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23.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211813

Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.09.2019 – IV ZR 99/18

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2019
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. März 2018 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.000 € für den 18. Mai 2015 und aus 70.020,39 € für den 24. Juni 2016 verurteilt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.



Tatbestand

1


Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus zwei Lebensversicherungen in Anspruch.


2


Der Sohn des Beklagten (im Folgenden: Betreuter) hatte diese als Versicherungsnehmer und versicherte Person im Jahr 1989 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) abgeschlossen und seine spätere Ehefrau als Bezugsberechtigte für seinen Todesfall benannt. Im April 1993 fiel er infolge eines Unfalles ins Koma. Der Beklagte wurde zu seinem Betreuer mit den Aufgabenkreisen ʺSorge für die Gesundheit des Betroffenen einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmenʺ, ʺAufenthaltsbestimmungʺ, ʺVermögenssorgeʺ sowie ʺGeltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe und Unterhalt ʺ bestellt. Die Ehe des Betreuten wurde im August 1994 geschieden.


3


Mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 bat der Beklagte in seiner "Eigenschaft als Betreuer" die Klägerin unter Hinweis auf die Ehescheidung, ihn selbst bei den Lebensversicherungen als bezugsberechtigte Person einzutragen, und erklärte, dass nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres die Tochter des Betreuten bezugsberechtigt sein solle. Die Klägerin teilte dem Beklagten durch Schreiben vom 18. Oktober 1994 mit, ihn als widerruflich bezugsberechtigt vorgemerkt zu haben.


4


Der Betreute verstarb Ende des Jahres 2011. Alleinerbin ist seineTochter.


5


Auf Antrag des Beklagten zahlte die Klägerin die Versicherungsleistungen in Höhe von 27.323,30 € an ihn und in Höhe von 42.697,09 € an ein Bestattungsinstitut aus, welches nach Abzug der f ür die Beerdigung des Betreuten angefallenen Kosten 39.499,22 € an den Beklagten weiterleitete.


6


Im Jahr 2013 verlangte die geschiedene Ehefrau des Betreuten von der Klägerin die Auszahlung der Versicherungsleistungen. Dem kam die Klägerin nach. In der Folge forderte sie den Beklagten mehrfach zur Rückzahlung der ausgezahlten Beträge auf.


7


Der Beklagte hat behauptet, der Betreute habe seit dem Unfall an einem sogenannten Locked-In-Syndrom gelitten. Er habe durch Augenkontakt mit seiner Umwelt kommunizieren können. Auf diese Weise habe der Betreute ihn mit der Änderung der Bezugsrechte aus den Lebensversicherungen beauftragt.


8


Das Landgericht hat die ursprünglich auf Zahlung von 70.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Hauptforderung auf 70.020,39 € erhöht. Das Oberlandesgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der im Berufungsverfahren erweiterten Klage.




Entscheidungsgründe

9


Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.


10


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.


11


Der Beklagte habe die Beträge durch Leistungen der Klägerin erlangt. Das gelte auch für den Betrag, den die Klägerin an das Bestattungsinstitut gezahlt habe, da insoweit eine dem Beklagten zuzurechnende Anweisung vorgelegen habe.


12


Die Leistungen seien ohne Rechtsgrund erbracht worden. Der Beklagte sei nicht Bezugsberechtigter geworden. Die Bezugsrechtsänderung zu seinen Gunsten sei unwirksam, weil der Beklagte nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Die Änderung eines Bezugsrechts sei eine Verfügung und ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Beklagte hätte daher gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1 , 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , 1831 Satz 1 BGB der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts bedurft. Auch eine wirksame Vollmacht habe nicht bestanden, weil eine solche in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. schriftlich oder - angesichts der vorgetragenen körperlichen Beeinträchtigung des Betreuten - in notariell beurkundeter Form hätte erteilt werden müssen. Der Beklagte könne nicht damit gehört werden, lediglich als Bote des Betreuten gehandelt zu haben. Er sei nach außen hin schon nicht als Bote aufgetreten. Überdies fehle es an einer schriftlichen oder notariell beurkundeten Ermächtigung.


13


Die Rückzahlungsansprüche seien nicht aufgrund eines Anerkenntnisses der Klägerin ausgeschlossen. Deren Schreiben vom 18. Oktober 1994 könne keine Erklärung entnommen werden, dass sie auf Einwendungen gegen die Bezugsrechtsänderung verzichten wolle.


14


Der Beklagte könne den Ansprüchen nicht gemäß § 242 BGB entgegenhalten, dass die Klägerin die zurückgeforderten Beträge a lsbald im Wege des Schadensersatzes wieder erstatten müsse. Die Klägerin habe keine Schutzpflichten gegenüber dem Beklagten verletzt. Sie habe nicht auf das Erfordernis einer vormundschaftlichen Genehmigung hinweisen müssen, da die Pflichten aus §§ 1812 , 1813 BGB allein den Betreuer und das Vormundschaftsgericht träfen. Die Klägerin sei auch nicht gehalten gewesen, den Beklagten über die an eine Vollmacht zu stellenden Anforderungen zu belehren. Der Beklagte habe nicht offengelegt, dass er auch im Auftrag des Betreuten habe handeln wollen. Vielmehr habe er im Schreiben vom 10. Oktober 1994 lediglich auf seine Stellung als Betreuer verwiesen.


15


Die Klägerin habe gegen den Beklagten weiter Ansprüche auf Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen.


16


II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stand.


17


1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann.


18


a) Der Beklagte hat diese ohne rechtlichen Grund erlangt. Ihm stand keine Bezugsberechtigung für die Leistungen aus den Lebensversicherungen zu, da er die ursprünglich zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Betreuten begründeten Bezugsrechte durch sein Schreiben vom 10. Oktober 1994 nicht wirksam dahin geändert hat, dass er bezugsberechtigt wurde.


19


aa) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Betreuer keine Be fugnis hatte, die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten zu ändern.


20


(1) Das folgt allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass der Beklagte hierfür nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung i.V.m. § 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) der vorherigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft hätte und die Änderung der Bezugsberechtigung ohne eine solche Genehmigung nach § 1831 Satz 1 BGB a.F. unwirksam gewesen wäre. Denn § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. findet auf den Beklagten in Ermangelung einer anderweitigen Anordnung des Vormundschaftsgerichts gemäß §§ 1908i Abs. 2 Satz 2 , 1857a , 1852 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. keine Anwendung, da er der Vater des Betreuten ist (vgl. BeckOK BGB/Fröschle, Stand: 1. September 2019 § 1857a Rn. 8, 14; Roth in Erman, BGB 15. Aufl. § 1908i Rn. 33 f.; Jurgeleit/Meier, Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1857a BGB Rn. 1, 8; Jürgens/von Crailsheim, Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1857a BGB Rn. 1 f., 5; Staudinger/Bienwald, BGB (2017) § 1908i Rn. 374, 381).


21


(2) Die Änderung der Bezugsberechtigung war indes jedenfalls aufgrund des Fehlens einer schriftlichen oder notariell beurkundeten (vgl. § 126 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) Einwilligung des Betreuten unwirksam.


22


(a) Eine solche Einwilligung war hier in analoger Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) erforderlich.


23


§ 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestimmt, dass, wenn die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird und die vereinbarte Leistung - wie im Streitfall - den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich ist. Diese Vorschrift ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Beklagte keinen Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes des Betreuten abgeschlossen hat.


24


§ 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ist jedoch über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn sein Schutzzweck danach verlangt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16 , BGHZ 219, 142 Rn. 25 zu § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG n.F.). Das Einwilligungserfordernis zielt nach der Senatsrechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden. Es soll insbesondere der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen. Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung bewusst werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO Rn. 24 m.w.N.).


25


Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. analoge Anwendung findet, wenn die versicherte Person zwar zugleich Versicherungsnehmer, am Vertragsschluss aber nicht unmittelbar beteiligt ist ( Senatsurteil vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97 , BGHZ 140, 167 unter 2 c [juris Rn. 15]). Dies ist etwa der Fall, wenn der Lebensversicherungsvertrag durch den Bezugsberechtigten als Vertreter des Versicherungsnehmers, dessen Leben versichert werden soll, abgeschlossen wird, oder wenn ein solcher Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag blanko unterschreibt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1998 aaO; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 , VersR 1989, 465 unter II 2 [juris Rn. 13]). Weiter hat der Senat entschieden, dass jede spätere gewillkürte Änderung des Begünstigten im Todesfall der Einwilligung der versicherten Person bedarf, da eine solche Änderung ihr Risiko betrifft (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO Rn. 26 m.w.N.).


26


Aus diesem Grund ist § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. auch in der hier in Rede stehenden Konstellation analog anzuwenden. D ie von dem Beklagten als Betreuer zu seinen Gunsten vorgenommene Änderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall betraf das Risiko des Betreuten, dessen Leben versichert war, weil die Person des Bezugsberechtigten geändert werden sollte.


27


(b) Die danach erforderliche schriftliche Einwilligung des Betreuten lag nicht vor. Dieser selbst erteilte keine solche Einwilligung. Ob der schriftliche Antrag im Schreiben des Beklagten vom 10. Oktober 1994, die Bezugsberechtigung abzuändern, als Einwilligungserklärung im Sinne des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, da die Erklärung nicht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen den Betreuten wirkt. Der Beklagte konnte als Betreuer den Betreuten insoweit nicht wirksam vertreten. Das folgt im Streitfall jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., so dass nicht entschieden werden muss, ob die Erteilung einer Einwilligung nach § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. überhaupt in den Aufgabenkreis ʺVermögenssorgeʺ des Beklagten fiele.


28


§ 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. beschränkt die Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1902 BGB a.F. (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 47 ff.; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 150 Rn. 32; Schneider in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 150 Rn. 12; BeckOK BGB/Schmidt-Recla, Stand: 1. Juli 2019 § 1902 Rn. 86; Roth in Erman, BGB 15. Aufl. § 1902 Rn. 9; Jürgens/Jürgens, Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1902 Rn. 18 f.; Staudinger/Bienwald, BGB (2017) § 1902 Rn. 64). Gemäß § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. kann der Versicherungsnehmer den anderen bei der Erteilung der Einwilligung unter anderem dann nicht vertreten, wenn für den anderen ein Betreuer bestellt ist und die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zusteht.


29


Wie § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bezweckt die Bestimmung, die versicherte Person vor der Gefahr zu schützen, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (vgl. Motive zum Versicherungsvertragsgesetz Neudruck 1963 S. 217). § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. soll sicherstellen, dass der gesetzliche Vertreter der versicherten Person von der Vertretung unter allen Umständen a usgeschlossen ist, wenn er selbst als Versicherungsnehmer beteiligt ist und daher - in Ermangelung eines anderen Bezugsberechtigten - vom Todesfall profitieren würde (aaO).


30


Dieser Schutzzweck gebietet es, § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. im Streitfall über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden. Der Beklagte würde durch die wirksame Änderung der Bezugsberechtigung aus den Lebensversicherungen begünstigt. Dass er nicht für alle denkbaren, die Person des Betreuten betreffenden Angelegenheiten zu dessen Betreuer b estellt wurde (vgl. hierzu Jürgens/Loer, Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1902 Rn. 18), ist nach dem Zweck des § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. hier unerheblich. Der Beklagte wurde unter anderem mit dem Aufgabenkreis ʺSorge für die Gesundheit einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmenʺ betraut, der im Hinblick auf eine mögliche Spekulation mit dem Leben des Betreuten von besonderer Bedeutung ist.


31


bb) Die vom Beklagten in dem Schreiben vom 10. Oktober 1994 erklärte Bezugsrechtsänderung ist auch nicht aufgrund einer vom Betreuten rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht wirksam. Dabei kann offenbleiben, ob ein geschäftsfähiger Betreuter seinem Betreuer überhaupt wirksam Vollmacht erteilen kann (vgl. zum Streitstand BeckOK BGB/Schmidt-Recla, Stand: 1. Juli 2019 § 1902 Rn. 35 ff.) und ob sich der Beklagte auf eine Vollmacht stützen könnte, obwohl er die in dem genannten Schreiben enthaltenen Erklärungen ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Betreuer - und nicht: als Bevollmächtigter - abgegeben hat (vgl. hierzu BeckOK BGB/Müller-Engels, Stand: 1. Mai 2019 § 1902 Rn. 18; BeckOK BGB/Schmidt-Recla, Stand: 1. Juli 2019 § 1902 Rn. 39). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es für eine wirksame Bezugsrechtsänderung durch den Beklagten als rechtsgeschäftlicher Vertreter zumindest an einer schriftlichen oder notariell beurkundeten Vollmacht des Betreuten. Eine solche ist im Anwendungsbereich des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., der nach dem Gesagten im Streitfall eröffnet ist, erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97 , BGHZ 140, 167 unter 2 a [juris Rn. 13]; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 , VersR 1989, 465 unter II 2 [juris Rn. 13]; Schneider in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 150 Rn. 15).


32


cc) Anders als die Revision meint, stellt sich nicht die Frage, ob der Beklagte die Bezugsrechtsänderung als Bote des Betreuten wirksam hätte vornehmen können. Der Beklagte war kein Bote des Betreuten, weil er die im Schreiben vom 10. Oktober 1994 enthaltenen Erklärungen nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin in seiner Eigenschaft als Betreuer und somit als gesetzlicher Vertreter des Betreuten ab gegeben hat und sich die Abgrenzung zwischen einem Boten- und einem Vertreterhandeln nicht nach dem Innenverhältnis zum Geschäftsherrn, sondern danach richtet, wie die Mittelsperson nach außen aufgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 63/53 , BGHZ 12, 327, 334 f. ; BAGE 125, 208 Rn. 15 ff.; MünchKomm-BGB/Schubert, 8. Aufl. § 164 Rn. 72; Staudinger/Schilken, BGB (2014) Vorbemerkungen zu §§ 164 ff. Rn. 74, 76).


33


b) Den Rückforderungsansprüchen der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie die Bezugsrechtsänderung durch ihre Schreiben vom 18. Oktober 1994 anerkannt hätte. Das gilt schon deswegen, weil den Schreiben nach der Würdigung des Berufungsgerichts keine Erklärung entnommen werden kann, dass die Klägerin auf Einwendungen gegen die Bezugsrechtsänderung verzichten wollte. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - nicht zu beanstanden.


34


c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, der Beklagte könne den Rückzahlungsansprüchen nicht entgegenhalten, dass die Klägerin verpflichtet wäre, ihm die zurückgeforderten Beträge im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Hinweispflicht wieder zu erstatten. Die Klägerin musste den Beklagten nicht auf das Erfordernis der Einholung einer vormundschaftlichen Genehmigung hinweisen, da eine solche, wie darlegt, nicht erforderlich war. Auch ein Hinweis auf die entsprechend § 159 Abs. 2 VVG a.F. erforderliche schriftliche Einwilligung des Betreuten war nicht geboten. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz allein der versicherten Person (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16 , BGHZ 219, 142 Rn. 24 f. ); der Beklagte als von der Bezugsrechtsänderung potentiell Begünstigter steht außerhalb des Schutzbereichs der Norm. Daran ändert auch der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts, dass die Klägerin in dem Schreiben vom 18. Oktober 1994 mitteilte, den Beklagten als widerruflich bezugsberechtigt vorgemerkt zu haben.


35


2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ganz überwiegend zu Recht Ansprüche auf Zahlung von Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen. Entgegen seiner Auffassung besteht die Zinszahlungspflicht aus §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB allerdings erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag ( BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16 , NJW 2018, 225 Rn. 21). Nur in diesem Umfang ist die Revision begründet.


36


III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 , 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO .


Mayen
Felsch
Harsdorf
Gebhardt
Lehmann
Dr. Götz

Von Rechts wegen

Vorschriften§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 1831 Satz 1 BGB, § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 242 BGB, §§ 1812, 1813 BGB, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB, § 1831 Satz 1 BGB, § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 1908i Abs. 2 Satz 2, 1857a, 1852 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 126 Abs. 3 BGB, § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG, § 1902 BGB, § 159 Abs. 2 VVG, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO