25.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206786
Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 05.11.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 75/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 OWi 2 Ss Bs 75/18
4282 Js 3151/17 Amtsgericht Pirmasens
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
In dem Bußgeldverfahren betreffend
X,
Verteidiger: Rechtsanwalt Y,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, hier: Rechtsbeschwerde,
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht xxx als Einzelrichter am 5. November 2018auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenengem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO
- Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 15. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung darauf abstellt, die Tatrichterin habe in den schriftlichen Urteilsgründen die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. und der Zeugin S. unvollständig bzw. unzutreffend wiedergeben und gewürdigt, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das der hier einzig erhobenen Sachrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Die Bußgeldrichterin war nicht mit Blick auf den zwischen Tat und Urteil verstrichenen Zeitablauf von ca. 19 Monaten gehalten, den erzieherischen Zweck des Fahrverbots näher zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 5).