05.11.2020 · IWW-Abrufnummer 218787
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 28.11.2019 – III C 2 - S 7100/19/10001 :003
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten
BMF
Schreiben vom 28.11.2019
Az. III C 2 - S 7100/19/10001 :003
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf mein Schreiben vom 4. Dezember 2018 teile ich Ihnen mit, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Nichtbeanstandungsregelung um ein Jahr verlängert haben. Hierzu wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2020 entstandener gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.
Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2020 entstandener Vergütungsansprüche aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen