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08.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141386

Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 26.10.2011 – 4 U 42/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Brandenburg

Urt. v. 26.10.2011

Az.: 4 U 42/11

In dem Rechtsstreit

der ...bank AG,

- Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

g e g e n

Frau B... D...,

- Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann,

die Richterin am Oberlandesgericht Woerner und

den Richter am Landgericht Wermelskirchen

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2011

für Recht erkannt:
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (Az.: 2 O 207/09) unter Ziffer 1. teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2010 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen; die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1

I. Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres am 25.07.2010 verstorbenen Ehemannes, des früheren Klägers G... D..., Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einer Anlageberatung der Beklagten betreffend die Beteiligung des Erblassers an der F... GmbH & Co. KG (im Folgenden: V...) geltend, vor deren Zeichnung die Beklagte den Erblasser, insbesondere über Rückvergütungen, nicht ordnungsgemäß beraten hatte.
2

Der Erblasser zeichnete am 21.06.2002 eine Beteiligung am V...-Fonds in Höhe eines Anteils von 150.000,00 € zuzüglich eines Agios von 3 % in Höhe von 4.500,00 €. Die Bareinlage in Höhe von 82.500,00 € zuzüglich des Agios zahlte er am 30.10.2002 ein.
3

Mit der Klage hat die Klägerin über die Rückabwicklung der Beteiligung aufgrund fehlerhafter Anlageberatung hinaus entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % Zinsen aus 87.000,00 € für die Zeit vom 31.10.2002 bis zum 03.02.2010 geltend gemacht.
4

Die Klägerin hat gemeint, dass sich der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung auch auf den Ersatz entgangenen Gewinns erstrecke. Sie hat dazu behauptet, dass der Erblasser, der eine sichere Geldanlage bevorzugt habe, die Gelder anderweitig festverzinslich angelegt und bei einer Laufzeit bis zum Jahre 2011 zumindest eine Rendite von 4 % erzielt hätte. Zur Untermauerung ihres Vorbringens hat sich die Klägerin auf eine Bundesbankstatistik für Umlaufrenditen inländischer Schuldverschreibungen mit einer mittleren Laufzeit berufen.
5

Die Beklagte hat nach der vom Landgericht durchgeführten Anhörung der Klägerin und nach Beweiserhebung durch uneidliche Vernehmung des Bankmitarbeiters M... P... den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Einlagebetrages nebst Agio zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen anerkannt.
6

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte über ihr Anerkenntnis hinaus dazu verurteilt, an die Klägerin als entgangenen Gewinn 2 % Zinsen aus 87.000,00 € für den Zeitraum vom 31.10.2002 bis zum 03.02.2010 zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Klägerin 10 % und der Beklagten 90 % auferlegt.
7

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage im Hinblick auf den entgangenen Gewinn weiterverfolgt. Die Beklagte meint, dass der Klägerin kein Anspruch auf den zuerkannten entgangenen Gewinn zustehe, da die Klägerin nicht substantiiert und nicht beweisbewehrt dargelegt habe, dass der Erblasser den Geldbetrag alternativ mit einer Rendite von 4 % Zinsen angelegt hätte. Die Klägerin habe für die Richtigkeit ihrer Behauptung einer festverzinslichen Geldanlage mit einer Rendite von 4 % lediglich Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Ein Sachverständiger hätte jedoch keine Feststellungen zu den Anlagemotiven des Erblassers treffen können. Da der Erblasser stets mit seinem Steuerberater "unterwegs" gewesen sei, liege auf der Hand, dass er statt eines "Steuerstundungsmodells" ein "Steuersparmodell" erworben hätte; dies füge sich zudem nahtlos in die Anlagehistorie des Erblassers ein, der gemeinsam mit der Klägerin vor der Beteiligung am V...-Fonds - was unstreitig ist - insgesamt 12 andere Beteiligungen an steueroptimierenden Fondsgesellschaften erworben hatte. Die Behauptung eines sicherheitsorientierten Anlageziels sei nicht damit vereinbar, dass der Erblasser die Möglichkeit gehabt hätte, das verfügbare Geld auf die nunmehr benannte Weise festverzinslich anzulegen, ohne davon Gebrauch gemacht zu haben.
8

Selbst für eine Schadensschätzung nach Maßgabe der §§ 287 ZPO, 252 S. 2 BGB fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Es fehle an Vortrag zu den mit einer Alternativanlage einhergehenden steuerlichen Nachteilen, insbesondere den Zinserträgen, die typischerweise bei Festgeldanlagen und Tagesgeldanlagen anfielen. Darüber hinaus habe der Erblasser nach der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage im Jahr 2002 Steuervorteile in Höhe von rund 75.000,00 € erzielt, die auf Klägerseite liquide und refinanzierbare Mittel freigesetzt hätten. Im Übrigen tritt die Beklagte der Anschlussberufung der Klägerin entgegen.
9

Die Beklagte beantragt,
10

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. Januar 2011 teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie dazu verurteilt wurde, an die Klägerin Zinsen aus 87.000,00 € in Höhe von 2 % für die Zeit vom 31. Oktober 2002 bis zum 3. Februar 2010 zu zahlen.
11

Die Klägerin beantragt,
12

die Berufung zurückzuweisen.
13

Sie beantragt im Wege der Anschlussberufung,
14

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte neben den stattgegebenen Anträgen zu 2. bis 4. bezüglich der Anträge zu 1. und zu 6. weiter wie folgt zu verurteilen:
15

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (Erbin) 87.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 31. Oktober 2002 bis zum 3. Februar 2010 sowie in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2010 zu zahlen und
16

6. die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
17

Die Beklagte beantragt,
18

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
19

Mit der Anschlussberufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich geltend gemachten und entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % Zinsen in vollem Umfang weiter; daneben wendet sie sich gegen die landgerichtliche Kostenverteilung.
20

Die Klägerin bekräftigt und vertieft ihre Behauptung, dass der Erblasser alternativ eine Anlage mit einer Mindestrendite von 4 % in der Art gezeichnet hätte, wie sie sich der als Anlage K12 vorgelegten Bundesbankstatistik entnehmen lasse. Sie meint, dass es zu dem ...fonds V..., der dem Erblasser aufgrund der besonderen Kombination aus steuerlicher Verlustzuweisung und Kapitalsicherheit empfohlen worden sei, keine vergleichbare steuersenkende bzw. -stundende Kapitalanlage gegeben habe, so dass der Erblasser folglich nicht in eine diese Sicherheiten nicht bietende Steuer reduzierende Kapitalanlage investiert, sondern stattdessen eine sichere Anlage mit Kapitalschutz und Verzinsung vorgezogen hätte; der begehrte Zinssatz von 4 % sei noch konservativ angesetzt. Auch in der - dem Senat lediglich auszugsweise vorgelegten - strategischen Vermögensplanung der Beklagten sei der Erblasser als "konservativer Anleger" eingestuft worden, der im Jahre 2002 aus seinen Vermögensanlagen im Wert von rund 972.000,00 € kapitalisierte Erträge nach Steuern von rund 42.300,00 € erzielt habe, woraus sich eine bereinigte Rendite von etwa 4,4 % errechne. Die Klägerin hat behauptet, dass das Finanzamt aufgrund der V...-Fonds-Beteiligung inzwischen Steuern in Höhe von 5.237,00 € von ihr zurückgefordert habe.
21

Für den Fall, dass ihr kein entgangener Gewinn zustehe, sei ihr zumindest ein Inflationsausgleich zuzubilligen. Dieser sei für das Jahr 2002 mit einer Inflationsquote von 1,5 %, für das Jahr 2006 mit einer Inflationsquote von 1,6 % und für das Jahr 2007 mit einer solchen von 2,3 % anzusetzen.
22

Schließlich spiegele die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nicht den Grad des Obsiegens und Unterliegens der Parteien wider, weil die Klage mit dem entgangenen Gewinn lediglich in einer Nebenforderung abgewiesen worden sei, die sich weder auf den Streitwert noch auf die Kostenverteilung auswirke.
23

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24

II. Während die Berufung der Beklagten zulässig und begründet ist (1.), hat die zulässige Anschlussberufung der Klägerin in der Sache keinen Erfolg (2.).
25

1. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Wie der Senat im Termin vom 5. Oktober 2011 ausgeführt hat, kann die Klägerin von der Beklagten weder mit Erfolg - wie beantragt - Zahlung von 4 % Zinsen noch - wie vom Landgericht zuerkannt - 2 % Zinsen auf den Einlagebetrag zuzüglich Agio für den Zeitraum ab Zeichnung der Anlage bis zur Rechtshängigkeit der Klage als entgangenen Gewinn gemäß den §§ 249, 252 BGB verlangen.
26

Zwar ist nach der Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen, dass Eigenkapital in der hier vorliegenden Größenordnung von 87.000,00 € nicht ungenutzt verwahrt, sondern anderweitig angelegt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.1973, III ZR 161/71; BGH, Urteil v. 2.12.1991, II ZR 141/90). Es lässt sich indes aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht feststellen, dass sie ihr verfügbares Kapital, "sicher" und "festverzinslich" bis 2011 angelegt und hieraus eine Rendite von 4 % oder 2 % p.a. erzielt hätte, wenn sie nicht in die streitgegenständliche Beteiligung investiert hätte. Wie die Klägerseite den Betrag angelegt hätte, ist letztlich offen.
27

Das Anlegerverhalten und die Anlagehistorie legen nahe, dass die Klägerseite eine vergleichbare steueroptimierende Anlage gezeichnet hätte. Mit der Annahme, dass es der Klägerseite besonders darauf ankam, mit dem V...-Fonds die auf ihm ruhende Steuerlast zu senken, steht in Einklang, dass sich der Ehemann der Klägerin bei seinen Geldanlagen - unstreitig - stets steuerlich beraten ließ und er gemeinsam mit der Klägerin bis zu der Zeichnung des V...-Fonds hinaus 12 Beteiligungen an steueroptimierenden geschlossenen Immobilien-Leasing-Fonds, Gewerbe-Leasing-Fonds, Immobilienwertentwicklungs-Fonds sowie Schiffsfonds in einem Gesamtwert von rund 1.050.000,00 DM (= 536.856,47 €) gezeichnet hatte.
28

Zwar hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 10.01.2011 bekundet, dass ihr damals 70-jähriger Ehemann daran interessiert gewesen sei, eine "risikoarme" Anlage zu zeichnen, weil das primäre Anlageziel die Altersvorsorge gebildet habe. In die Richtung eines durch Sicherheit geprägten Anlageziels weist auch, dass sich der Ehemann der Klägerin in der vorgelegten strategischen Vermögensplanung selbst als "konservativer Anleger mit einer tendenziell geringen Risikobereitschaft" beschrieben hat, der bestrebt gewesen sei, zukünftig eine noch sichere Anlagestrategie zu verfolgen. Dieses Bestreben hat auch der Zeuge M... P... bestätigt, der der Klägerin den V...-Fonds vermittelt.
29

Dies ändert aber nichts daran, dass der Klägerseite selbst nach ihrem eigenen schriftsätzlichen Vortrag auch daran gelegen war, Steuervorteile aus der Beteiligung zu erzielen. Die Klägerseite hat danach die Beteiligung im Vertrauen darauf gezeichnet, dass für sie einerseits kein Risiko bezüglich des eingesetzten Kapitals bestand und andererseits, weil diese besondere steuerliche Abzugmöglichkeiten bot. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung - im Einklang mit den Angaben des Zeugen P... - bekundet, dass die mit der Zeichnung des V...-...fonds verbundenen Steuervorteile in der Anlageberatung mit rund 70.000,00 € beziffert worden seien und damit einen erheblichen Anreiz gebildet haben dürften. Mit einem auf die Senkung der Steuerlast ausgerichteten Anlageziel steht auch der Inhalt der strategischen Vermögensplanung in Einklang. Daraus geht hervor, dass die damalige Einkommenssituation der Klägerseite dadurch gekennzeichnet war, dass der als Pathologe erwerbstätige Ehemann der Klägerin, der dem Spitzensteuersatz von 44 % unterlag, jährlich Einkünfte von 122.000,00 € erwirtschaftete und sich erst in einigen Jahren vollständig zur Ruhe setzen wollte. Mit dem mittelfristig geplanten Verkauf der Arztpraxis sollten die beruflichen Einnahmen wegfallen und sich die Einkünfte aus gesetzlicher Altersrente auf jährlich 18.100,00 € belaufen, womit sich eine Änderung der hohen steuerlichen Belastung hin zu einer "moderaten Steuerbelastung" abzeichnete. Ferner ist in der Vermögensplanung festgehalten, dass "zukünftig" keine Zeichnungen steuersparender Kapitalanlagen, das heißt geschlossener Fonds mit Verlustzuweisung, mehr erfolgen sollten, weil sich diese in der Regel erst bei einem Grenzsteuersatz von über 40 % nach Investition rentieren sollten. Die Festlegungen in der strategischen Vermögensplanung legen das besondere Interesse der Klägerseite an einer steueroptimierten Anlage im Jahre 2002 daher ebenfalls nahe.
30

Auch der Argumentation der Klägerseite dahin, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung in eine sichere Anlage mit Kapitalschutz und -verzinsung investiert hätte, weil es nach der Darstellung der Beklagten zum ...fonds V... keine vergleichbare steuerstundende Alternativanlage gegeben habe, dieser vielmehr aufgrund der ihm immanenten steuerlichen Verlustzuweisung gemäß § 15 b EStG auf die Einkommensverhältnisse der Klägerseite geradezu zugeschnitten gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Sie widerspricht dem sonstigen Anlegerverhalten und der aktenkundigen Risikobereitschaft der Klägerseite. Sie widerspricht zudem dem in der Zeichnung des V...-Fonds zum Ausdruck kommenden Steuersenkungsanliegen.
31

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Bundesbankstatistik für Umlaufrenditen inländischer Schuldverschreibungen. Denn diese lässt lediglich Rückschlüsse auf die Erzielbarkeit bestimmter Renditen in dem nämlichen Finanzsegment zu, entbindet die Klägerin aber nicht der erforderlichen Darlegung der konkreten Anlagemotivation ihres Ehemanns.
32

Bei dieser Sachlage kann nach alledem nicht angenommen werden, dass sich der Ehemann der Klägerin gleichwohl alternativ für eine festverzinsliche Anlage entschieden hätte, der jegliche steuerlichen Abzugsmöglichkeiten fehlen. Vielmehr liegt es nahe, dass er ein anderes steueroptimiertes Anlagemodell gezeichnet hätte. Dieses Marktsegment ist jedoch typischerweise auch mit Verlustrisiken verbunden, so dass keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO) besteht.
33

Die Klägerin kann den entgangenen Gewinn schließlich auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt eines Inflationsausgleichs stützen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie im Falle eines Absehens von der streitgegenständlichen Anlage mit dem Einlagebetrag nicht ebenso einen Geldwertverlust erlitten hätte. Dazu, dass sie den Geldbetrag andernfalls inflationsfest angelegt hätte, fehlt jeder Vortrag. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Geldgläubiger stets ein gewisses Geldentwertungsrisiko trägt.
34

2. Die Anschlussberufung der Klägerin ist statthaft, gemäß § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO innerhalb der der Klägerin zur schriftlichen Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzten Erwiderungsfrist begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch nach Maßgabe vorstehender Ausführungen in der Sache keinen Erfolg.
35

Die Anschlussberufung ist auch mit Blick auf die landgerichtliche Kostenverteilung unbegründet. Denn bei den als entgangenem Gewinn geltend gemachten Anlagezinsen handelt es sich nicht um eine Nebenforderung im Sinne der §§ 43 Abs. 1 GKG; 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO, da die Klägerin den Zinsverlust als eigenständige Schadensposition geltend macht. Er stellt somit keine Nebenforderung dar. Das Wesen einer Nebenforderung besteht darin, dass sie sachlich-rechtlich vom Bestand einer Hauptforderung abhängig ist. Sind die Forderungen hingegen nach materiellem Recht gleichrangig, so ist keine von ihnen eine Nebenforderung. So liegt der Fall hier. Denn die Forderung auf Rückzahlung des Anlagekapitals und die Forderung auf Ausgleich des anderweitig entgangenen Anlagezinses stellen gleichwertige Berechnungsposten innerhalb des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs dar. Letztere hängen aber nicht gleichsam akzessorisch vom Bestand der ersteren ab, vielmehr haben beide lediglich ihren gemeinsamen Grund in dem von der Klägerin geltend gemachten fehlsamen Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der haftungsbegründenden Anlageberatung.
36

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die Frage, ob ein Anleger, der im Zusammenhang mit einer Vermögensanlage von einem Kreditinstitut rechtsfehlerhaft beraten worden ist, im Rahmen des Schadensersatzes als entgangenen Gewinn eine bestimmte Verzinsung des Anlegerbetrages geltend machen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; sie ist eine davon abzugrenzende Frage des jeweiligen Einzelfalls.
38

Der Streitwert wird für den ersten Rechtzug gemäß § 63 Abs. 3 GKG neu auf 179.759,00 € festgesetzt. Davon entfallen auf den Zahlungsantrag zu Ziffer 1) 87.000,00 €, den Feststellungsantrag zu Ziffer 2) 67.500,00 € und den entgangenen Gewinn 25.259,00 €; die übrigen Anträge wirkten sich nicht streitwerterhöhend aus. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird demgegenüber auf 25.259,00 € festgesetzt; er ergibt sich aus der Addition der Werte der Berufung und der Anschlussberufung von je 12.629,50 €.

RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§ 280 Abs. 1 BGB; § 249 Abs. 1 BGB; § 252 S. 2 BGB; § 287 ZPO