21.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200253
Sozialgericht Mainz: Urteil vom 11.07.2017 – S 14 KR 197/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sozialgericht Mainz
Urt. v. 11.07.2017
Az.: S 14 KR 197/17
Tenor:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Landesblindengeldes bei den Krankenversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin ist als Physiotherapeutin bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit freiwillig versichert. Sie übersandte am 12. November 2015 den Einkommenssteuerbescheid 2014. Daraus ergab sich ein Bruttoeinkommen in Höhe von 27.024 Euro.
In einer Einkommensauskunft, die am 9. September 2016 bei der Beklagten einging, gab die Klägerin neben den Jahreseinkommen wie im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen Versorgungsbezüge in Höhe von 529,50 Euro an. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2016 den Versorgungsbezugsbescheid an. Mit Schreiben vom 23. September 2016 forderte die Beklagte den Blindengeldbescheid an.
Mit einem Schreiben, das bei der Beklagten am 12. Oktober 2016 einging, teilte die Klägerin mit, dass der Steuerbescheid für 2015 noch nicht vorliege. Sie übersandte eine Liste der Einnahmen bis zum 31. September 2016 mit einer Gesamtsumme von 20.133,90 Euro.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 forderte die Beklagte erneut den Blindengeldbescheid an und kündigte an, im Falle der Nichtvorlage den Beitrag aus einem monatlichen Einkommen von 4.237,50 Euro, d.h. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu berechnen.
Die Klägerin antwortete mit Schreiben, das am 14. November 2016 bei der Beklagten einging, nach Rücksprache mit dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband sei Blindengeld nicht anrechenbar. Mit weiterem Schreiben, das am 16. November 2016 bei der Beklagten einging, übersandte sie einen Bescheid der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 13. Januar 1997, wonach die Klägerin zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz in Höhe von monatlich 529,50 Euro erhält.
Mit Schreiben, das am 14. Dezember 2016 bei der Beklagten einging, übersandte die Klägerin den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015, der für sie ein Bruttoeinkommen von 23.807 Euro auswies.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 berechnete die Beklagte den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab 1. Dezember 2016 aus 4.237,50 Euro (= monatliche Beitragsbemessungsgrenze) und legte ihn auf 639,86 Euro fest. Als Grund hierfür gab die Beklagte die fehlende Einreichung von Unterlagen an.
Nach einer Vorsprache des Ehemanns der Klägerin bei der Beklagten legte diese am 5. Januar 2017 Widerspruch gegen den Bescheid ein und legte den Steuerbescheid 2015 vor.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 forderte die Beklagte erneut einen aktuellen Bescheid zum Landesblindengeld sowie einen Nachweis für die Höhe des Zuflusses an. In einer ergänzenden E-Mail vom 17. Januar 2017 erläuterte die Beklagte, dass der vorliegende Blindengeldbescheid sehr alt sei, und man einen Nachweis der aktuellen Höhe benötige. Sie erläutert, dass nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler das Blindengeld bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 ersetzte die Beklagte den "bisherigen Bescheid" und legte den Krankenversicherungsbeitrag für den Dezember 2016 und Januar 2017 auf 420,01 Euro und ab Februar 2017 auf 379,59 Euro fest. Für die Berechnung der Beiträge ab Dezember 2016 habe man den Einkommenssteuerbescheid 2014 und den Blindengeldbescheid vom 13. Januar 1997 zu Grunde gelegt.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Januar 2017 legt die Beklagte den Krankenversicherungsbeitrag ab Januar 2017 auf 420,01 Euro fest.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 bestellte sich der Klägervertreter und wies auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2016 (L 11 KR 888/15) hin.
Gegen den Bescheid vom 17. Januar 2017 und gegen den Bescheid vom 20. Januar 2017 legte die Klägerin am 15. Februar 2017 Widerspruch ein.
Sie beanstandet, dass nicht der Einkommenssteuerbescheid von 2015 sondern derjenige von 2014 zu Grunde gelegt worden sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Bescheide vom 29. Dezember 2016, 17. Januar 2017 und 20. Januar 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 25. April 2017 Klage erhoben. Sie vertieft ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Sie übersendet ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (L 5 KR 313/15) und das Anerkenntnis einer Krankenkasse in einem anderen Verfahren.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2016 sowie der Folgebescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 den Krankenkassenbeitrag der Klägerin ohne Berücksichtigung des ihr monatlich gewährten Landesblindengeldes zu bemessen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und ihres Widerspruchsbescheids.
Mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2017 und 21. Juni 2017 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage im Sinne einer reinen Bescheidände- rung (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) zulässig.
Das Begehren der Klägerin ist allein auf die Nichtberücksichtigung des Blindengeldes bei der Beitragsbemessung gerichtet. Das Gericht hat zu diesem Zweck das Einkommen anhand des letztbekannten Einkommenssteuerbescheids zu berücksichtigen.
Streitgegenstand sind nach dem Klageantrag allein die Krankenversicherungsbeiträge und nicht die Pflegeversicherungsbeiträge. Dies ist auch zutreffend, da die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid keine Entscheidung über die Pflegeversicherungsbeiträge im Namen der Pflegekasse der A., die der Widerspruchsausschuss nach § 10 der Satzung der Pflegekasse der A. zu treffen hatte, getroffen hat. Dies hätte der ausdrücklichen Erwähnung bedurft. Der Widerspruchsausschuss wollte, so der Wortlaut des Bescheids, allein gemäß § 29 Satzung A. handeln. Der Widerspruch, der am 5. Januar 2017 einging, ist jedoch nicht auf Krankenversicherungsbeiträge beschränkt, so dass der Widerspruchsausschuss hier noch eine Entscheidung im Auftrag der Pflegekasse zu treffen haben wird. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten hat im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 zutreffend erkannt, dass die Bescheide vom 17. und 20. Januar 2017 nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens wurden und der Bescheid vom 17. Januar 2017 den Bescheid vom 29. Dezember 2016 vollständig "auf andere Weise" erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Streitgegenständlich ist daher zumindest für den Monat Dezember 2016 der Bescheid vom 17. Januar 2017 und der Bescheid vom 20. Januar 2017, wobei zu prüfen ist, ob dieser den Bescheid vom 17. Januar 2017 seinerseits ab Januar 2017 "auf andere Weise" erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Warum die ausreichend im Sozialverwaltungsrecht geschulten Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig nicht die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung geben sondern wie auch hier stets auf einen möglichen Telefonkontakt verweisen wollen und dadurch die Versicherten zu sinnlosen Widerspruchsschreiben bringen, ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar.
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 ist im Umfang des Tenors rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Das Gericht hatte ihn daher insoweit abzuändern.
Bei dem Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 handelt es sich um einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 29. Dezember 2016. Diese Änderung kann sich auf § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X stützen.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte musste die Klägerin nicht anhören. Sie hat zwar zutreffend im Widerspruchsbescheid erkannt, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören gewesen wäre, da kein Ausnahmefall des § 24 abs. 2 SGB X vorlag. Insbesondere wurde auch zu Ungunsten von Angaben der Klägerin abgewichen, da nicht der Einkommenssteuerbescheid 2015 sondern der Einkommenssteuerbescheid 2014 der Beitragsberechnung im Januar 2017 zu Grunde lag. Durch den Widerspruch der Klägerin, in dem sie sich mit allen wesentlichen Aspekten auseinandersetzte, ist jedoch eine Heilung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eingetreten.
Der Bescheid ist materiell rechtswidrig und war daher teilweise aufzuheben bzw. abzuändern.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 war rechtswidrig. Die Beklagte durfte ihn nicht auf § 240 Satz 2 zweiter HS SGB V stützen. Danach gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen. Die Klägerin hatte jedoch bis zum 29. Dezember 2016 alle notwendigen Nachweise vorgelegt. Sie hatte sowohl den Einkommenssteuerbescheid 2015 als auch den Bescheid aus 1997 über Blindengeld, dessen Höhe die Beklagte im Übrigen auch aus dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz ersehen konnte, vorgelegt.
Die Beklagte hat daher zu Recht den Bescheid vom 29. Dezember 2016 durch Bescheid vom 17. Januar 2017 aufgehoben und eine korrigierte Entscheidung über die Höhe des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags getroffen.
Die Korrektur der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags war jedoch insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als sie es für Dezember 2016 nicht bei der Aufhebung belassen hat. Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 Abs. 6 i.V.m § 7 Abs. 7 Satz 3, 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler dar, wonach die Neuregelung frühestens ab Beginn des auf die Ausfertigung des aktuellen Einkommenssteuerbescheids folgenden Monats möglich ist. Dies war, da der aktuelle Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 9. Dezember 2016 datiert, der 1. Januar 2017. Das Gericht geht davon aus, dass die Beitragshöhe für Dezember 2016 nach voriger Bescheidlage unter 420,01 Euro liegt und insofern in der Aufhebung keine reformatio in peius liegen kann.
Die Korrektur der Höhe des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags ab Januar 2017 war insoweit rechtswidrig und abzuändern, als sie 299,57 Euro überstieg Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V). Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Satz 2, 1. Halbsatz). Nach § 3 Abs. 1 der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 3 Abs. 1b der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Nach § 5 Abs.1 und 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zugeordnet (Beitragsmonat). Das Arbeitseinkommen und Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung sind dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des aus dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen. Die Einnahmen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt (vgl. auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Dezember 2015 - L 5 KR 84/15 -, Rn. 13, [...]). Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler erfolgt der Nachweis von Arbeitseinkommen durch den aktuellen Einkommenssteuerbescheid. Nach § 6 Abs. 6 i.V.m § 7 Abs. 7 Satz 3, 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist der neue Einkommenssteuerbescheid ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen, wenn sich nicht durch Berücksichtigung im auf die Vorlage folgenden Monat eine günstigere Beitragsbemessung ergäbe.
Nach diesem Maßstab ist zunächst ein Zwölftes des Bruttojahreseinkommens, wie im Einkommenssteuerbescheid 2015 festgestellt, als Bemessungsgrundlage für den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab Januar 2017 zu berücksichtigen. Pro Monat ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2015 ein Einkommen von 1.983,92 Euro, so dass der monatliche Beitrag bei einem Beitragssatz von 15,1 Prozent (14 Prozent + 1,1 Prozent Zusatzbeitrag) 299,57 Euro beträgt. Die Klägerin hat den Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 9. Dezember 2016 am 14. Dezember 2016 bei der Beklagten eingereicht. Dieser weist mit einem Jahreseinkommen von 23.807 Euro einen niedrigeren Wert aus, so dass die Berücksichtigung ab Januar 2017 zu erfolgen hatte.
Das von der Klägerin bezogene Blindengeld war nicht bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten zwar grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 L - 11 KR 888/15 - [...] Rn. 28). Dies umfasst jedoch nicht zwingend alle Regelungen. So liegt der Fall bei § 4 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
Nach § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen nach den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld), soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angerechnet werden, den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen.
Diese Regelung ist mit § 240 SGB V, wonach bei der Beitragsbelastung ausschließlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragszahlers zu berücksichtigen ist, nicht vereinbar und daher nichtig.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Leistungen nicht zur "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" gezählt und damit von der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht zugeordnet werden können (vgl. BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, BSGE 110, 62). Dies zielt zum einen auf (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (z.B. BSG 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237). Zum anderen sind Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, von der Beitragsbemessung ausgenommen (BSG 03.07.2013, B 12 KR 27/12 R, BSGE 114, 83).
Das Blindengeld fällt unter die erste Fallgruppe, da es nicht dem allgemeinen Lebensbedarf sondern der Kompensation eines besonderen persönlichen Bedarfes dient. Nach § 1 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz wird Blindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Solche Mehraufwendungen können z.B. für sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer, Lesehilfen, Brailleschrift-Kurse, Bücher in Brailleschrift, Blindenstöcke, Haushaltshilfen oder Assistenzleistungen anfallen. Blinde, die wie die Klägerin bereits vor April 2003 Blindengeld bezogen haben, erhalten in RheinlandPfalz 529,50 Euro als Blindengeld (§ 2 Abs. 1 S. 2 Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz). Nach § 4 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz werden gleichartige Leistungen angerechnet.
Dies zielt insbesondere auf die ebenfalls zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen dienenden bundesgesetzlichen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Mit dieser Leistung unterstützt das Gesetz die Möglichkeit für Blinde, sich trotz Blindheit mit der Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen, und die Mobilität zu fördern (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 - L 11 KR 888/15 - [...] Rn. 30). Die Blindenhilfe dient nicht der Deckung des gewöhnlichen Lebensbedarfs (BVerwG 04.11.1976, V C 7.76, BVerwGE 51, 281; VGH Baden-Württemberg 06.04.2000, 7 S 1967/98, [...]; BSG 05.12.2001, B 7/1 SF 1/00 R, SozR 3-5922 § 1 Nr 1). Den gleichen Zweck erfüllt das Landesblindengeld. Eine solche vom Gesetzgeber selbst zweckbestimmte Leistung kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden darf und sie nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen muss (vgl. BSG 25.11.1981, 5a/5 RKn 18/79). Die erkennende Kammer steht mit diesem Rechtsverständnis im Einklang mit Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der aktuellen Rechtsprechung der Landessozialgerichte Bayern (Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2017 - L 5 KR 313/15 -), Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 - L 11 KR 888/15 -, Rn. 30, [...]) und Sachsen (Sächsisches LSG Urteil vom 6. Dezember 2012 - L 1 KR 172/11 - [...]) (ebenso: Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 227 SGB V, Rn. 26). Ob die ungleiche Behandlung von Blindengeld und Blindenhilfe in § 4 Nr. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (so Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2017 -L 5 KR 313/15-) oder , § 4 Nr. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler im Widerspruch zu § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler steht (so LSG Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 - L 11 KR 888/15) kann die erkennende Kammer vor dem Hintergrund des gefundenen Auslegungsergebnisses offen lassen. Hierauf kommt es nicht an.
Der Bescheid vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 war daher wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher vollständig aufzuheben.
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 20. Januar 2017 ist nicht § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Vorliegend ändert der Bescheid vom 20. Januar 2017 den Bescheid vom 17. Januar 2017.
Bei diesem Beitragsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da er die Beiträge für die Zukunft zeitlich unbefristet festsetzt. Obwohl der Monat Januar 2017 bereits begonnen wurde, handelt es sich um eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft, da die Beiträge für den Januar 2017 erst am 15. Februar 2017 fällig waren. Eine Änderung der Beiträge war nicht möglich, da es keinerlei Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Klägerin gab. Der Beklagten lagen auch alle Informationen vor.
Der Bescheid kann sich auch nicht auf § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X stützen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Aus dem Merkmal "Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind" ergibt sich, dass die Anwendung dieser Norm zu einer Beitragsreduktion führen müsste. Vorliegend bleib die Beitragshöhe für den Januar 2017 gleich hoch und stieg ab Februar 2017. Es handelt sich auch nicht um eine Rücknahme für die Vergangenheit.
Rechtsgrundlage für den Bescheid kann ausschließlich § 44 Abs. 2 SGB X sein.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend im Widerspruchsbescheid erkannt, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören gewesen wäre, da der Bescheid insoweit in die Rechte der Klägerin eingreift, als ab Februar 2017 der Krankenversicherungsbeitrag im Vergleich zur Bescheidlage vom 17. Januar 2017 hochgesetzt wurde. Eine Heilung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist auch hier durch den Widerspruch, der sich mit allen wesentlichen Aspekten auseinandersetzte, eingetreten. Der Bescheid ist materiell rechtswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Nach § 44 Abs. 2 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.
Für den Monat Januar 2017 fehlt es schon an einem Rücknahmeanlass, da insoweit lediglich die Regelung aus dem Bescheid vom 17. Januar 2017 bestätigt wird. Die Beitragshöhe ab dem Monat Februar 2017 ist zu Lasten der Klägerin unzutreffend nach oben korrigiert worden. Ein Regelungsanlass gab es dafür nicht. Der Bescheid vom 20. Januar 2017 konnte daher keinen Bestand haben und war insgesamt aufzuheben.
Die Klage hatte Erfolg. Die Kammer hatte gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 SGG eine Regelung zur Rückabwicklung bereits gezahlter Beiträge zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Es ist der erkennenden Kammer unverständlich, warum die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 bei der Kostenregelung gemäß § 63 SGB X nicht berücksichtigt hat, dass auch nach ihrem eigenen Verständnis durch Bescheid vom 17. Januar 2017 eine Teilabhilfe erfolgt ist. Ihre Kostenentscheidung war schon nach eigener Konzeption evident falsch. Sie ist auch insoweit zu korrigieren als die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Urt. v. 11.07.2017
Az.: S 14 KR 197/17
Tenor:
- Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 wird betreffend den Krankenversicherungsbeitrag für Dezember 2016 aufgeboben und ab Januar 2017 insoweit abgeändert als der monatliche Krankenversicherungsbeitrag auf 299,57 Euro festgesetzt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 wird aufgehoben.
- Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Landesblindengeldes bei den Krankenversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin ist als Physiotherapeutin bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit freiwillig versichert. Sie übersandte am 12. November 2015 den Einkommenssteuerbescheid 2014. Daraus ergab sich ein Bruttoeinkommen in Höhe von 27.024 Euro.
In einer Einkommensauskunft, die am 9. September 2016 bei der Beklagten einging, gab die Klägerin neben den Jahreseinkommen wie im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen Versorgungsbezüge in Höhe von 529,50 Euro an. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2016 den Versorgungsbezugsbescheid an. Mit Schreiben vom 23. September 2016 forderte die Beklagte den Blindengeldbescheid an.
Mit einem Schreiben, das bei der Beklagten am 12. Oktober 2016 einging, teilte die Klägerin mit, dass der Steuerbescheid für 2015 noch nicht vorliege. Sie übersandte eine Liste der Einnahmen bis zum 31. September 2016 mit einer Gesamtsumme von 20.133,90 Euro.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 forderte die Beklagte erneut den Blindengeldbescheid an und kündigte an, im Falle der Nichtvorlage den Beitrag aus einem monatlichen Einkommen von 4.237,50 Euro, d.h. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu berechnen.
Die Klägerin antwortete mit Schreiben, das am 14. November 2016 bei der Beklagten einging, nach Rücksprache mit dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband sei Blindengeld nicht anrechenbar. Mit weiterem Schreiben, das am 16. November 2016 bei der Beklagten einging, übersandte sie einen Bescheid der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 13. Januar 1997, wonach die Klägerin zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz in Höhe von monatlich 529,50 Euro erhält.
Mit Schreiben, das am 14. Dezember 2016 bei der Beklagten einging, übersandte die Klägerin den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015, der für sie ein Bruttoeinkommen von 23.807 Euro auswies.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 berechnete die Beklagte den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab 1. Dezember 2016 aus 4.237,50 Euro (= monatliche Beitragsbemessungsgrenze) und legte ihn auf 639,86 Euro fest. Als Grund hierfür gab die Beklagte die fehlende Einreichung von Unterlagen an.
Nach einer Vorsprache des Ehemanns der Klägerin bei der Beklagten legte diese am 5. Januar 2017 Widerspruch gegen den Bescheid ein und legte den Steuerbescheid 2015 vor.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 forderte die Beklagte erneut einen aktuellen Bescheid zum Landesblindengeld sowie einen Nachweis für die Höhe des Zuflusses an. In einer ergänzenden E-Mail vom 17. Januar 2017 erläuterte die Beklagte, dass der vorliegende Blindengeldbescheid sehr alt sei, und man einen Nachweis der aktuellen Höhe benötige. Sie erläutert, dass nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler das Blindengeld bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 ersetzte die Beklagte den "bisherigen Bescheid" und legte den Krankenversicherungsbeitrag für den Dezember 2016 und Januar 2017 auf 420,01 Euro und ab Februar 2017 auf 379,59 Euro fest. Für die Berechnung der Beiträge ab Dezember 2016 habe man den Einkommenssteuerbescheid 2014 und den Blindengeldbescheid vom 13. Januar 1997 zu Grunde gelegt.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Januar 2017 legt die Beklagte den Krankenversicherungsbeitrag ab Januar 2017 auf 420,01 Euro fest.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 bestellte sich der Klägervertreter und wies auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2016 (L 11 KR 888/15) hin.
Gegen den Bescheid vom 17. Januar 2017 und gegen den Bescheid vom 20. Januar 2017 legte die Klägerin am 15. Februar 2017 Widerspruch ein.
Sie beanstandet, dass nicht der Einkommenssteuerbescheid von 2015 sondern derjenige von 2014 zu Grunde gelegt worden sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Bescheide vom 29. Dezember 2016, 17. Januar 2017 und 20. Januar 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 25. April 2017 Klage erhoben. Sie vertieft ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Sie übersendet ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (L 5 KR 313/15) und das Anerkenntnis einer Krankenkasse in einem anderen Verfahren.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2016 sowie der Folgebescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 den Krankenkassenbeitrag der Klägerin ohne Berücksichtigung des ihr monatlich gewährten Landesblindengeldes zu bemessen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und ihres Widerspruchsbescheids.
Mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2017 und 21. Juni 2017 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage im Sinne einer reinen Bescheidände- rung (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) zulässig.
Das Begehren der Klägerin ist allein auf die Nichtberücksichtigung des Blindengeldes bei der Beitragsbemessung gerichtet. Das Gericht hat zu diesem Zweck das Einkommen anhand des letztbekannten Einkommenssteuerbescheids zu berücksichtigen.
Streitgegenstand sind nach dem Klageantrag allein die Krankenversicherungsbeiträge und nicht die Pflegeversicherungsbeiträge. Dies ist auch zutreffend, da die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid keine Entscheidung über die Pflegeversicherungsbeiträge im Namen der Pflegekasse der A., die der Widerspruchsausschuss nach § 10 der Satzung der Pflegekasse der A. zu treffen hatte, getroffen hat. Dies hätte der ausdrücklichen Erwähnung bedurft. Der Widerspruchsausschuss wollte, so der Wortlaut des Bescheids, allein gemäß § 29 Satzung A. handeln. Der Widerspruch, der am 5. Januar 2017 einging, ist jedoch nicht auf Krankenversicherungsbeiträge beschränkt, so dass der Widerspruchsausschuss hier noch eine Entscheidung im Auftrag der Pflegekasse zu treffen haben wird. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten hat im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 zutreffend erkannt, dass die Bescheide vom 17. und 20. Januar 2017 nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens wurden und der Bescheid vom 17. Januar 2017 den Bescheid vom 29. Dezember 2016 vollständig "auf andere Weise" erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Streitgegenständlich ist daher zumindest für den Monat Dezember 2016 der Bescheid vom 17. Januar 2017 und der Bescheid vom 20. Januar 2017, wobei zu prüfen ist, ob dieser den Bescheid vom 17. Januar 2017 seinerseits ab Januar 2017 "auf andere Weise" erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Warum die ausreichend im Sozialverwaltungsrecht geschulten Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig nicht die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung geben sondern wie auch hier stets auf einen möglichen Telefonkontakt verweisen wollen und dadurch die Versicherten zu sinnlosen Widerspruchsschreiben bringen, ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar.
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 ist im Umfang des Tenors rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Das Gericht hatte ihn daher insoweit abzuändern.
Bei dem Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 handelt es sich um einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 29. Dezember 2016. Diese Änderung kann sich auf § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X stützen.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte musste die Klägerin nicht anhören. Sie hat zwar zutreffend im Widerspruchsbescheid erkannt, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören gewesen wäre, da kein Ausnahmefall des § 24 abs. 2 SGB X vorlag. Insbesondere wurde auch zu Ungunsten von Angaben der Klägerin abgewichen, da nicht der Einkommenssteuerbescheid 2015 sondern der Einkommenssteuerbescheid 2014 der Beitragsberechnung im Januar 2017 zu Grunde lag. Durch den Widerspruch der Klägerin, in dem sie sich mit allen wesentlichen Aspekten auseinandersetzte, ist jedoch eine Heilung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eingetreten.
Der Bescheid ist materiell rechtswidrig und war daher teilweise aufzuheben bzw. abzuändern.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 war rechtswidrig. Die Beklagte durfte ihn nicht auf § 240 Satz 2 zweiter HS SGB V stützen. Danach gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen. Die Klägerin hatte jedoch bis zum 29. Dezember 2016 alle notwendigen Nachweise vorgelegt. Sie hatte sowohl den Einkommenssteuerbescheid 2015 als auch den Bescheid aus 1997 über Blindengeld, dessen Höhe die Beklagte im Übrigen auch aus dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz ersehen konnte, vorgelegt.
Die Beklagte hat daher zu Recht den Bescheid vom 29. Dezember 2016 durch Bescheid vom 17. Januar 2017 aufgehoben und eine korrigierte Entscheidung über die Höhe des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags getroffen.
Die Korrektur der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags war jedoch insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als sie es für Dezember 2016 nicht bei der Aufhebung belassen hat. Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 Abs. 6 i.V.m § 7 Abs. 7 Satz 3, 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler dar, wonach die Neuregelung frühestens ab Beginn des auf die Ausfertigung des aktuellen Einkommenssteuerbescheids folgenden Monats möglich ist. Dies war, da der aktuelle Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 9. Dezember 2016 datiert, der 1. Januar 2017. Das Gericht geht davon aus, dass die Beitragshöhe für Dezember 2016 nach voriger Bescheidlage unter 420,01 Euro liegt und insofern in der Aufhebung keine reformatio in peius liegen kann.
Die Korrektur der Höhe des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags ab Januar 2017 war insoweit rechtswidrig und abzuändern, als sie 299,57 Euro überstieg Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V). Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Satz 2, 1. Halbsatz). Nach § 3 Abs. 1 der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 3 Abs. 1b der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Nach § 5 Abs.1 und 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zugeordnet (Beitragsmonat). Das Arbeitseinkommen und Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung sind dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des aus dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen. Die Einnahmen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt (vgl. auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Dezember 2015 - L 5 KR 84/15 -, Rn. 13, [...]). Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler erfolgt der Nachweis von Arbeitseinkommen durch den aktuellen Einkommenssteuerbescheid. Nach § 6 Abs. 6 i.V.m § 7 Abs. 7 Satz 3, 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist der neue Einkommenssteuerbescheid ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen, wenn sich nicht durch Berücksichtigung im auf die Vorlage folgenden Monat eine günstigere Beitragsbemessung ergäbe.
Nach diesem Maßstab ist zunächst ein Zwölftes des Bruttojahreseinkommens, wie im Einkommenssteuerbescheid 2015 festgestellt, als Bemessungsgrundlage für den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab Januar 2017 zu berücksichtigen. Pro Monat ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2015 ein Einkommen von 1.983,92 Euro, so dass der monatliche Beitrag bei einem Beitragssatz von 15,1 Prozent (14 Prozent + 1,1 Prozent Zusatzbeitrag) 299,57 Euro beträgt. Die Klägerin hat den Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 9. Dezember 2016 am 14. Dezember 2016 bei der Beklagten eingereicht. Dieser weist mit einem Jahreseinkommen von 23.807 Euro einen niedrigeren Wert aus, so dass die Berücksichtigung ab Januar 2017 zu erfolgen hatte.
Das von der Klägerin bezogene Blindengeld war nicht bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten zwar grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 L - 11 KR 888/15 - [...] Rn. 28). Dies umfasst jedoch nicht zwingend alle Regelungen. So liegt der Fall bei § 4 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
Nach § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen nach den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld), soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angerechnet werden, den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen.
Diese Regelung ist mit § 240 SGB V, wonach bei der Beitragsbelastung ausschließlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragszahlers zu berücksichtigen ist, nicht vereinbar und daher nichtig.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Leistungen nicht zur "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" gezählt und damit von der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht zugeordnet werden können (vgl. BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, BSGE 110, 62). Dies zielt zum einen auf (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (z.B. BSG 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237). Zum anderen sind Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, von der Beitragsbemessung ausgenommen (BSG 03.07.2013, B 12 KR 27/12 R, BSGE 114, 83).
Das Blindengeld fällt unter die erste Fallgruppe, da es nicht dem allgemeinen Lebensbedarf sondern der Kompensation eines besonderen persönlichen Bedarfes dient. Nach § 1 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz wird Blindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Solche Mehraufwendungen können z.B. für sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer, Lesehilfen, Brailleschrift-Kurse, Bücher in Brailleschrift, Blindenstöcke, Haushaltshilfen oder Assistenzleistungen anfallen. Blinde, die wie die Klägerin bereits vor April 2003 Blindengeld bezogen haben, erhalten in RheinlandPfalz 529,50 Euro als Blindengeld (§ 2 Abs. 1 S. 2 Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz). Nach § 4 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz werden gleichartige Leistungen angerechnet.
Dies zielt insbesondere auf die ebenfalls zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen dienenden bundesgesetzlichen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Mit dieser Leistung unterstützt das Gesetz die Möglichkeit für Blinde, sich trotz Blindheit mit der Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen, und die Mobilität zu fördern (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 - L 11 KR 888/15 - [...] Rn. 30). Die Blindenhilfe dient nicht der Deckung des gewöhnlichen Lebensbedarfs (BVerwG 04.11.1976, V C 7.76, BVerwGE 51, 281; VGH Baden-Württemberg 06.04.2000, 7 S 1967/98, [...]; BSG 05.12.2001, B 7/1 SF 1/00 R, SozR 3-5922 § 1 Nr 1). Den gleichen Zweck erfüllt das Landesblindengeld. Eine solche vom Gesetzgeber selbst zweckbestimmte Leistung kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden darf und sie nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen muss (vgl. BSG 25.11.1981, 5a/5 RKn 18/79). Die erkennende Kammer steht mit diesem Rechtsverständnis im Einklang mit Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der aktuellen Rechtsprechung der Landessozialgerichte Bayern (Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2017 - L 5 KR 313/15 -), Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 - L 11 KR 888/15 -, Rn. 30, [...]) und Sachsen (Sächsisches LSG Urteil vom 6. Dezember 2012 - L 1 KR 172/11 - [...]) (ebenso: Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 227 SGB V, Rn. 26). Ob die ungleiche Behandlung von Blindengeld und Blindenhilfe in § 4 Nr. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (so Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2017 -L 5 KR 313/15-) oder , § 4 Nr. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler im Widerspruch zu § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler steht (so LSG Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 - L 11 KR 888/15) kann die erkennende Kammer vor dem Hintergrund des gefundenen Auslegungsergebnisses offen lassen. Hierauf kommt es nicht an.
Der Bescheid vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 war daher wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher vollständig aufzuheben.
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 20. Januar 2017 ist nicht § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Vorliegend ändert der Bescheid vom 20. Januar 2017 den Bescheid vom 17. Januar 2017.
Bei diesem Beitragsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da er die Beiträge für die Zukunft zeitlich unbefristet festsetzt. Obwohl der Monat Januar 2017 bereits begonnen wurde, handelt es sich um eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft, da die Beiträge für den Januar 2017 erst am 15. Februar 2017 fällig waren. Eine Änderung der Beiträge war nicht möglich, da es keinerlei Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Klägerin gab. Der Beklagten lagen auch alle Informationen vor.
Der Bescheid kann sich auch nicht auf § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X stützen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Aus dem Merkmal "Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind" ergibt sich, dass die Anwendung dieser Norm zu einer Beitragsreduktion führen müsste. Vorliegend bleib die Beitragshöhe für den Januar 2017 gleich hoch und stieg ab Februar 2017. Es handelt sich auch nicht um eine Rücknahme für die Vergangenheit.
Rechtsgrundlage für den Bescheid kann ausschließlich § 44 Abs. 2 SGB X sein.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend im Widerspruchsbescheid erkannt, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören gewesen wäre, da der Bescheid insoweit in die Rechte der Klägerin eingreift, als ab Februar 2017 der Krankenversicherungsbeitrag im Vergleich zur Bescheidlage vom 17. Januar 2017 hochgesetzt wurde. Eine Heilung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist auch hier durch den Widerspruch, der sich mit allen wesentlichen Aspekten auseinandersetzte, eingetreten. Der Bescheid ist materiell rechtswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Nach § 44 Abs. 2 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.
Für den Monat Januar 2017 fehlt es schon an einem Rücknahmeanlass, da insoweit lediglich die Regelung aus dem Bescheid vom 17. Januar 2017 bestätigt wird. Die Beitragshöhe ab dem Monat Februar 2017 ist zu Lasten der Klägerin unzutreffend nach oben korrigiert worden. Ein Regelungsanlass gab es dafür nicht. Der Bescheid vom 20. Januar 2017 konnte daher keinen Bestand haben und war insgesamt aufzuheben.
Die Klage hatte Erfolg. Die Kammer hatte gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 SGG eine Regelung zur Rückabwicklung bereits gezahlter Beiträge zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Es ist der erkennenden Kammer unverständlich, warum die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 bei der Kostenregelung gemäß § 63 SGB X nicht berücksichtigt hat, dass auch nach ihrem eigenen Verständnis durch Bescheid vom 17. Januar 2017 eine Teilabhilfe erfolgt ist. Ihre Kostenentscheidung war schon nach eigener Konzeption evident falsch. Sie ist auch insoweit zu korrigieren als die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.