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14.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211641

Oberlandesgericht München: Urteil vom 18.09.2019 – 15 U 127/19

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

    1.

    Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.09.2018 (Az. 13 O 1571/18) wird zurückgewiesen.
    2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    3.

    Dieses Urteil, sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil des LG München II sind vorläufig vollstreckbar.
    4.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.756,81 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1

Der klagende Rechtsanwalt verlangt von seinen unter Betreuung (Aufgabenkreis Vermögenssorge) stehenden Mandanten, für den ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 1.500,00 € übersteigen, angeordnet ist, die Zahlung seiner anwaltlichen gesetzlichen Vergütung für die Ausarbeitung und Erhebung einer Klage zum LG Augsburg sowie die Freistellung von den dafür angefallenen und dem Kläger von der Gerichtskasse nach § 22 Abs. 1 GKG auferlegten Gerichtskosten (GKG-VV 1411).
2

Wegen der Einzelheiten wird nach § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Ergänzend dazu wird festgestellt, dass der Kläger vor der Klageerhebung beim LG Augsburg von der angeordneten Betreuung des Beklagten erfahren hat.
3

Der Kläger stellt seinen Antrag gemäß dem Protokoll der Sitzung vom 24.07.2019 (Bl. 136 d.A.), der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.
4

Von der Darstellung weiterer tatsächlicher Feststellungen wird abgesehen, da wegen des 20.000 € nicht überschreitenden Wertes der Beschwer der Parteien gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a ZPO; Zöller/Feskorn, 32. Aufl., § 313a Rdnr. 3).

II.
5

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Zur Vergütungsforderung für die anwaltliche Tätigkeit des Klägers
6

1. Die Klageforderung in Höhe von 11.955,81 € (Ziffer II. der Berufungsanträge) ist unschlüssig, soweit der Kläger vom Beklagten auch die Zahlung der Geschäftsgebühr (VV 2300) verlangt.
7

Für die Prüfung der Rechtslage wurde nach dem Vortrag des Klägers ein pauschales Honorar in Höhe von 3.000,00 € vereinbart und bezahlt. Die Mündlichkeit dieser Abrede steht der Wirksamkeit der darin liegenden Vergütungsvereinbarung (§ 3a Abs. 1 RVG) nicht entgegen; der Kläger kann in diesem Fall nur nicht mehr als die gesetzliche Vergütung fordern (BGH NJW 2014, 2653 [BGH 05.06.2014 - IX ZR 137/12]). Damit scheidet aber ein Anspruch auf eine ggf. angefallene Geschäftsgebühr (VV 2300), die auch im Übrigen nicht schlüssig dargestellt wird, aus. Schließlich fehlt es überhaupt an einem vertraglichen Vergütungsanspruch für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit des Klägers, da der zugrunde liegende Rechtsanwaltsvertrag unwirksam ist (siehe dazu 2.)
8

2. Dem Kläger steht für die am 12.05.2017 im Namen des Beklagten beim LG Augsburg eingereichte Zahlungsklage (siehe Anlage K 1) die 1,3 Verfahrensgebühr nach VV 3100 (aus dem Streitwert von 841.794,57 €) nicht zu, da der zugrundeliegende Rechtsanwaltsvertrag mit dem Beklagten unwirksam ist und zugunsten des Klägers auch keine gesetzlichen Vergütungsansprüche bestehen.
9

a) Der zwischen den Parteien Anfang Januar 2017 geschlossene Rechtsanwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) ist wegen des vom Betreuungsgericht angeordneten Einwilligungsvorbehalts für den Beklagten zugunsten von dessen Betreuerin unwirksam (§ 1903 Abs. 1 i.V.m. §§ 108 Abs. 1, 182 BGB; siehe auch Anlage K 3), was auch schon das EU zutreffend festgestellt hat.
10

aa) Der Rechtsanwaltsdienstvertrag fällt unter den Einwilligungsvorbehalt, weshalb der Vertrag nach der Verweigerung der Genehmigung durch die Betreuerin endgültig unwirksam ist (§§ 108, 182 BGB). Das Gesetz schützt den Kläger als Vertragspartner auch nicht in der Vorstellung, dass in der Person seines Vertragspartners kein Einwilligungsvorbehalt besteht.
11

bb) Der Einwilligungsvorbehalt wurde vom zuständigen Betreuungsgericht angeordnet und beschränkt kraft Gesetzes die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Beklagten. Auf dessen tatsächliche Geschäftsfähigkeit, die der Kläger behauptet (vgl. Schriftsatz vom 20.03.2019, Seite 13 ff = Bl. 89 ff. d.A.), kommt es nicht weiter an (s. Palandt/Götz, BGB, § 1903 Rdnr. 10). Der Kläger meint zwar auch, dass der Einwilligungsvorbehalt zu Unrecht angeordnet sei, was ihm aber ebenfalls nicht hilft. Der Einwilligungsvorbehalt beruht auf einer (nicht nichtigen) gerichtlichen Anordnung und unterliegt in einem Honorarprozess des Vertragspartners mit dem Betreuten weder einer inzidenten gerichtlichen Überprüfung noch kann er in diesem Prozess für unwirksam erklärt werden. Die Kompetenz zur Prüfung und Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts fällt ausschließlich dem Betreuungsgericht zu.
12

b) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Vergütungsanspruch aus §§ 670, 677, 683 Satz 1, 1813 analog BGB i.V.m. RVG.
13

Die Anfertigung des Entwurfs und die Einreichung der Klage beim LG Augsburg im Namen des Beklagten mögen zwar noch eine Geschäftsführung für diesen darstellen. Diese entsprach aber nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten. Maßgeblich hierfür ist der Wille seiner gesetzlichen Vertreterin, da sonst die Betreuung bei der Vermögenssorge und der ergänzende Einwilligungsvorbehalt, in deren sachlichen Anwendungsbereich die vom Kläger empfohlene Prozessführung fällt, leer liefen. Die Betreuerin wollte aber die vom Kläger initiierte Prozessführung nicht.
14

c) Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen der Ausarbeitung der Klageschrift auch keinen Vergütungsanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, da der Beklagte wegen dieser (Dienst-)Leistung des Klägers nicht (mehr) bereichert ist.
15

Der Beklagte hatte allerdings die anwaltliche Leistung des Klägers "erlangt", soweit er eine ausgearbeitete und bei Gericht eingereichte Klageschrift in einer ihn betreffenden Rechtssache bekommen hat. Der Beklagte ist jedoch deswegen nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), da er diese Klage sofort wieder zurücknehmen ließ. Der Beklagte hat die Leistung des Klägers auch sonst weder verwendet noch in irgendeiner Weise aus dieser einen Vorteil gezogen noch deswegen selbst Aufwendungen erspart hat (Prütting/Wegen/Weinreich/Volzmann-Stickelbrock, BGB, § 108 Rdnr. 7).
16

Eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB trifft den Beklagten nicht, da seine gesetzliche Vertreterin keine Kenntnis von der Auftragserteilung hatte (§ 819 Abs. 1 BGB). Bei rechtsgrundlosen Leistungsbeziehungen ist anerkannt, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht auf die Person des Leistungsempfängers, sondern auf dessen gesetzlichen Vertreter abgestellt werden muss (BGH NJW 2015, 2497 [BGH 21.04.2015 - XI ZR 234/14]; Palandt/Sprau, § 819 Rdnr. 4; Palandt/Ellenberger, BGB § 106 Rdnr. 4).
17

d) Schließlich steht dem Kläger gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch zu (§§ 823 Abs. 2, 826, 828 BGB; § 263 StGB), da den Beklagten keine (gesetzliche) Aufklärungspflicht traf.
18

Der Beklagte war nicht kraft Gesetzes verpflichtet, den Kläger anlässlich der Mandatsbegründung ungefragt auf die angeordnete Betreuung oder auf den Einwilligungsvorbehalt hinzuweisen (BGH NJW 2015, 2497 [BGH 21.04.2015 - XI ZR 234/14]; siehe auch MüKoBGB/Spickhoff, 8. Aufl. 2018, BGB § 106 Rn. 18). Nur dieses Verständnis kann den vom Gesetzgeber gewollten umfassenden Schutz des Betreuten sicherstellen. Der Gesetzgeber hat mit der in § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgten der Verweisung auf das Minderjährigenrecht das Risiko, unerkannt mit einer unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Person Verträge abzuschließen (siehe dazu Palandt/Ellenberger, vor § 104 Rdnr. 3), dem Vertragspartner des Betreuten zugewiesen. Diese Wertung darf nicht durch die Annahme von gesetzlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten des Betreuten unterlaufen werden.
19

Eine gezielte Nachfrage zu einem Einwilligungsvorbehalt trägt der Kläger, dem im Laufe des Mandats vom Beklagten der Umstand der Betreuung sogar bekannt wurde, nicht vor. Der Rechtsanwaltsvertrag verpflichtete den Beklagten erst recht nicht zu einer Aufklärung über den Einwilligungsvorbehalt, da dieser unwirksam war.

II. Zum Freistellungsanspruch des Klägers wegen der ihm von der Gerichtskasse als "Veranlasser" auferlegten Gerichtskosten i.H.v. 4.796,00 € wegen der beim LG Augsburg im Namen des Beklagten eingereichten Klage
20

1. Vertragliche Ansprüche des Klägers scheiden von vorneherein aus, da der zugrundeliegende Rechtsanwaltsdienstvertrag unwirksam ist (siehe oben I. 2.).
21

2. Dem Kläger steht wegen der ihm auferlegten Gerichtskosten auch sonst kein (gesetzlicher) Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten zu.
22

a) Ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 Satz 1, 1813 BGB scheitert daran, dass weder der Abschluss des Rechtsanwaltsvertrages noch die spätere Klageerhebung dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, der maßgeblich von dessen gesetzlichen Vertreterin gebildet wird, entsprachen.
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b) Dem Kläger steht wegen der mit der Klageerhebung ausgelösten Gerichtskosten im Ergebnis auch keine Rückgriffskondiktion aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB zu, so dass auch nicht über die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung zu entscheiden ist.
24

aa) Der Senat meint allerdings, dass bei der Einreichung einer Klage durch einen Rechtsanwalt für eine unerkannt geschäftsunfähige Person (hier: der unter Einwilligungsvorbehalt stehende Beklagte) der Kostenschuldner nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG regelmäßig auch dann die Partei und nicht der handelnde Rechtsanwalt ist, selbst wenn die dem Rechtsanwalt erteilte (Prozess-)Vollmacht wegen der (unerkannten) Geschäftsunfähigkeit nichtig ist, solange die Klageerhebung der Partei (oder einer anderen hinter dieser stehenden Person) in einem natürlichen Sinn als "Veranlasser" zugerechnet werden kann.
25

Der gegenteilige Standpunkt des LG Augsburg in seinem Beschluss vom 27.02.2018, in dem es dem Kläger die Kosten nach § 22 Abs. 1 GKG nur wegen der sich aus § 1903 BGB ergebenden Unwirksamkeit der Vollmacht auferlegte, überzeugt nicht. Er berücksichtigt nicht ausreichend, dass dem Rechtsanwalt (insbesondere im Anwaltsprozess, § 78 ZPO) eine notwendige Mittlerrolle bei der Klageerhebung zukommt, die es aber allein nicht rechtfertigt, ihm damit das allgemeine Risiko aufzuerlegen, für eine unerkannt geschäftsunfähige Partei zu handeln.
26

Dieses Risiko muss der Rechtsanwalt zwar, wie jedermann, als deren Vertragspartner tragen und insoweit als Nachteil hinnehmen, dass er wegen seiner Leistungen keine Vergütung erhält (s.o. I.). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob dem Rechtsanwalt in dieser Situation auch allgemein die Kosten einer Rechtsverfolgung auferlegt werden dürfen, die ihm unter keinen Umständen zugutekommt. Dies ist zu verneinen. Eine solche Regelung widerspricht seiner Stellung als Organ der Rechtspflege und es würde eine allein an die Berufsausübung anknüpfende verschuldensunabhängige Risikohaftung darstellen, wenn der Rechtsanwalt regelmäßig die mit der Klageerhebung für eine geschäftsunfähige Person ausgelösten Gerichtskosten als eigene Schuld treffen würde. Die Frage, wen bei der Klageerhebung durch einen vollmachtslosen Vertreter die Kosten treffen, hängt vielmehr von zahlreichen (Wertungs-)Gesichtspunkten ab (vgl. dazu Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 88 Rdnr. 11; siehe z.B. BGHZ 121, 399= NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93]) und darf jedenfalls bei einem Rechtsanwalt nicht allein von der Unwirksamkeit der ihm erteilten Vollmacht abhängen (aA Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 4).
27

bb) Ausgehend von den Überlegungen unter aa) ist der Beklagte "auf Kosten" des Klägers und "in sonstiger Weise" bereichert, wenn die Gerichtskasse (inzwischen nur noch) den Kläger und nicht mehr den Beklagten "als Partei" wegen der mit der Klageeinreichung ausgelösten Gerichtskosten in Anspruch nimmt.
28

Soweit im Kostenbeschwerdeverfahren vor dem LG Augsburg (Az. 84 O 1807/17, Anlage K 3) eine Kostenschuld des (hiesigen) Beklagten nach § 22 Abs. 1 GKG verneint wurde, erfolgte dies in einem zweiseitigen Verfahren zwischen der Gerichtskasse (Freistaat Bayern) und dem (hiesigen) Kläger. Diese (zudem nur eine Vorfrage betreffende) Überlegung hindert den Kläger nicht, in diesem (Regress-)Prozess die eigentliche Kostenschuld des Beklagten nach § 22 Abs. 1 GKG im Vorprozess (LG Augsburg) und damit die Unrichtigkeit seiner eigenen Inanspruchnahme geltend zu machen. Dies bestätigt sich auch mit dieser Kontrollüberlegung:
29

Hätte die Gerichtskasse die Kosten (entsprechend der Regel) nur vom Beklagten angefordert und es auch nach der Aufdeckung der näheren Umstände der Klageerhebung dabei belassen, stünde es dem Beklagten offen, wegen dieser Kosten beim Kläger Regress zu nehmen, soweit darin ein vom Kläger auszugleichender Vermögensnachteil des Beklagten liegt. Dies zeigt, dass es bei der Frage, wer im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant die Kosten des wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit frustrierten Klageverfahrens tragen muss, nicht auf die Entscheidung der Gerichtskasse ankommen kann, wen diese als ("richtigen") Kostenschuldner auswählt, sondern auf die (kausalen) Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen (Rechtsanwalt und Mandant).
30

cc) Ein auf §§ 812, 818 BGB gestützter Rückgriff des Klägers wegen der mit der Klageeinreichung ausgelösten und ihm auferlegten Gerichtskosten scheitert aber daran, dass dieser aufgrund des Innenverhältnisses der Parteien verpflichtet ist, diese (endgültig) zu tragen; seiner Kostentragungspflicht gegenüber der Gerichtskasse liegt daher auch im Verhältnis zum Beklagten ein "Rechtsgrund" zugrunde.
31

Dem Beklagten steht gegen den Kläger nämlich ein Schadensersatzanspruch zu, ihn von möglichen Gerichtskosten wegen der von ihm nicht gewollten Klage freizustellen (§§ 249 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB; § 678 BGB), da der Kläger noch vor dem Einreichen der Klage und dem damit ausgelösten GKG-Gebühren erkennen konnte und musste, dass die Klageerhebung nicht dem Willen des Beklagten entsprach.
32

(1) Der Einwilligungsvorbehalt bezüglich des Beklagten nach § 1903 BGB steht einem vorvertraglichen gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zwischen den Parteien nicht entgegen, soweit daraus dem Vertragspartner gewisse Schutz- und Obhutspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zugunsten der geschützten Person treffen (Staudinger/Steinrötter, JuS 2012, 97, die auf § 107 BGB hinweisen). Vorliegend war im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung der Rechtsanwaltsvertrag zwar schwebend unwirksam, aber noch nicht endgültig gescheitert und wurde vom Kläger faktisch durchgeführt. Schließlich ist auch anerkannt, dass selbst zwischen den Parteien eines nichtigen Vertrags ein rechtsgeschäftlicher Kontakt besteht, der Pflichten iSd § 241 Abs. 2 BGB begründet (vgl BGH NJW 2005, 3208, 3209 [BGH 28.07.2005 - III ZR 290/04] - Aufklärungs- und Hinweispflichten trotz Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags wegen Verstoßes gegen das RBerG; Palandt/Grüneberg, § 311 BGB Rn 24; Erman/Kindl, BGB, 15. Aufl. 2017, § 311 BGB, Rn. 22). Von daher musste der Kläger bei der Durchführung des Rechtsanwaltsvertrages auf die Vermögensinteressen des Beklagten Rücksicht nehmen und durfte diesen nicht unnötigen Risiken aussetzen.
33

(2) Zwar kann nach dem Parteivortrag davon ausgegangen werden, dass der Kläger zunächst keinen Anlass hatte, an der Geschäftsfähigkeit des Beklagten zu zweifeln, eine Betreuung zu vermuten oder gar von einem Einwilligungsvorbehalt auszugehen. Dies änderte sich aber im Laufe der Mandatsentwicklung.
34

(3) Der Beklagte teile dem Kläger noch vor Einreichen der Klage beim LG Augsburg mit, dass für ihn Betreuung angeordnet war (Schriftsatz vom 20.03.2019, Seite 10 = Bl. 86 d.A., wonach der Kläger nach Fertigstellung der Klageschrift den Beklagten wegen der Betreuung zur Rede stellte und dieser sie einräumte, aber auf der Einreichung der Klage bestand). Diese Mitteilung hätte den Kläger veranlassen müssen, mit der Betreuerin des Beklagten vor Klageerhebung Kontakt aufzunehmen. Dies war unabhängig davon geboten, wie der Kläger (oder der Beklagte) Grund, Anlass und Fortdauer der Betreuung bewerteten.
35

Hinreichenden Anlass für diese Kontaktaufnahme bildet bereits die Vorschrift des § 53 ZPO, wonach eine prozessfähige Person, die durch einen Betreuer vertreten wird, im Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht. Damit stand die vom Kläger empfohlene Prozessführung - unabhängig von dem damals dem Kläger noch unbekannten Einwilligungsvorbehalt - unter dem Vorbehalt, ob der Betreuer diesen Prozess "übernimmt" und an die Stelle des (geschäftsfähigen) Betreuten "eintreten" wird (zu den Rechtsfolgen des § 53 ZPO näher: Zöller/Althammer, ZPO, § 53 Rdnr. 5).
36

Aber mit Blick auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche musste der Kläger Kontakt mit der Betreuerin aufnehmen. Er konnte nicht wissen, ob diese wegen dieser Sache ebenfalls tätig war, möglicherweise selbst rechtliche Schritte überlegte oder gar schon unternommen hatte oder eine Rechtsverfolgung aus dem Kläger bislang unbekannten Gründen ablehnte.
37

Von daher durfte der Kläger vor Klärung der Interessenlage und der Hintergründe keine Klage erheben, zumal im Mai 2017 kein Zeitdruck für eine unverzügliche Rechtsverfolgung gegeben war; der gegenteilige Wunsch des Beklagten band den Kläger nicht.
38

(4) Die Pflichtverletzung des Klägers hat den Kostenschaden beim Beklagten entstehen lassen.
39

Hätte der Kläger die danach gebotene Sachverhaltsaufklärung durchgeführt, wäre der Einwilligungsvorbehalt und der entgegenstehende Wille der Betreuerin aufgedeckt worden und die kostenauslösende Klageeinreichung beim LG Augsburg wäre entfallen. Erst recht kann der Kläger daher auch nicht die ihm von der Gerichtskasse auferlegten Mahnkosten vom Beklagten verlangen.
40

(5) Eine entsprechende Schadensersatzpflicht des Klägers ergibt sich schließlich auch aus § 678 BGB, da die Klageerhebung dem wirklichen Willen des Beklagten widersprach und der Kläger dies aufgrund der oben genannten Umstände auch hätte erkennen und entsprechend handeln können.

III.
41

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO, §§ 39, 45, 47 GKG, wobei keine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erging.