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07.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133406

Oberlandesgericht Braunschweig: Urteil vom 16.07.2013 – 2 UF 161/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OLG Braunschweig, 16.07.2013 - 2 UF 161/09

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. September 2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 240,00 Euro seit dem 18. Oktober 2008 und aus weiteren 94,00 Euro seit dem 20. April 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um auf den Kläger übergegangene Ansprüche auf sogenannten Elternunterhalt. Der Kläger erbrachte für die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Beklagten, die in einer Alten- und Pflegeeinrichtung untergebracht war, Sozialhilfeleistungen in der Größenordnung zwischen 848,00 Euro und 1.090,00 Euro monatlich. Er ging aufgrund eines ihr zustehenden Taschengeldanspruches zunächst von einer Leistungsfähigkeit der Beklagten in Höhe von 69,53 Euro monatlich in der Zeit von November 2007 bis März 2008 und in Höhe von 83,61 Euro monatlich in der Zeit von April 2008 bis Februar 2009 aus, später von einer Leistungsfähigkeit im Bereich von 42,21 Euro bis 53,48 Euro pro Monat.

Das Amtsgericht hat die Klage aufgrund eines der Beklagten zustehenden Taschengeldanspruches für begründet erachtet und der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches stattgegeben.

Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.267,36 Euro rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 2007 bis Februar 2009 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 849,31 Euro seit dem 18.10.2008 und weiteren 418,05 Euro seit dem 20.04.2009 zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.

Sie meint, ihr stehe gegen ihren Ehemann neben dem Anspruch auf Familienunterhalt kein Taschengeldanspruch mehr zu, da das ihr und ihrem Ehemann zur Verfügung stehende Einkommen vollständig für den laufenden Bedarf der Eheleute verbraucht werde, zumal diese auch noch ihren volljährigen, aber arbeitslosen Sohn unterhalten müssten. Im Übrigen ist sie der Ansicht, der Selbstbehalt müsse berücksichtigt werden, wobei dieser für sie selbst 1.400,00 Euro betrage, ihrem Ehemann als Alleinverdiener sei ein Selbstbehalt in Höhe von 1.600,00 Euro anzurechnen.

Daneben hält die Beklagte den Unterhaltsanspruch für verwirkt, da zwischen der Überleitungsanzeige und der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs mehr als ein Jahr vergangen sei. Sie ist der Auffassung, das Kapitaleinkommen ihres Ehemannes sei nicht zu berücksichtigen, da dieses thesauriert werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10.09.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen sowie auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Der Senat hatte durch Beschluss vom 29.3.2011 das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass die Beklagte nur 894,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen habe. Gegen dieses als Beschluss bezeichnete Urteil haben die Beklagte Revision und der Kläger Anschlussrevision eingelegt, die beide Erfolg hatten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.12.2012 (Az. XII ZR 43/11) die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Insoweit wird auf die in NJW 2013, 686 [BGH 12.12.2012 - XII ZR 43/11] veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Für den Zeitraum von November 2007 bis Februar 2009 stehen dem Kläger lediglich 334,00 Euro rückständiger Unterhalt zu.

1. Hinsichtlich der Frage der Verwirkung wird auf die insoweit vom Bundesgerichtshof nicht beanstandete Entscheidung des Senates vom 29.3.2011 verwiesen.

2. Der auf den Kläger gemäß § 90 Abs. 4 SGB XII übergegangene und von ihm geltend gemachte Anspruch beruht auf § 1601 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren und zwar in einem Umfang, wie es ohne Gefährdung des angemessenen eigenen Unterhalts möglich ist (§ 1603 Abs. 1 BGB). Dabei wird der Bedarf der Mutter der Beklagten durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vergleiche BGH, FamRZ 2004, 1370). Hinzuzurechnen ist ein daneben vom Kläger für die Mutter der Beklagten aufgebrachter Zusatzbetrag. § 133 a SGB XII i.V.m. § 21 BSHG sieht einen Zusatzbarbetrag für solche Personen vor, die, wie die Mutter der Beklagten, einen Teil ihrer Heimkosten selbst tragen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass pflegebedürftige Personen, die zur Zahlung eines Teil ihrer Heimkosten in der Lage sind, auch in der Vergangenheit regelmäßig über ein Einkommen verfügt haben, welches einen gehobeneren Lebensstandard ermöglichte, und daher nicht auf das absolut notwendige Existenzminimum verwiesen werden sollen. Da der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten auch durch die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfeempfängers geprägt ist, findet dieser nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen anzuerkennende Mehrbedarf auch unterhaltsrechtlich Berücksichtigung (vergleiche OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 438).

3. Die Beklagte ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Erbringung von Unterhaltszahlungen für ihre Mutter im unterhaltsrechtlichen Sinne leistungsfähig, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.

Bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Beklagten ist auf ihren Taschengeldanspruch gegen ihren Ehemann abzustellen. Dass dabei mittelbar ihr Ehemann den Unterhalt zahlt, ist unbedenklich. Die Beklagte kann von ihrem Ehemann die Zahlung eines Taschengeldes verlangen, auf dessen Verwendung der Ehemann keinen Einfluss hat (vgl. BGH, FamRZ 2004, 366) bzw. nicht haben sollte. Dieser Taschengeldanspruch beträgt nach der vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten instanzgerichtlichen Rechtsprechung 5 bis 7 Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens (BGH, XII ZR 43/11, Rn 26). Ähnlich formuliert der Bundesgerichtshof in der Entscheidung XII ZR 122/00 (FamRZ 2004, 366) in Rn 28, dass jeder Ehegatte Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld habe; als Bestandteil des Familienunterhalts richte sich der Taschengeldanspruch nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen; in der Regel werde eine Quote von 5 bis 7 Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen (h.M., vgl. insoweit auch Weber-Monecke im Münchener Kommentar zum BGB, § 1360a Rn 6; Markwardt in Rahm/Künkel, Familien- und Familienverfahrensrecht, I 3 C Rn 93; Hauß, Elternunterhalt, 4. Auflage, Rn 211; Dose, FamRZ 2013, 993, 999 f).

Ein Taschengeld in Höhe von jeweils 5 bis 7 Prozent des bereinigten Gesamteinkommens steht dabei jedem Ehegatten zu; beim Bedürftigen ist dieser Anspruch wiederum Teil seines Familienunterhaltsanspruchs.

4. Der Taschengeldanspruch der Beklagten beträgt im Jahr 2007 monatlich 154,59 Euro, im Jahr 2008 monatlich 166,98 Euro und im Jahr 2009 monatlich 177,67 Euro.

Er errechnet sich aus fünf Prozent des bereinigten Gesamtfamilieneinkommens, wobei es dahinstehen kann, ob die Beklagte Miteigentümerin der Ehewohnung ist oder ob diese ihrem Ehemann allein gehört.

Das Einkommen des Ehemannes ist aus den Einkommensnachweisen und Steuerbescheiden für die hier maßgeblichen Zeiträume mit einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von 3.005,38 Euro monatlich zuzüglich einer mit 51,48 Euro auf zwölf Monate umgelegten Steuererstattung in Höhe von 617,70 Euro mit rund 3.057,00 Euro im Jahr 2007 anzunehmen.

Für das Jahr 2008 ergeben sich aus der Dezemberabrechnung und aus dem in jenem Jahr ergangenen Steuerbescheid monatliche Beträge von gut 3.174,00 Euro einerseits und knapp 78,00 Euro andererseits, insgesamt also 3.252 Euro monatlich.

Im Jahr 2009 betrug das Einkommen des Ehemannes der Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers monatlich 3.287,93 Euro. Hinzuzurechnen sind 223,90 Euro monatlich aus der in diesem Jahr geflossenen Steuererstattung.

Davon abzusetzen sind zunächst berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 150,00 Euro pauschal.

Abzuziehen sind zudem 400,00 Euro als nunmehr unstreitige sekundäre Altersvorsorge der Ehegatten. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner o.g. Entscheidung ausgeführt, dass bei der Bemessung des Anspruchs das nicht für die allgemeine Lebensführung zur Verfügung stehende Einkommen auch nicht berücksichtigt werden dürfe. Hierbei sei allerdings ein objektiver Maßstab anzusetzen, bei dem sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht bleibe.

Nach einem objektiven Maßstab erscheint eine Altersvorsorge in Höhe von 400,00 Euro monatlich noch berücksichtigungsfähig. Ein solcher Betrag machte einen Anteil in Höhe von 8 % des Gesamtbruttoeinkommens des Jahres 2007 und 7,5 % der Gesamtbruttoeinkünfte des Jahres 2008 aus. Dem Einkommen jeweils hinzuzurechnen sind unstreitige monatliche Kapitaleinkünfte in Höhe von 252,83 Euro im Jahr 2007, von 305,58 Euro im Jahr 2008 und von 261,83 Euro im Jahr 2009. Zwar behauptet die Beklagte jetzt, dass diese Beträge thesauriert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2007, 1532) steht der eheprägenden Berücksichtigung von Zinseinkünften jedoch auch nicht entgegen, dass der eine Ehegatte sein Vermögen in thesaurierenden Fonds angelegt hat, die keine laufenden Erträge abwerfen. Diese Anlageform steht der Berücksichtigung von Zinseinkünften schon deswegen nicht entgegen, weil der Beklagte mit Blick auf die objektiv geprägten ehelichen Lebensverhältnisse aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehalten war, laufende Vermögenseinkünfte für die allgemeine Lebensführung vorzuhalten. Dieser Grundsatz ist auch im Rahmen des Taschengeldanspruches des anderen Ehegatten zu berücksichtigen.

Eine Sparleistung, wie sie die Beklagte und ihr Ehemann vornehmen, ist aus objektiver Sicht nicht erforderlich, da die Eheleute bereits mit ihrer Eigentumswohnung erhebliche Vorsorge getroffen haben. Eine solche Sparleistung führte zu einer objektiv zu dürftigen Lebensführung. Bereits die berücksichtigte Altersvorsorge in Höhe von monatlich 400,00 Euro erscheint sehr hoch. Setzte man zusätzlich die jeweiligen Kapitalerträge ab, käme man auf 13,06 % respektive 13,26 % des Gesamtbruttoeinkommens. Dies erscheint aus objektiver Sicht übermäßig, denn im Jahr 2007 blieben dann nur noch rund 2.839,00 Euro und im Jahr 2008 rund 3.034,00 Euro, was nur noch 113 % bzw. 120 % des Familienmindestselbstbehaltes von damals (90 % von zweimal 1.400,00 Euro entsprechend) 2.520,00 Euro ausmacht. (Für das Jahr 2009 liegen keine Angaben über das Bruttoeinkommen vor.)

Außerdem, wenn auch nicht ausschlaggebend, erscheint im Verhältnis zur Mutter der Beklagten berücksichtigenswert, dass - auch aus damaliger Sicht - wohl nicht mehr mit einem langen Leben der unterhaltsbegehrenden Mutter zu rechnen war - tatsächlich gestorben ist sie am 11.2.2011, Ende des Jahres 2007 war sie bereits 81 Jahre alt. Den ohnehin schon geringen Anspruch über das Taschengeld mit einer derart hohen Altersvorsorge zu belasten, erscheint nicht billig.

Hinzuzurechnen ist weiter der gesamte Wohnwert der von den Eheleuten bewohnten Eigentumswohnung mit 390,00 Euro. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es im Rahmen des Gesamtfamilieneinkommens nicht an.

Die Berücksichtigung eventueller Kosten, die durch die Beherbergung des Sohnes der Beklagten entstehen, kommt nicht in Betracht. Von einem Unterhaltsanspruch des Sohnes kann nicht ausgegangen werden. Etwaige Zahlungen oder sonstige Zuwendungen der Beklagten oder ihres Ehemannes stellen sich vielmehr als freiwillige Leistungen dar, die dem Unterhaltsanspruch der Mutter der Beklagten nicht entgegengehalten werden können. Diese Nichtberücksichtigung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bestätigt. Der Senat hält daran fest. Insoweit hat die Beklagte gegenüber ihrer Mutter eine Obliegenheit, gegenüber ihrem Ehemann den vollen Taschengeldanspruch geltend zu machen und den - offenbar auch von ihr in der gemeinsamen Wohnung tolerierten - Sohn sich selbst versorgen zu lassen, denn der Sohn könnte sich unstreitig selbst unterhalten. Er hat keinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater, die Mutter der Beklagten kann dagegen ihren Bedarf schon so aus dem Taschengeldanspruch der Beklagten bei weitem nicht decken. Es erscheint unbillig, Kosten für eine rechtlich nicht unterhaltsbedürftige Person vorab abziehen bzw. die Entscheidung des Ehemannes auf Unterstützung des Sohnes mitzutragen.

Aus diesem Grunde ist auch der Anteil des Sohnes an der Krankenzusatzversicherung herauszurechnen; statt 76,00 Euro/Monat bleibt dann nur noch ein monatlicher Abzugsbetrag in Höhe von 57,97 Euro bzw. im Jahr 2009 von 60,17 Euro.

Das für die Berechnung des Taschengeldanspruchs relevante Familieneinkommen errechnet sich zusammengefasst wie folgt:

Jahr 2007 / Jahr 2008 / Jahr 2009
Gesamteinkommen Netto / 3.005,38 Euro / 3.174,47 Euro / 3.287,93 Euro
Steuererstattung / 51,48 Euro / 77,54 Euro / 223,90 Euro
Berufsbedingte Pauschale / -150,00 Euro / -150,00 Euro / 150,00 Euro
Kapitaleinkünfte / 252,83 Euro / 305,58 Euro / 261,83 Euro
Zusatzkrankenversicherung / -57,97 Euro / -57,97 Euro / -60,17 Euro
tatsächliche Altersvorsorge ohne thesauriertes Kapital / -400,00 Euro / -400,00 Euro / -400,00 Euro
Wohnvorteil / 390,00 Euro / 390,00 Euro / 390,00 Euro
Summe / 3.091,72 Euro / 3.339,62 Euro / 3.553,49 Euro

Den Taschengeldanspruch setzt der Senat innerhalb des Rahmens von 5 bis 7 % vorliegend in Höhe von 5 % an. Dieser Prozentsatz wird nicht nur von den Parteien angesetzt, sondern erscheint auch angesichts des Einkommens der Beklagten und ihres Ehemannes angemessen. Dieses Einkommen ist relativ hoch, so dass bereits der Anteil von 5 % entsprechend gut 150,00 Euro einen ausreichenden Wert darstellt für die Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse, die unabhängig von einer Mitsprache des jeweils anderen Ehepartners über die regelmäßig in Form des Naturalunterhaltes gewährten Bedürfnisse (wie Nahrung, Wohnung, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Mobilität) hinausgehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Eheleute offenbar beschlossen haben, zugunsten weiterer Vermögensbildung eher bescheiden zu leben.

Der Taschengeldanteil beträgt dann im Jahr 2007 monatlich 154,59 Euro, im Jahr 2008 monatlich 166,98 Euro und im Jahr 2009 monatlich 177,67 Euro.

5. Die Beklagte ist allerdings nicht verpflichtet, den gesamten Taschengeldanspruch für den Unterhaltsanspruch ihrer Mutter einzusetzen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung XII ZR 43/11 festgestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen vom Taschengeld ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Mindestselbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen und vom überschießenden Betrag die Hälfte zu verbleiben hat. Diese Entscheidung wird überwiegend dahin ausgelegt, dass die 5 bis 7 % nach dem Familienselbstbehalt zu berechnen sind, da stets vom Familieneinkommen ein Betrag in Höhe des Familienselbstbehaltes freibleiben müsse. Der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes genannte Selbstbehalt in Höhe von 1.400,00 Euro stelle ein offensichtliches Versehen dar (vgl. Dose, FamRZ 2013, 993, 1000 RNr. 57). Dem schließt der Senat sich an. Es ist ein Selbstbehalt von seinerzeit 2.520,00 Euro (2.800,00 Euro abzüglich 10 % Synergieeffekt) zu berücksichtigen. Hiervon bleiben 5 % frei, also 126,00 Euro.

Verfügbar über diesem "Taschengeldselbstbehalt" sind im Jahr 2007 monatlich 28,59 Euro, im Jahr 2008 monatlich 40,98 Euro und im Jahr 2009 monatlich 51,67 Euro. Hiervon ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur ein Betrag von etwa der Hälfte für den Unterhalt einzusetzen. Den Betrag wiederum rundet der Senat entsprechend den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Braunschweig auf den vollen Euro auf, so dass sich Unterhaltsansprüche im Jahr 2007 in Höhe von monatlich 15,00 Euro, im Jahr 2008 von monatlich 21,00 Euro und im Jahr 2009 von monatlich 26,00 Euro ergeben.

Dies führt zu einem Gesamtanspruch im Zeitraum von November 2007 bis Februar 2009 in Höhe von (2 mal 15,00 Euro plus 12 mal 21,00 Euro plus 2 mal 26,00 Euro gleich) 334,00 Euro.

6. Unter Zugrundelegung der vorstehend ermittelten Unterhaltsbeträge ist die Entscheidung zu den Zinsen nach Maßgabe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 528 ZPO) abzuändern.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass sowohl die weitergehende Klage als auch die weitergehende Berufung der Beklagten unbegründet sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO und umfasst auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Revision ist im Hinblick auf den Taschengeldanspruch zuzulassen, da dessen Berechnung trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Literatur unterschiedlich vorgenommen wird.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 1360 BGB; § 1360a BGB; § 1601 BGB; § 1603 BGB