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19.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073893

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.03.2007 – 4 K 2892/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Rheinland-Pfalz

4 K 2892/04

Schenkungsteuer

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 4. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. März 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht xxx

den Richter am Finanzgericht xxx

den Richter am Finanzgericht xxx

die ehrenamtliche Richterin xxx

den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Strittig ist, in welcher Höhe eine im Rahmen einer Grundstücksübertragung eingegangene Pflegeverpflichtung als Gegenleistung bei der Schenkungsteuer zu berücksichtigen ist.

Durch notariellen Vertrag vom 22. November 2002 (Bl. 4-7 Schenkungsteuerakte 23/486/3139/3) übertrug die am 6. Januar 1921 geborene A. L. das ihr gehörende und im Jahr 1954 mit einem Haus bebaute Grundstück "F-Straße ..." in B auf die Klägerin (§ 2 des Übergabevertrages). Der Verkehrswert des Hausgrundstückes betrug laut § 2 des Übergabevertrages zum Übergabezeitpunkt 180.000 EUR. Den auf der Basis des steuerlichen Bewertungsrechts ermittelten Grundbesitzwert stellte das Lagefinanzamt durch bestandskräftigen Bescheid vom 19. August 2003 (Bl. 13 Schenkungsteuerakte 23/486/3139/3) mit 120.500 EUR gesondert fest. Die Übergeberin behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch am übertragenen Grundbesitz vor (§ 3 Nr. 1 des Übergabevertrages). Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin in § 3 Nr. 2 des Übergabevertrages für die Übergeberin folgende Tätigkeiten zu verrichten:

"Frau E. P. (die Klägerin, Anm. d. Neutralisierenden) verpflichtet sich und ihre Rechtsnachfolger, dem Übergeber lebenslang entsprechend den bisherigen Lebensgewohnheiten sowie den jeweiligen Bedürfnissen das Essen zu bereiten, die Wohnung sauber zu halten, die Wäsche zu waschen und alle sonstigen Verrichtungen des täglichen Lebens abzunehmen, soweit Berechtigter wegen Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit hierzu nicht mehr in der Lage ist. Die Pflegepflicht besteht jedoch nur, soweit sie nach dem Urteil des Hausarztes des Berechtigten vom Übernehmer ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe fachgerecht geleistet werden kann und einen durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand von einer Stunde nicht übersteigt.

Diese Pflegepflicht ruht für die Dauer einer auswärtigen Unterbringung und lebt bei der Rückkehr wieder auf; in diesem Fall ist für ersparte Aufwendungen während der auswärtigen Unterbringung kein Ersatz zu leisten.

Es handelt sich um ein reines Pflegerecht, so dass der Übernehmer insbesondere für die Kosten der Verpflegung und der Medikamente nicht aufzukommen hat.

Falls Berechtigtem wegen seiner Pflegebedürftigkeit aufgrund Gesetzes oder Versicherungsvertrag Geldleistungen zustehen, kann die Übernahme der Pflege, für welche diese Geldleistung gewährt wird, davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Auszahlung an den Übernehmer abgetreten oder die Beträge an diesen weitergegeben werden.

Zur Sicherung dieses Pflegerechts wird an dem gesamten vorstehend übertragenen Grundbesitz eine Reallast zu Gunsten des Übergebers bestellt und nachstehend zur Eintragung bewilligt.

Der Jahreswert des Pflegerechts beträgt 9.000 Euro." (Zitat)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Übergabevertrag vom 22. November 2002 verwiesen.

In ihrer Schenkungsteuererklärung vom 16. Juli 2003 (Bl. 9-11 Schenkungsteuerakte 23/486/3139/3) gab die Klägerin den Jahreswert der Pflegeverpflichtung mit 9.000 EUR und die von ihr getragenen Notarkosten mit 783 EUR an. Für die Entgegennahme des Schenkungsteuerbescheides wurde dem Verfahrensbevollmächtigten "Empfangsvollmacht" erteilt (Rubrik "F. Sonstige Anträge, Bemerkungen" der Schenkungsteuererklärung).

Der Beklagte beurteilte den Übertragungsvorgang zunächst als Grundstücksschenkung ohne Gegenleistungsverpflichtung; die Schenkungsteuer setzte er im Bescheid vom 19. Februar 2004 (Bl. 16-18 Schenkungsteuerakte 23/486/3139/3) auf 25.139 EUR fest und stundete im Hinblick auf den Nießbrauchsvorbehalt gemäß § 25 ErbStG hiervon 6.118 EUR zinslos. Die Bekanntgabe des Schenkungsteuerbescheides erfolgte per einfachen Brief an die Klägerin (Bl. 16 Schenkungsteuerakte 23/486/3139/3). Am 29. Juli 2004 erhob der Verfahrensbevollmächtigte für die Klägerin Einspruch und wandte ein, dass die Besteuerung nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung zu erfolgen habe, da die Pflegeverpflichtung mit einem kapitalisierten Wert in Höhe von 47.853 EUR (= 9.000 EUR Jahreswert der Pflegeleistung x 5,31 Vervielfältiger) als Gegenleistung zu berücksichtigen sei (Bl. 27/28 Schenkungsteuerakte 23/486/3139/3). Wegen der Bekanntgabe des Schenkungsteuerbescheides unmittelbar an die Klägerin sah der Beklagte den Einspruch als fristgemäß an und gab ihm in der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2004 (Bl. 48-55 Schenkungsteuerakte 23/486/3139/3) insoweit teilweise statt, als er die Pflegeverpflichtung -- ausgehend von einem Stundenlohnsatz von 12 EUR -- mit einem Kapitalwert in Höhe von 23.289 EUR (= 365 Tage x 12 EUR Stundenlohn x 5,317 Vervielfältiger gemäß § 14 Absatz 1 Bewertungsgesetz -- BewG -- i.V.m. Anlage 9) nunmehr als Gegenleistung im Rahmen einer Verhältnisrechnung berücksichtigte. Die festgesetzte Schenkungsteuer ermäßigte er auf 22.770 EUR und reduzierte die auf den Nießbrauchsvorbehalt entfallende Steuer nach § 25 ErbStG auf 5.336 EUR. Zur Begründung führte er in der Einspruchsentscheidung aus, dass der erklärte Jahreswert von 9.000 EUR der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden könne, da das einem Stundenlohn von 24,65 EUR (= 9.000 EUR Jahreswert der Pflegeleistungen: 365 Stunden/Jahr) entsprechen würde. Dieser Wert sei für die Leistungen, zu denen sich die Klägerin vertraglich verpflichtet habe, völlig unrealistisch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2004 Bezug genommen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung der eingegangenen Pflegeverpflichtung mit einem Jahreswert von 9.000 EUR. Hierzu trägt sie vor:

Aufgrund der im notariellen Übergabevertrag vom 23. November 2002 getroffenen Vereinbarungen ergebe sich ein Stunden- bzw. Tageswert von 24,65 EUR. Ob dieser Wert tatsächlich gerechtfertigt sei, könne nur anhand eines Fremdvergleichs beurteilt werden. Wäre sie, die Klägerin, oder ihre Rechtsnachfolger nicht in der Lage, die eingegangenen Arbeitsverpflichtungen selbst auszuführen, müsste dann ein Pflegedienst beauftragt werden. Die Kosten für einfache Pflegeleistungen würden nach Auskunft des "Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V." in Berlin im Mittel circa 28 EUR die Stunde betragen. Folglich sei die Bewertung des Pflegerechts mit einem Jahreswert von 9.000 EUR absolut realistisch.

Die Ansicht des beklagten Finanzamts, die zu erbringende Tätigkeit bezöge sich insbesondere auf hauswirtschaftliche Arbeiten und sei daher nicht mit den Leistungen eines häuslichen Pflegedienstes gleichwertig, sei absurd. Zwischen den Vertragsparteien sei bewusst ein Pflegerecht und nicht nur die Übernahme hauswirtschaftlicher Tätigkeiten vereinbart worden. Es bedürfe diesbezüglich auch keiner Interpretation des Vertrages. Dass die Pflege eines älteren Menschen eine höhere Wertigkeit darstelle, als das reine Abarbeiten von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, bedürfe keiner weiteren Erörterung.

Bei der Berechnung der Schenkungsteuer sei von einem Wert der übernommenen Gegenleistung in Höhe von 47.853 EUR auszugehen. Der steuerpflichtige Erwerb betrage abgerundet 82.600 EUR und die festzusetzende Schenkungsteuer bei einem Steuersatz von 23% somit 18.998 EUR.

Die Klägerin beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2004 aufzuheben sowie den Schenkungsteuerbescheid vom 19. Februar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu ändern und die Schenkungsteuer auf 18.998 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung,

die Klage abzuweisen.

Auf die gerichtliche Anfrage vom 5. März 2007 (Bl. 31 PA), seit wann die Klägerin ihren sich aus § 3 Nr. 2 des notariellen Übergabevertrages vom 22. November 2002 übernommenen Verpflichtung nachkommt, hat die Klägerin im Schreiben vom 15. März 2007 (Bl. 35 PA) geantwortet, dass sie die Schenkerin bereits seit Januar 2001 pflege und seit dem 24. Dezember 2006 aufgrund eines wesentlich erhöhten Betreuungsaufwandes sogar zwei bis drei Stunden täglich.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz -- ErbStG -- gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine solche freigebige Zuwendung unter Lebenden verlangt in objektiver Hinsicht, dass der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, in subjektiver Hinsicht, dass der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, die Zuwendung unentgeltlich oder teilentgeltlich vorzunehmen (vgl. z.B.: BFH vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BStBl II 1997 Seite 832). Der Tatbestand des § 7 Absatz 1 ErbStG wird dabei nicht nur durch eine reine, sondern auch durch eine so genannte gemischte freigebige Zuwendung verwirklicht. Eine gemischte freigebige Zuwendung liegt vor, wenn einer höherwertigeren Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenüber steht und die höherwertigere Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbstständige Leistungen aufteilen lässt (vgl. z.B.: BFH vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BStBl II 1982 Seite 714; BFH vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine gemischte freigebige Zuwendung gegeben.

Das Hausgrundstück als Leistung der Übergeberin mit einem (unstrittigen) Verkehrswert von rund 180.000 EUR übertrifft die von der Klägerin nach § 3 Nr. 2 des Übergabevertrages zu erbringende Gegenleistung selbst dann noch deutlich, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, die von ihr übernommenen Gegenleistung sei mit einem Verkehrswert von 47.853 EUR zu bewerten. In Anbetracht der deutlichen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung liegt eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Klägerin und somit der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung vor (siehe dazu näher BFH vom 6. März 1985 II R 19/84, BStBl II 1985 Seite 382). Da die Vertragsparteien ihre Leistungsverpflichtungen nur im Hinblick auf die Leistungsverpflichtung des jeweils anderen eingegangen sind, enthält der Übergabevertrag auch Elemente eines Austauschvertrages. Stellt man in die Betrachtung weiterhin ein, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages damals über 81 Jahre alte Übergeberin -- nach den Angaben der Klägerin -- bereits seit Januar 2001 auf Pflegeleistungen angewiesenen war und die Vertragsparteien den Verkehrswert des Hausgrundstückes mit 180.000 EUR bewerteten, während sie die Gegenleistungsverpflichtung, die Pflegeverpflichtung, auf einen Jahreswert in Höhe von 9.000 EUR schätzten, hat der erkennende Senat keine Zweifel daran, dass die Übergeberin im Bewusstsein handelte, ihr Hausgrundstück teilweise ohne eine wertausgleichende Gegenleistung und damit teilentgeltlich zu übertragen. Hierfür spricht letztlich auch § 6 Absatz 3 des Übergabevertrages, der ausdrücklich regelt, dass eine etwaige Schenkungsteuer dem Übernehmer zur Last fällt.

2. Bei der gemischten freigebigen Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer nur der (unselbstständige) freigebige Teil der Zuwendung. Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (st. Rspr.; vgl. z.B.: am 24. November 2005 II R 11/04, BFH/NV 2006 Seite 744; BFH vom 12. April 1989 II R 37/87, BStBl II 1989 Seite 524). Bei dieser Berechnung sind unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Absatz 1 des bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) stehende Gegenleistungspflichten des Bedachten nur zu berücksichtigen, soweit sie bei der Steuerfestsetzung oder während eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens bereits infolge Bedingungseintritts entstanden sind. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 1 Nr. 1 sowie auf § 12 Absatz 1 ErbStG i.V.m. § 6 Absatz 1 und 2 und § 5 Absatz 2 BewG, wonach Regelungen mit stichtagsdurchbrechender Wirkung erst dann zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich eingetreten sind (vgl. z.B.: BFH vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BStBl II 2006 Seite 475).

a) Nach den (unstrittigen) Angaben der Klägerin im Schreiben vom 15. März 2007 leistete sie an die Übergeberin Pflege- und Betreuungsarbeiten seit Januar 2001 und seit dem 24. Dezember 2006 sogar zwischen 2 bis 3 Stunden.

aa) Folglich bestand die auf den Bedarfsfall bedingte Leistungsverpflichtung der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Abschluss des Übergabevertrages. Von daher entspricht es der Rechtslage, dass der Beklagte diese Leistungsverpflichtung der Klägerin bei der Ermittlung der Bereicherung in der Einspruchsentscheidung berücksichtigt hat.

bb) Soweit die Klägerin Pflege- und Betreuungsleistungen schon vor dem 22. November 2002, dem Tag des Abschlusses des Übergabevertrages, erbrachte, liegt keine berücksichtigungsfähige Gegenleistung vor. Pflege- und Betreuungsleistungen, die einer Grundstücksübertragung vorangehen, sind nur ausnahmsweise Gegenleistungen im schenkungsteuerrechtlichen Sinn und zwar dann, wenn sie mit der späteren Zuwendung im Rahmen eines vertraglich begründeten Gegenseitigkeitsverhältnisses (synallagmatisch), oder aber durch Setzung einer Bedingung (konditional), oder einen entsprechenden Rechtszweck (kausal) verknüpft sind (vgl. z.B.: Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 2002, DStRE 2003 Seite 551; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblatt Stand März 2006, Rz 146 zu § 7; Moench, ErbStG, Loseblatt Stand 12.05, Rz 100 zu § 7). Dass eine derartige Verknüpfung zwischen den vor Abschluss des Übergabevertrages erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen sowie der späteren Übertragung des Hausgrundstückes bestand, hat die Klägerin jedoch weder behauptet und nachgewiesen noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich.

b) Was die Bewertung der von der Klägerin nach dem Übergabevertrag geschuldeten Gegenleistungsverpflichtung anbelangt, ist dem Beklagten allerdings ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen, der sich aber wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbotes nicht zum Nachteil der Klägerin auswirkt.

Da die Klägerin in § 3 Nr. 2 des Übergabevertrages zugesagt hatte, die dort näher beschriebenen Leistungen für die Übertragung des Hausgrundstücks zu erbringen, liegt zivilrechtlich insoweit ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB vor. Ist -- wie hier -- die Höhe der Vergütung vertraglich nicht näher bestimmt, gilt gemäß § 612 Absatz 2 BGB die "übliche Vergütung" als vereinbart. Unter der "üblichen Vergütung" ist das Entgelt anzusehen, das nach einer festen Übung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährt wird (vgl. z.B.: Weidenkaff in Palandt, BGB, 66. A. 2007, Rz 8 zu § 612). Maßgeblich sind dabei die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Ausführung der gemischten Schenkung (§ 11 i.V.m. § 9 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG), hier also die Wertverhältnisse zum 22. November 2002, denn bei einer Grundstücksübertragung entsteht die Schenkungsteuer in Abweichung zum Zivilrecht bereits dann, wenn die Auflassung in gehöriger Form beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt (vgl. z.B.: BFH vom 12. Januar 2006 II B 66/05, BFH/NV 2006 Seite 947; BFH vom 27. April 2005 II R 52/02, BStBl II 2005 Seite 892).

aa) Ob zum Stichtag 22. November 2002 für hauswirtschaftliche Tätigkeiten üblicherweise -- wie vom Beklagten angenommen -- 12 EUR/Stunde gezahlt worden sind, bedarf dabei keiner abschließenden Klärung.

Zutreffend hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie im Übergabevertrag neben den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (wie insbesondere Essenszubereitung, Reinigung der Wohnung, Wäsche zu waschen) auch eine Pflegeverpflichtung gegenüber der Übergeberin übernommen hat. Das geht aus § 3 Nr. 2 Satz 2 des Übergabevertrages deutlich hervor. Dort ist die Pflegepflicht zeitlich auf 1 Stunde täglich und inhaltlich auf eine Leistung, die "nach dem Urteil des Hausarztes des Berechtigten vom Übernehmer ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe fachgerecht geleistet werden kann" begrenzt worden. Es widerspricht von daher der vertraglich vereinbarten Leistungsabsprache, den üblichen Lohn einer Hauswirtschafterin, die keine pflegerischen Leistungen zu erbringen hat, bei der Ermittlung der Bereicherung zugrunde zu legen.

bb) Die Pflicht sowohl zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten als auch zu von ungelernten Arbeitskräften leistbaren Pflegediensten ist im Hinblick darauf, dass diese Dienstleistungen nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien von der Klägerin (oder ihrem Rechtsnachfolger) zu erbringen sind, bei verständiger Würdigung des Vertrages der Tariflohn für so genannte Pflegehilfskräfte (= Personen ohne pflegerische Ausbildung) als "übliche Vergütung" anzusehen. Dies deshalb, weil die Gegenleistungsverpflichtung der Klägerin dem Tätigkeitsbild einer Pflegehilfskraft entspricht und bei Arbeitnehmern der Tariflohn als "übliche Vergütung" gilt, selbst wenn sie nicht tarifvertraglich gebunden sind (vgl. z.B.: Weidenkaff in Palandt, a.a.O., Rz 8 zu § 612; Glöge in Münchener Kommentar, 4. A. 2005, Rz 30 zu § 612; jeweils mit weiteren Nachweisen).

aaa) Der Tariflohn für Pflege(hilfs)kräfte entspricht nach Überzeugung des Senates in der Regel nicht der monatlichen Pauschalvergütung nach § 36 Absatz 3 SGB XI (a.A. die Finanzverwaltung; vgl. z.B.: Erlass des Bayerischen Staatsministerium vom 6. Dezember 2002 VV BY FinMin 2002-12-06 34-S 3806-45/4-54702; OFD Düsseldorf vom 10. April 2003 S 3900-17-St 224-K), denn die Leistungen aus der Pflegeversicherung dienen eben nicht dazu, so wie hier vereinbart, den gesamten Bedarf einer altersgerechten Betreuung abzudecken. Vielmehr umfassen sie nur den -- pflegerischen Mehrbedarf -- und sind in Abweichung zur vereinbarten altersgerechten Betreuung zudem vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig.

bbb) Nach dem Abschlussbericht einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit dem Titel "Stellenprozesse im Bereich "einfacher" Dienstleistungen" (Dokumentation Nr. 550, Stand Oktober 2005, www.beruf-und-familie.de/files/dldata, dort unter 7.1.2) variierte der Tariflohn für examinierte Pflegehilfskräfte (= staatlich anerkannte Altenpflegerhelfer/innen) und Pflegefachkräfte (= staatlich anerkannte Altenpfleger/innen) im Jahr 2003 zwischen 1.639 und 1.869 EUR (West). Unter Berücksichtigung einer tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (vgl. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 -- TvöD --) betrug ihr Stundenlohn im Jahr 2003 mindestens 10,63 EUR und maximal 12,14 EUR, im Mittel also 11,85 EUR. Wenn schon der mittlere Stundenlohn für -- gelernte -- Pflegekräfte im Jahr 2003 bei 11,85 EUR lag, ergibt sich hieraus zwingend, dass der mittlere Stundenlohn von 11,85 EUR bei -- ungelernten -- Pflegekräfte, zu denen die Klägerin zu rechnen ist, zum Bewertungsstichtag 22. November 2002 nicht anzusetzen ist. Infolgedessen hat der Beklagte, der die Gegenleistungsverpflichtung der Klägerin mit 12 EUR/Stunde griffig schätzte, nicht mit einem zu niedrigen, sondern mit einem geringfügig zu hohen Wert angesetzt.

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ihre Gegenleistungsverpflichtung nicht mit dem Stundensatz zu bewerten, der üblicherweise bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes zu entrichten ist. Dieser Wert wäre nur anzusetzen, wenn sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hätte, die Pflege- und Betreuungsleistungen von einem Pflegedienst durchführen zu lassen. Andernfalls würden -- fiktive -- Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit der Grundstücksübertragung in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Hinzu kommt, dass Pflegedienste eine völlig andere Kostenstruktur als diejenigen haben, die sich -- wie die Klägerin -- zur persönlichen Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichten. Im Stundensatz der Pflegedienste sind außer dem Stundenlohn für das Pflegepersonal u.a. folgende weitere Kostenfaktoren enthalten: Personalaufwendungen für die Organisation der Pflege, Personalaufwendungen für die interne Verwaltung, Verbrauchsmittel, Wegekosten, Investitionskosten sowie Gewinn und Rücklagen (vgl. z.B.: Abschlussbericht "Finanzierungsfragen der häuslichen Pflege" des Instituts für Pflegewissenschaft der Universität Witten/Herdecke, www.dmz.uni-wh/pflege/html/default/ mpfr-6ewj4.de/file/Abschlussbericht.pdf, dort unter 2.5).

II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung -- FGO --.

2. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Absatz 2 FGO), sind nicht gegeben.

Verkündet am 23.03.2007

RechtsgebieteErbStG, BewG, BGBVorschriftenErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG § 12 Abs. 1 BewG § 5 Abs. 2 BewG § 6 Abs. 1 BewG § 6 Abs. 2 BGB § 611 BGB § 612 Abs. 2