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25.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206786

Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 05.11.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 75/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 OWi 2 Ss Bs 75/18

4282 Js 3151/17 Amtsgericht Pirmasens

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren betreffend

X,

Verteidiger:    Rechtsanwalt Y,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, hier: Rechtsbeschwerde,

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht xxx als Einzelrichter am 5. November 2018auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenengem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

  1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Ur­teil des Amtsgerichts Pirmasens vom 15. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen er­geben hat.
  2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts­mittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung darauf abstellt, die Tatrichterin habe in den schriftlichen Urteilsgründen die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. und der Zeugin S. unvollständig bzw. unzutreffend wiedergeben und gewürdigt, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das der hier einzig erhobenen Sachrüge nicht zum Er­folg verhelfen kann.

Die Begründung des subjektiven Tatbestandes ist frei von durchgreifenden Rechtsfeh­lern. Auch bei einem Elektrofahrzeug, wie hier vom Betroffenen verwendet, steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen; auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Um­gebung erkennbar. Die Tatrichterin musste in ihren Ausführungen zur Begründung des Tatvorsatzes auch mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes (Überschreitung der zu­lässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h auf einer Bundesstraße) daher nicht ausdrücklich den Umstand erörtert, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem PKW mit Verbrennungsmotor.

Die Bußgeldrichterin war nicht mit Blick auf den zwischen Tat und Urteil verstrichenen Zeitablauf von ca. 19 Monaten gehalten, den erzieherischen Zweck des Fahrverbots näher zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 5).

RechtsgebieteStVO, OWiGVorschriften§ 3 StVO, § 10 OWiG