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05.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133814

Sozialgericht Gießen: Urteil vom 25.09.2013 – S 4 R 651/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rehabilitationsleistungen durch die Übernahme der Kosten eines Hörgerätes der Marke Siemens Pure 701 abzüglich der von der Beigeladenen im Rahmen der Festbetragsregelung bewilligten Leistung zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten im notwendigen Umfange zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, dem Kläger Rehabilitationsleistungen in Form eines digitalen Hörgerätes zu gewähren.
Der 1961 geborene Kläger ist von Beruf Koch und seit dem 01.06.2011 als Küchenleiter beschäftigt. Er leidet an einer rechtsseitigen Taubheit und linksseitigen 30%igen Schwerhörigkeit. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und der Nachteilsausgleich "RF" (Rundfunk- und Fernsehgebührenfreiheit) anerkannt.
Am 16.02.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Hörhilfe. Dem Antrag fügte er einen Arztbrief der HNO-Gemeinschaftspraxis XX vom 14.02.2011 bei, aus dem hervorgeht, dass von dort eine Hörgeräte-Verordnung links ausgestellt wurde.
Mit Bescheid vom 25.02.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und begründete dies damit, der Kläger sei angesichts der bestehenden Hörschädigung generell auf das Tragen einer Hörhilfe aus medizinischen Gründen angewiesen. Er benötige damit dieses Hilfsmittel im privaten wie auch im beruflichen Lebensbereich. Bei der Versorgung des Grundbedarfes handele es sich um eine Krankenbehandlung im Sinne des Krankenversicherungsrechts. Eine den medizinischen Erfordernissen entsprechende zweckmäßige Ausstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung sei daher ausreichend. Die Anforderungen in der Berufstätigkeit des Klägers ließen keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit erkennen. Persönliche oder telefonische Kommunikation, im Zweier- oder Gruppengespräch, auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen, mit hohen Anforderungen an das Verstehen sowie störende Umgebungsgeräusche am Arbeitsplatz stellten Anforderungen an das Hörvermögen dar, die auch im täglich Leben sowie nahezu bei jeder Berufsausübung bestünden. Sollten die von der Krankenkasse geförderten Hörgeräte die im Berufsleben üblichen Höranforderungen nicht erfüllen, sei dies dort unter dem Aspekt der medizinischen Grundversorgung zu überprüfen. Eine Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers folge daraus nicht. Es könne auch kein Rehabilitationsbedarf im Sinne der Leistung zur Teilhabe nach den Vorschriften anderer Rehabilitationsträger festgestellt werden.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, ohne die Hörhilfe habe er keine Chance, den Anforderungen in seinem Beruf auch nur annähernd gerecht zu werden. In einer Großküche in Leitungsfunktion sei es eine Grundvoraussetzung, dass man sein Umfeld wahrnehmen und z. B. auf die Signale von Geräte hören könne, die sich permanent durch Klingeltöne oder ähnliches meldeten, wenn z. B. die Garzeiten beendet seien. Wenn man in einer modernen Großküche nicht ständig in der Lage sei, diese Geräte zu bedienen - und das gehe zu 100% über den Faktor Hören - stelle dies nur eines von vielen Problemen im Arbeitsalltag dar, in dem man dann ein isolierter Fremdkörper sei. Ohne Hörgeräteversorgung hätte er in keinem Betrieb eine dauerhafte Chance. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, bei der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit als Küchenleiter bestünden keine speziellen beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen, die eine Hörgeräteversorgung über die durch die gesetzliche Krankenversicherung zu leistende medizinische Grundversorgung erforderten. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Der Kläger hat am 24.06.2011 Klage erhoben und am 23.08.2011 einen Antrag bei der Beigeladenen auf eine Hörgeräteversorgung gestellt. Die Beigeladene erklärte sich bereit, Kosten entsprechend dem Vertrag zwischen ihr und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker in Höhe von 553,50 EUR zu zahlen. Die Übernahme darüber hinausgehender Kosten lehnte sie mit Bescheid vom 13.11.2011 und Widerspruchsbescheid vom 24.02.2012 ab. Das dagegen von dem Kläger beim Sozialgericht Gießen unter dem Aktenzeichen eingeleitete Klageverfahren ruht, weil der Ausgang des Verfahrens gegen die Beklagte abgewartet werden soll.
Der Kläger begründet die Klage im Wesentlichen damit, er habe bei der Hörgerätefirma XY verschiedene Geräte ausprobiert, u. a. auch ein Festbetragsgerät. Bei diesem Gerät sei es so gewesen, dass die Geräusche nicht gefiltert worden seien und z. B. das Klappern von Geschirr und Nebengeräusche für ihn unerträglich gewesen wären. An seiner Arbeitsstelle habe es schon Beschwerden wegen seines mangelnden Hörvermögens gegeben. Teilnehmer an Veranstaltungen hätten als Kritik angegeben, dass ein Koch beschäftigt werden sollte, der auch hören könne. Er trage im Moment das Hörgerät Siemens Pure 701 leihweise. Mit diesem Hörgerät verstehe er am besten. Der Kläger hat darüber hinaus eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 14.02.2012 eingereicht, in der ausgeführt wird, der Kläger sei nicht in der Lage, die akustischen Signale des Küchenequipments ausreichend wahrzunehmen. Aufgrund der verminderten Hörfähigkeit des Klägers bestünden gravierende Nachteile im Tagesgeschäft und bei der Gästebetreuung. Der Kläger müsse wegen seiner vorhandenen Schwerhörigkeit nachfragen, eine Gesprächsführung mit räumlichem Abstand sei wegen der Nebengeräusche in der Küche unmöglich, was zu einer extremen Beeinträchtigung der Betriebsabläufe führe. Außerdem hat der Kläger eine Dokumentation der Firma XY zur Hörgeräteanpassung vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Kläger zusätzlich zu zwei eigenanteilsfreien Geräten mehrere Geräte mit Zuzahlung getestet hat. Laut seinen Angaben habe ihm das Gerät Siemens Pure 701 S die beste Klang- und Sprachqualität ermöglicht. Hinsichtlich dieses Gerätes habe sich ein Sprachverstehen in Höhe von 95% ergeben. Mit einem eigenanteilsfreien Gerät erzielte der Kläger ausweislich der Dokumentation ein Sprachverständnis von 90%. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Dokumentation verwiesen. Der Kläger bezieht sich zusätzlich auf ein Attest der Ärztin für Psychotherapie Dr. Z vom 26.08.2012. Darin führt diese aus, der Kläger sei infolge der Schwerhörigkeit in der Ausführung seines Berufes sehr eingeschränkt bzw. sehr belastet und zeitweise auch überfordert, da dies als eine permanente Stresssituation von ihm erlebt werde. Das Tragen eines Hörgerätes sei in seinem Falle dringend erforderlich, um den Anforderungen in einer Position als Küchenleiter standhalten zu können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rehabilitationsleistungen durch die Übernahme der Kosten eines Hörgeräts der Marke Siemens Pure 701 über die von der Beigeladenen im Rahmen der Festbetragsregelung zu übernehmenden Kosten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein spezieller berufsbedingter Mehrbedarf für die begehrte Hörgeräteversorgung bestehe weiterhin nicht. Wenn der Hörgeräteakustiker der Auffassung sei, dass ein geeigneter Hörgewinn nur durch hochpreisige Hörgeräte erreicht werden könne, sei er seinem Versorgungsauftrag nicht nachgekommen, denn dann hätten die Hörgeräte eigenanteilsfrei abgegeben werden müssen. Der Hörgeräteakustiker habe den Versorgungsvertrag nicht eingehalten, weil dem Kläger nur ein und nicht ein zweites Gerät, wie nach den Vorversorgungsverträgen vorgesehen, angeboten worden sei. Der Kläger sei mit einem Festbetragsgerät in der Lage, an seinem Arbeitsplatz zu kommunizieren und die angegebenen zahlreichen Töne der Geräte zu hören. Die Wahrnehmung verschiedenster Stimmen und technisch bedingter Geräusche mache die genaue Erfassung der jeweiligen Bedeutungsinhalte und die sekunden- und metergenaue Differenzierung zwischen jeweils relevanten und irrelevanten akustischen Signalen in einer Vielzahl beruflicher Situationen unerlässlich. Auch im Straßenverkehr benötige der Kläger aufgrund der vorliegenden Taubheit auf einem Ohr und Schwerhörigkeit auf dem anderen Ohr Hörgeräte.
Die mit Beschluss vom 17.11.2011 beigeladene Kaufmännische Krankenkasse hat keinen Antrag gestellt.
Sie ist der Auffassung, sie habe durch die Gewährung des Vertragspreises ihre Leistungspflicht voll erfüllt.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht ein Gutachten bei dem Dr. A. zu der Frage eingeholt, welches Hörgerät medizinisch erforderlich ist, um die Hörbehinderung des Klägers nach dem Stand der Medizintechnik im Sinne einer bestmöglichen Angleichung an das Hörvermögen Gesunder auszugleichen und ob das Hörgerät der Marke Siemens Pure 701 eine ausreichende Versorgung darstellt.
In seinem Gutachten vom 25.03.2013 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, das Siemens-Gerät habe in der Freifelduntersuchung im Störschall eine bessere Sprachverständlichkeit von 65% gegenüber 45% des Festbetragsgerätes erbracht. Dies zeige, dass Patienten, die mit vielen Umweltgeräuschen belastet seien, am deutlichsten von den digitalen Hörhilfen profitierten. Der Kläger sei in seinem beruflichen Umfeld im besonderen Maße auf ein gutes Hörvermögen mit Richtungshören und Hören im Störfeld angewiesen. Aus seiner Sicht könne nur das Siemens-Gerät annähernd dies darstellen. Die vorbestehende einseitige Ertaubung sei im konkreten Fall erschwerend, jedoch selbst bei beidseitiger Schwerhörigkeit und den gleichen beruflichen Anforderungen könne ein Festbetragshörgerät keinen ausreichenden Behinderungsausgleich erbringen. Wegen weiterer Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben zu diesem Gutachten Stellung genommen. Auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.06.2013 und die Schriftsätze der Beklagten vom 16.05.2013 und 19.06.2013 wird insoweit verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen sowie die beigezogene Gerichtsakte in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Versorgung mit einem Hörgerät der Marke Siemens Pure 701. Hierbei ist die von der Beigeladenen im Rahmen der Festbetragsregelung bewilligte Leistung in Abzug zu bringen.
Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2011 ist rechtswidrig. Die Beklagte durfte daher auch nicht den Widerspruch gegen diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 zurückweisen.
Der Anspruch ergibt sich hier aus der originären Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Darauf, ob und inwieweit die Beklagte auch über die Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 1 SGB IX als erstangegangener Träger nach den Vorschriften anderer Leistungsträger, hier insbesondere der Krankenkasse des Klägers, zur Gewährung der begehrten Leistung verpflichtet wäre, kommt es daher nicht an. Die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen nach § 10 und § 11 SGB VI liegen vor. Die Ausschlusstatbestände des § 12 SGB VI sind nicht erfüllt.
Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Wege vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können. Die Versorgung des Klägers mit einem Hörgerät der Marke Siemens Pure 701 ist wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich. Es besteht hier weder eine Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Kosten zu übernehmen, noch können solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden.
Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass eine Erforderlichkeit zur Berufsausübung im Sinne von § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX nicht alleine dann gegeben ist, wenn das Hilfsmittel ausschließlich in der Berufsausübung Verwendung findet. Ebenso wie das Sozialgericht Cottbus in seinem Urteil vom 19.01.2009 - Az. S 5 R 458/05 - und das Sozialgericht Freiburg in seinem Urteil vom 07.11.2012 - Az. S 22 R 4164/11 - legt auch die Kammer die genannte Vorschrift dahingehend aus, dass dafür allein ausreichend ein berufsbedingter Mehrbedarf ist. Entscheidend kommt es aus Sicht der Kammer daher allein darauf an, ob der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als Küchenleiter Situationen ausgesetzt ist, denen er ohne Verwendung von adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen wäre mit der Folge, dass er diese Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben könnte. Darauf, dass der Kläger - für einen Großteil der Hörbehinderungen typisch - auch im Alltagsleben derartigen Situationen ausgesetzt ist, bei denen die Verwendung von (höherwertigen digitalen) Hörgeräten vorteilhaft wäre, kommt es hingegen nicht an. Unbeachtlich ist daher, dass ein berufsbedingter Mehrbedarf besteht, der auch im privaten Bereich noch vorhanden ist und aus dessen Ausgleich der Betroffene auch im Privatleben Nutzen ziehen kann. Vielmehr ist danach zu entscheiden, ob der Nachteil, der im Beruf ausgeglichen werden soll, nicht bereits durch einen Nachteilsausgleich im Privaten abgedeckt wird. Ein "höherwertiges" Hörgerät ist immer dann notwendig, wenn der Versicherte in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 - Randnr. 48). Für das Erfordernis einer besonders guten Hörfähigkeit im Beruf werden z. B. akustische Kontroll- oder Überwachungsarbeiten genannt oder das feinsinnige Unterscheiden zwischen bestimmten Tönen oder Klängen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011 - 11 R 48/08).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf die Versorgung mit einem höherwertigen Hörgerät. Er ist bei der Ausübung seines Berufs auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen, die nicht in ausreichendem Maße mit einem Festbetragsgerät erreicht wird. Wie sich insbesondere aus dem Schreiben des Arbeitgebers des Klägers aber auch aus seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergibt, ist er nicht ausreichend in der Lage, die akustischen Signale des Küchenequipments wahrzunehmen. Gerade in einer Großküche mit zahlreichen technischen Geräten ist dies aber dringend erforderlich, um beispielsweise das Ende von Garzeiten festzustellen oder auch mit Mitarbeitern zu kommunizieren. Das Schreiben des Arbeitgebers vom 14.02.2012 lässt erkennen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers ohne ausreichende Hörversorgung erheblich gefährdet wird. In einer Großküche sind zahlreiche Nebengeräusche vorhanden, die eine Gesprächsführung auch mit Mitarbeitern erschweren. Die Kammer sieht hierin besondere Anforderungen an das Hörvermögen, die deutlich über die elementaren Grundbedürfnisse hinausgehen. Der Einwand der Beklagten, dass solche Situationen auch im Alltagsleben auftreten und daher keinen berufsbedingten Mehrbedarf auslösen, hält die Kammer nicht für überzeugend. Im Privatleben können solche Situationen in der Regel vom Betroffenen gesteuert und damit behinderungserträglich gestaltet werden. Derartiges ist im beruflichen Alltag nicht mehr ohne Weiteres möglich. In der mündlichen Verhandlung am 25.07.2012 hat der Kläger im Übrigen angegeben, dass er derzeit kein Hörgerät trägt. Dies zeigt, dass der Kläger für den privaten Bereich jedenfalls keiner höherwertigen digitalen Hörhilfe bedarf, sondern dies nur für seine berufliche Tätigkeit notwendig ist. Mit dem digitalen Hörgerät der Marke Siemens Pure 701, das der Kläger zur Zeit leihweise trägt, ist eine deutliche und ausreichende Verbesserung des Hörvermögens verbunden. Die Kammer bezieht sich insoweit auf das Gutachten des es Dr. A. vom 25.03.2012. Dieser hat in diesem Gutachten eine Sprachverständlichkeit von 65% gegenüber 45% eines Festbetragsgerätes festgestellt. Der Sachverständige hat außerdem für das Gericht überzeugend dargestellt, dass Patienten, die mit vielen Umweltgeräuschen belastet sind, am deutlichsten von einer digitalen Hörhilfe profitieren. Da der Kläger in seinem beruflichen Umfeld in besonderem Maße auf ein gutes Hörvermögen mit Richtungshören und Hören im Störfeld angewiesen ist, kommt für ihn damit nur ein solches digitales Hörgerät in Betracht, um seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer sicherzustellen. Nach dem Gutachten kann ein Festbetragshörgerät gerade keinen ausreichenden Behinderungsausgleich erbringen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass das von dem Kläger leihweise getragene Hörgerät der Marke Siemens Pure 701 ausreichend und zweckmäßig ist, um weiterhin seine Arbeit als Küchenleiter ausüben zu können. Der Einwand der Beklagten, der Hörgeräteakustiker habe insoweit den Versorgungsvertrag nicht eingehalten, hält das Gericht für unbeachtlich, da dies nur das Verhältnis zwischen Hörgeräteakustiker und Versicherungsträger betrifft. Dieses Argument kann daher nicht dem Kläger entgegengehalten werden, sondern allenfalls dem Hörgeräteakustiker, mit dem vertragliche Beziehungen bestehen. Da der Kläger mit dem ihm leihweise überlassenen Gerät der Marke Siemens Pure 701 ausweislich des Gutachtens des Dr. A. den besten Hörerfolg erzielt hat, ist das Ermessen der Beklagten nach Auffassung der Kammer darauf beschränkt, die Versorgung mit diesem Gerät vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig.