarkeit der monatlichen Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag wäre überflüssig, wenn Ansprüche aus Altersvorsorgeverträgen nur unpfändbar sein sollten, sofern der Vertrag die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.
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Zwar unterscheidet sich die Pfändbarkeit eines für eine Altersversorgung angesparten Kapitals danach, ob der Schuldner dieses Kapital in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der §§ 1 , 5 AltZertG oder in einem den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entsprechenden Vertrag angelegt hat. Dies ist jedoch Folge der gesetzgeberischen Wertentscheidung. Die unterschiedliche Behandlung führt zu keinem Wertungswiderspruch, weil die Arten möglicher Altersvorsorgeverträge im Sinne der §§ 1 , 5 AltZertG sich inhaltlich teilweise deutlich von Verträgen im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO unterscheiden und weiter § 851c Abs. 2 ZPO einerseits und § 851 ZPO , § 97 Satz 1 EStG andererseits entsprechend den unterschiedlichen gesetzlichen Zwecksetzungen unterschiedliche Bestimmungen zur Höhe und zur Art der Ansammlung des unpfändbaren Kapitals schaffen.
III.
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Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO ).
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1. Pfändungsschutz für das angesparte Kapital besteht bei einem Altersvorsorgevertrag gemäß § 851 Abs. 1 ZPO , § 97 EStG nur, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag ( § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG ) nicht übersteigen. Nach der gesetzlichen Wertentscheidung in § 97 Satz 1 EStG ist maßgeblicher Aspekt für den Pfändungsschutz nicht die Förderfähigkeit, sondern die tatsächlich gewährte Förderung (aA Myßen/Obermair in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 2014, § 97 Rn. B 20, B 22). Die Vorschrift stellt ausdrücklich auf das geförderte Altersvorsorgevermögen und die geförderten Altersvorsorgebeiträge ab. Der Pfändungsschutz ergibt sich nur aus der Regelung im Einkommensteuerrecht, das die Voraussetzungen für die Förderung regelt. Dies folgt weiter aus der Zwecksetzung des § 97 Satz 1 EStG , der mit den Zulagen die Förderung in den Vordergrund stellt. Es ist zudem deshalb erforderlich, weil nur die tatsächlich erfolgte Förderung eine verlässliche Entscheidung darüber ermöglicht, inwieweit Pfändungsschutz - etwa bei mehreren Altersvorsorgeverträgen (vgl. § 87 EStG ) oder bei vom Schuldner für verschiedene Beitragsjahre ( § 88 EStG ) geleisteten Altersvorsorgebeiträgen - besteht.
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Da der Anspruch auf die Zulage bereits mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind ( § 88 EStG ), die Gewährung der Zulage aber davon abhängt, ob ein entsprechender Antrag gestellt wird ( § 89 EStG ), ist es für die rechtssichere Festlegung, unter welchen Voraussetzungen das angesparte Kapital eines Altersvorsorgevertrags pfändbar ist, gerechtfertigt, darauf abzustellen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bereits einen Antrag auf Zulage gestellt hat. Unpfändbar ist das Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag gemäß § 851 Abs. 1 ZPO , § 97 Satz 1 EStG daher erst dann, soweit der Altersvorsorgevertrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage ( § 89 EStG ) für die entsprechenden Beitragsjahre ( § 88 EStG ) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage ( §§ 83 ff EStG ) vorlagen. Sollte trotz Zulagenantrag keine Förderung gewährt oder eine gewährte Zulage vollständig zurückgefordert werden, unterliegt der Altersvorsorgevertrag insoweit ab diesem Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung. Eine lediglich gekürzte Gewährung von Zulagen oder teilweise Rückforderung gewährter Zulagen - etwa weil der Mindesteigenbeitrag ( § 86 EStG ) nicht erbracht wurde - ist hingegen unschädlich.
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2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin einen Zulagenantrag gestellt und staatliche Zulagen erhalten hat. Es wird für die Pfändbarkeit des angesparten Kapitals des Rentenversicherungsvertrags daher zu klären haben, inwieweit die Schuldnerin für bestimmte Beitragsjahre zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen Antrag auf Gewährung einer Zulage gestellt hat, auf den hin tatsächlich eine Zulage gewährt worden ist oder gewährt werden wird. Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Schoppmeyer
Meyberg
Von Rechts wegen