05.11.2020 · IWW-Abrufnummer 218786
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 04.12.2018 – III C 2 - S 7100/09/10003 :007
Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten
BMF
Schreiben vom 04.12.2018
III C 2 - S 7100/09/10003 :007
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Urteil vom 21. April 2016 - ZR 198/13 - hatte der BGH die bisherige Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den o. g. gesetzlichen Vergütungsansprüchen für rechtswidrig erklärt. Den Verlegern stünden nach dem UrhG keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten. Dieses Urteil hat der Gesetzgeber in § 27a Absatz 1 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) entsprechend umgesetzt. Danach wird der Verleger nur noch dann an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt, wenn der Urheber nach Veröffentlichung eines verlegten Werkes oder mit der Anmeldung des Werkes bei der Verwertungsgesellschaft dieser Beteiligung zustimmt. Darüber hinaus kann der Urheber den Vergütungsanspruch nachträglich an den Verleger abtreten. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Verlegerbeteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen wird derzeit noch auf Bund-Länder-Ebene erörtert.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 14. November 2016 (Az. 24 U 96/14) auch für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt sei, die den Künstlern als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile an die Verleger auszuschütten. Die Erörterung über die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Verlegerbeteiligung an den Einnahmen aus urheberechtlichen Nutzungsrechten nach Änderung des § 27 Absatz 2 VGG auf Bund-Länder-Ebene ist ebenfalls noch nicht abgeschlossen.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher folgende Nichtbeanstandungsregelungen beschlossen:
Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2019 entstandener gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.
Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2019 entstandener Vergütungsansprüche aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen