16.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216861
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.06.2020 – 11 K 2024/18 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf
Tenor:
Der Bescheid über Einkommensteuer für 2017 vom 27.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2018 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen der Klägerin i.H.v. 3.336 € vorbehaltlich der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 80% und der Beklagte zu 20%.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit eines Sterbegeldbezuges und den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen.
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Die Klägerin war im Streitjahr 2017 als Geschäftsführerin tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Landesamt für Finanzen des Landes … zahlte im September 2017 aufgrund des Ablebens der Mutter an die Klägerin ein Sterbegeld in Höhe von brutto 6.550,20 € aus, für das es Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI, Solidaritätszuschlag und Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung einbehielt. Ein Anspruch der Klägerin ergab sich aus § 23 Abs. 3 des Ländertarifvertrages (TV-L), da ihre Mutter bis zu ihrem Ableben als Landesbeschäftigte tätig war. Es erfolgte eine entsprechende elektronische Mitteilung an den Beklagten.
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In ihrer am 20.02.2018 eingereichten Steuererklärung gab sie in der Anlage N einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 40.110 € an und ließ das erhaltene Sterbegeld unberücksichtigt. Überdies begehrte sie den Abzug von Krankheitskosten i.H.v. 427 € sowie folgenden Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen:
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Anschaffung der Grabstätte 500 €
Gebühren des Friedhofamtes 625 €
Kosten des Bestattungsunternehmens 1.612 €
Sterbeurkunden 10 €
Verstorbenenversorgung 130 €
Postentgelte 4 €
Krematorium 393 €
Trauerredner 215 €
Kränze 265 €
Leichenschmaus 75 €
Trauergesteck 50 €
Summe 3.879 €
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In dem Bescheid für 2017 über Einkommensteuer vom 22.03.2018 erhöhte der Beklagte die erklärten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um das erhaltene Sterbegeld auf 46.660 € und berücksichtigte wegen des Sterbegeldes einen Freibetrag für Versorgungsbezüge i.H.v. 153 € und einen Pauschbetrag für Versorgungsbezüge i.H.v. 102 €. Die außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigte er erklärungsgemäß.
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Die Klägerin legte durch Schreiben vom 29.03.2018 Einspruch ein, mit dem sie begehrte, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erklärungsgemäß zu verringern.
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Der Beklagte wies die Klägerin durch Schreiben vom 09.05.2018 auf eine mögliche Verböserung des angefochtenen Bescheides hin, da nach seiner Ansicht die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund des erhaltenen Sterbegeldes nicht zu berücksichtigen seien.
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Nachdem die Klägerin ihren Einspruch nicht zurücknahm, erließ er am 27.06.2018 einen Änderungsbescheid für 2017 über Einkommensteuer, in dem er die Beerdigungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte. Den Einspruch der Klägerin wies er durch Einspruchsentscheidung vom 28.06.2018 als unbegründet zurück.
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Die Klägerin hat durch Schreiben vom 25.07.2018 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie vor, dass das erhaltene Sterbegeld nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2019 (Az. 11 K 11160/18, Entscheidungen der Finanzgerichte ‒ EFG ‒ 2019, 535; Revision beim BFH anhängig unter dem Az. VI R 8/19) sogar steuerfrei sein könnte.
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Falls das Sterbegeld zu versteuern sei, sei zumindest ein Abzug von außergewöhnlichen Belastungen zu gewähren. Die Klägerin habe die außergewöhnlichen Belastungen dann aus steuerpflichtigen Einkünften bestritten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid für 2017 über Einkommensteuer vom 27.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2018 dahingehend zu ändern, dass das erhaltene Sterbegeld bei den Einkünften unberücksichtigt bleibt,
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hilfsweise,
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die außergewöhnlichen Belastungen erklärungsgemäß zu berücksichtigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, dass Beerdigungskosten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.02.2018 VI R 11/16, Bundessteuerblatt ‒ BStBl. ‒ II 2018, 469) nur als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt seien. Eine tatsächliche Belastung der Klägerin liege im Streitfall nicht vor. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass in den geltend gemachten Beerdigungskosten auch mittelbare Kosten beinhaltet seien, die nicht berücksichtigt werden könnten.
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Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand nimmt der Senat auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.02.2020, die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug.
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Entscheidungsgründe:
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A) Die Klage ist bezüglich des Hauptantrags unbegründet (I.), hinsichtlich des Hilfsantrags überwiegend begründet (II.). Der Bescheid für 2017 über Einkommensteuer vom 27.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte es unterlassen hat, außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 3.336 € vorbehaltlich der zumutbaren Eigenbelastung zu berücksichtigen.
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I. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes ‒ EStG ‒ greift nicht ein.
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Die Klägerin erzielte über den Bezug des Sterbegeldes gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbare Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit in Form von anderen Bezügen aus früheren Dienstleistungen.
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Dieser Bezug war nicht steuerfrei.
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Gem. § 3 Nr. 11 S. 1 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern steuerfrei.
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Es handelt sich beim ausgezahlten Sterbegeld um Bezüge aus öffentlichen Mitteln (1.). Eine Hilfsbedürftigkeit der Klägerin ließe sich ebenfalls begründen (2.). Jedenfalls hat das Landesamt für Finanzen das Sterbegeld aber nicht „wegen“ einer Hilfsbedürftigkeit der Klägerin ausgezahlt (3.).
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1. Die Auszahlung des Sterbegelds kam aus öffentlichen Mitteln, da sie durch das Landesamt für Finanzen als öffentlicher Kasse erfolgte. Der Begriff "öffentliche Mittel" im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG setzt ‒ anders als die Vorschrift des § 3 Nr.12 EStG ‒ nicht einmal voraus, dass die betreffenden Gelder unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse gezahlt worden sind (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG § 3 EStG Rn. 5). Erforderlich ist vielmehr, dass über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (so Urteile des Bundesfinanzhofs ‒ BFH ‒ vom 15.11.1983 VI R 20/80, Bundesteuerblatt ‒ BStBl. ‒ II 1984, 113; vom 19.7.1972 I R 109/70, BStBl. II 1972, 839, und vom 9.4.1975 I R 251/72, BStBl. II 1975, 577). Dies ist bei Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse stets der Fall.
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2. „Hilfsbedürftigkeit“ i.S.d. Gesetzes liegt bei Personen vor, die nach § 53 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung als bedürftig gelten. Dies betrifft Personen, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit (Nr. 1) oder ihrer wirtschaftlichen Lage (Nr. 2) Hilfe benötigen. Darüber hinaus nimmt die Rechtsprechung Hilfsbedürftigkeit i.S.v. § 3 Nr. 11 S. 1 EStG typisiert auch dann an, wenn im Einzelfall in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Hilfen aus öffentlichen Mitteln fließen (BFH Urteil vom 27.04.1973 VI R 154/69, BStBl. II 1973, 588; BFH Urteil vom 18.05.2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22). Aufgrund dieser Rechtsprechung ließe sich auch der Todesfall der Mutter als ein Fall von Hilfsbedürftigkeit der Klägerin einordnen.
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3. „Wegen“ einer solchen Hilfsbedürftigkeit ist ein Bezug geleistet, wenn der Empfänger ihn aufgrund seiner Hilfsbedürftigkeit erhält (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG § 3 Nr. 11 EStG Rn. 6; Levedag in Schmidt EStG § 3 EStG Rn. 42). Der Höhe nach ist erforderlich, dass er sich konkret an der Hilfsbedürftigkeit des Empfängers orientiert; keine Leistung „wegen“ Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn der Empfänger die Zuwendung zwar anlässlich einer Hilfsbedürftigkeit im vorgenannten Sinn erhält, sich die Höhe der Zuwendung aber hinsichtlich Art und Höhe nach anderen Umständen richtet (Ross in Frotscher EStG § 3 Nr. 11 EStG Rn. 17; BFH Urteil vom 03.07.1986 IV R 109/84, BStBl. II 1986, 806).
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Diese Auslegung entspricht der Auffassung, die der Reichsfinanzhof ‒ RFH ‒ bereits zur Vorgängervorschrift des § 8 Nr. 10 EStG vertreten hatte. Es geht danach immer nur darum, den Empfänger einer Zahlung in Höhe des konkreten Hilfsbedarfs von der Steuer freizustellen (RFH Gutachten vom 28.09.1927 VI D 2/27, Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des RFH ‒ RFHE ‒ 22, 62).
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Anhand dieser Maßstäbe stellt das geleistete Sterbegeld keinen steuerbefreiten Bezug „wegen“ Hilfsbedürftigkeit der Klägerin dar. Das Sterbegeld richtet sich der Höhe nach nicht an dem konkreten finanziellen Bedarf der Klägerin wegen deren Hilfsbedürftigkeit. Ausschlaggebend ist, welche Höhe der Lohn der verstorbenen Mutter hatte. Zweck des Sterbegeldes ist es, den Hinterbliebenen die Umstellung der Lebensführung durch den Wegfall des Einkommens des Verstorbenen zu erleichtern. Es soll vor allem einen Kostenbeitrag zur Bestattung zu leisten, ohne dass es des Nachweises solcher Aufwendungen bedarf. Außerdem dient es zur Überbrückung der Zeit, bis Renten- oder Versorgungsleistungen anlaufen, ohne das zu prüfen wäre, ob tatsächlich ein Bedarf des Empfängers für eine solche Überbrückung besteht (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst der Länder § 23 TV-L Rn. 90; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese Kommentar zum öffentlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 23 TV-L Rn. 204).
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Eine Steuerbefreiung von Leistungen, die über einen konkreten Hilfsbedarf hinausgehen, ist nicht geboten. Der Senat hält es auch aufgrund systematischer Erwägungen für zwingend, § 3 Nr. 11 EStG nicht auf das Sterbegeld anzuwenden.
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Das an Hinterbliebene ausgezahlte Sterbegeld für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist ein Versorgungsbezug (BFH Urteil vom 8.2.1974 VI R 303/70, Bundessteuerblatt ‒ BStBl. ‒ II 1974, 303). Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 1, 3 EStG stellt einen begrenzten Betrag dieses Bezugs (zurzeit noch) steuerfrei. Diese Systematik des Gesetzes ergibt ebenfalls keinen Sinn, wenn das Sterbegeld über § 3 Nr. 11 S. 1 EStG steuerfrei wäre.
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Soweit der Steuerpflichtige einen solchen Bezug aus früheren Dienstleistungen als Hinterbliebener erhält, wirkt § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ‒ ähnlich wie § 24 Nr. 2 EStG ‒ für den Leistungsempfänger steuerbegründend (Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG § 19 EStG Rn. 303). Die Vorschrift dient nach Auffassung des Senats ebenso wie § 24 Nr. 2 EStG dazu, eine Besteuerungslücke zu schließen. Diese entstünde anderenfalls, wenn Einkünfte dem Rechtsvorgänger nicht mehr zufließen und der Rechtsnachfolger selbst den zugrunde liegenden Einkünftetatbestand nicht verwirklicht hat (Horn in Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG § 24 EStG Rn. 96). Dies spricht dagegen, dass so erfasste Sterbegeld über § 3 Nr. 11 S. 1 EStG von der Einkommensteuer zu befreien.
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Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Sterbegelder an Beamte oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes steuerfrei sein sollten, während Sterbegelder aus der Sozialversicherung oder den Versorgungswerken gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG steuerpflichtig sind (Levedag in Schmidt EStG § 3 EStG Rn. 6). Ausschlaggebend für die Steuerpflicht dieser Sterbegelder gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG war unter anderem, dass es sich bei diesen nicht um zweckgebundene Zuwendungen zum Ersatz notwendiger Auslagen handelt (BFH Urteil vom 23.11.2016 X R 13/14, BFH/NV 2017, 445).
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Der Senat folgt aus diesen Gründen nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.01.2019 11 K 11160/18, EFG 2019, 535), nach der das Sterbegeld für Hinterbliebene von Landesbeamten gem. § 3 Nr. 11 S. 1 EStG steuerfrei ist und nach der auch das Sterbegeld der Klägerin steuerfrei wäre.
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II. Der Beklagte hat Aufwendungen der Klägerin i.H.v. 3.336 € zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
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Der Klägerin sind aufgrund der Beerdigungskosten dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 3.489 € entstanden (1.). Der Pauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 1 b) EStG i.H.v. 102 € führt nicht zu einer Minderung der außergewöhnlichen Belastungen (2.). Anderes gilt für den Versorgungsfreibetrag. Dieser führt im Wege einer Vorteilsanrechnung in Höhe des steuerfreien Versorgungsfreibetrags i.H.v. 153 € zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen. Der Sterbegeldbezug führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht insgesamt zu einer Vorteilsanrechnung (3.).
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1. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag durch Abzug außergewöhnlicher Belastungen ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Ein Steuerpflichtiger kann sich einer Ausgabe dann zwangsläufig nicht entziehen, wenn er aus sittlichen Gründen zu ihr verpflichtet ist, deren Ausmaß an rechtliche oder tatsächliche Zwänge heranreicht. Zumindest die öffentliche Ordnung fordert, dass ein Verstorbener bestattet werden muss. Hieraus folgt auch, dass die Kosten der eigentlichen Bestattung, d.h. die Bestattungskosten im engeren Sinne, zwangsläufig gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen (BFH Urteil vom 17.9.1987 III R 242/83, BStBl. II 1988, 130). Dabei ist hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Bestattungskosten in engerem Sinne dem Steuerpflichtigen nach der ständigen Rechtsprechung ein größerer Spielraum zu gewähren als in sonstigen Fällen. Denn die Gestaltung eines Begräbnisses gehört zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen (BFH Urteil vom 17.9.1987 a.a.O.). Aus der nach der Rechtsprechung gebotenen großzügigen Beurteilung von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Bestattungskosten in engerem Sinn kann jedoch nicht die Abziehbarkeit auch solcher Aufwendungen abgeleitet werden, die nur mittelbar durch die Bestattung veranlasst sind und bloße Folgekosten der eigentlichen Bestattung sind (BFH Urteil vom 17.9.1987 a.a.O.). Deshalb stellen die Ausgaben für Blumen und Kränze ebenso wenig außergewöhnliche Belastungen dar, wie die Bewirtung von Trauergästen anlässlich der Beerdigung (BFH Urteil vom 12.8.1966, BStBl. III 1967, 364; BFH Urteil vom 17.01.1963 IV 243/59, Deutsches Steuerrecht ‒ DStR ‒ 1962-63, 344).
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Anhand dieser Maßstäbe waren die geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. insgesamt 3.879 € mit Ausnahme der Kränze (265 €), des Trauergestecks (50 €) und des Leichenschmauses (75 €) wegen einer sittlichen Verpflichtung dem Grunde nach i.H.v. 3.489 € zu berücksichtigen.
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2. In Höhe des Pauschbetrags für Versorgungsbezüge i.H.v. 102 € gem. § 9a S. 1 Nr. 2 b) EStG ist der Abzug außergewöhnlicher Belastungen nicht zu kürzen.
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§ 33 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 EStG steht dem nicht entgegen. Nach der Vorschrift sind Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, vom Abzug gem. § 33 EStG ausgenommen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Aufwendungen, die bereits ihrer Natur nach Werbungskosten darstellen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies trifft auf die geltend gemachten Beerdigungskosten nicht zu. Die mit dem Pauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 2 b) EStG typisierten Werbungskosten bleiben abzugsfähig. Sie stellen gegenüber den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ein aliud dar.
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3. Einer Berücksichtigung der übrigen Aufwendungen gem. § 33 Abs. 1 EStG steht der Bezug von Sterbegeld nur in Höhe des steuerfreien Versorgungsfreibetrags entgegen.
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Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine (außergewöhnliche) „Belastung“ zu tragen hat. Entstandene Aufwendungen sind steuerlich nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, in der sie das Einkommen des Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten (BFH Urteil vom 21.02.2018 VI R 11/16, BStBl. II 2018, 469). Eine Belastung des Steuerpflichtigen kann im Wege der Vorteilsanrechnung entfallen, wenn ihm anlässlich der getätigten Aufwendungen anderweitige Vorteile zufließen, die seine wirtschaftliche Belastung entfallen lassen.
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Nach diesen Maßstäben ist eine Vorteilsanrechnung nur i.H.v. 153 € vorzunehmen. In Höhe von 153 € war der Zufluss des Sterbegeldes aufgrund des Versorgungsfreibetrags steuerfrei. In dieser Höhe war das Einkommen der Klägerin nicht durch die Beerdigungskosten belastet.
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Anderes gilt für den übrigen Teil des Sterbegeldes i.H.v. 3.336 €. Dieser hat das Einkommen der Klägerin erhöht. Insoweit war die Klägerin durch die Beerdigungskosten wirtschaftlich endgültig belastet. Das Einkommen der Klägerin ist deshalb über den Abzug der übrigen Beerdigungskosten entsprechend zu mindern. Eine weitergehende Vorteilsanrechnung wäre in dieser Konstellation nicht sinnvoll. Sie dient dazu, eine steuerliche Doppelentlastung zu vermeiden. Eine solche könnte eintreten, wenn dem Steuerpflichtigen steuerfreie Ersatzleistungen zufließen, aus denen er dann Aufwendungen i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG tätigt. Daran fehlt es im Streitfall, soweit das Sterbegeld den Versorgungsfreibetrag überstieg.
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Nach Auffassung des Senats hat die Rechtsprechung bisher nur bei steuerfreien Sterbegeldleistungen eine Vorteilsanrechnung vorgenommen (BFH Urteil vom 19.10.1990 III R 93/87, BStBl. II 1991, 140 zur Sterbegeldversicherung; BFH Urteil vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl. II 1996, 413 zur Kapitallebensversicherung). Eine Begleichung von Beerdigungskosten aus dem Nachlass führt ebenfalls nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, da der Zufluss des Nachlassvermögens nicht der Einkommensteuer unterliegt (BFH Urteil vom 21.02.2018 VI R 11/16, BStBl. II 2018, 469). Ein Abzug bleibt danach möglich, wenn der Sterbegeldbezug seinerseits steuerpflichtig ist (ebenso BFH Urteil vom 23.11.2016 X R 13/14, BFH/NV 2017, 445 in einem obiter dictum zu gem. § 22 S. 1 Nr. 3 a) aa) EStG steuerpflichtigen Sterbegeldern). Auch bei Krankheitskosten ist anerkannt, dass eine zugeflossene Ersatzleistung den Abzug gem. § 33 Abs. 1 EStG nicht ausschließt, wenn der Zufluss eine steuerpflichtige Einnahme auslöst (BFH Urteil vom 14.3.1975 VI R 63/73, BStBl. II 1975 für steuerpflichtigen Ersatz von Krankheitskosten).
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B) Der Senat erlegt dem Beklagten gem. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO die Berechnung der festzusetzenden Steuerbeträge auf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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Der Senat lässt die Revision gem. § 115 Abs. 1 FGO zu. Dies ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowohl in Bezug auf die Steuerbefreiung des Sterbegeldes als auch die Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten aus zu versteuernden Sterbegeldern erforderlich.