08.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145311
Sozialgericht Aachen: Beschluss vom 20.04.2015 – S 11 SF 11/15 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sozialgericht Aachen
S 11 SF 11/15 E
Tenor:
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird zurückgewiesen und die Höhe der der Erinnerungsführerin durch den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 0,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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I. Die Antragstellerin begeht die Festsetzung von Kosten in den Verfahren "S 11 AS 517/14 ER, S 11 AS 596/14 ER zzgl. 2 Widerspruchsverfahren"
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Mit Beschluss vom 04.06.2014 wurde der Antragsgegner im Verfahren S 11 AS 517/14 ER verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu übernehmen. Das Verfahren S 11 AS 596/14 ER endete durch Anerkenntnis des Antragsgegners, der am 10.07.2014 auch ein Kostengrundanerkenntnis erklärte.
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Am 17.07.2014 machte die Klägerin daraufhin "Kosten im Verfahren" geltend. Sie beantragte die Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 100,00 EUR. Zur Begründung bezog sich die Antragstellerin auf einen Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 10.03.2014, wonach Kläger auch ohne Rechtsanwalt zu sein eine Pauschale geltend machen können
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Der Beklagte erklärte diese Kosten nicht zu übernehmen. Es seien von der Antragstellerin konkrete Aufwendungen nicht nachgewiesen.
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Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 15.10.2014 lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Kostenfestsetzungsantrag vom 17.07.2014 in den beiden Verfahren S 1 AS 517/14 ER und S 11 AS 596/14 ER ab. Das RVG gelte für die Antragstellerin nicht.
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Hiergegen hat die Antragstellerin am 17.11.2014 Erinnerung eingelegt, die sie bis heute indes nicht weiter begründet hat. Der Urkundsbeamte hat am 03.03.2015 und am 13.03.2015 entschieden, er helfe der Erinnerung nicht ab und die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erinnerungen zur Entscheidung dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt wurden.
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Unter dem 30.03.2015 hat der Kammervorsitzende die beiden Erinnerungen zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 11 SF 11/15 E verbunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
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II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
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Kosten sind nach § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Diese Kosten müssen tats ächlich entstanden sein (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 11. Aufl. 2014, § 193 Rn. 7). Die Erinnerungsführerin hat unter Berufung auf einen Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 11.03.2014 S 21 AS 1074/10 eine pauschale Kostenfestsetzung in Höhe von 100,00 EUR für die beiden Verfahren begehrt.
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Unabhängig davon, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Frankfurt in der benannten Entscheidung nach Auffassung der Kammer nicht trägt (dazu unten), ist im vorliegenden Fall auch nicht im Ansatz ersichtlich, wie die Erinnerungsführerin auf die Pauschale von 100,00 EUR kommt. Selbst wenn die rechtliche Würdigung des oben benannten Beschlusses zuträfe, käme vorliegend allenfalls eine Pauschale von 80,00 EUR in Betracht (Pauschale für zwei Widerspruchs- und zwei Gerichtsverfahren).
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Aber auch diese Kosten sind nicht in Ansatz zu bringen.
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Die Erinnerungsführerin hat ihr entstandene Kosten die eingereichten Schriftsätze wurden allesamt per Telefax gesandt - nicht nachgewiesen. Offenbar nutzt die Erinnerungsführerin für die Kommunikation mit den Behörden und dem Gericht Cospace, nach eigener Werbung ein "kostenloser Telekommunikations-Service in der Cloud" (vgl. auch http://www.cospace.de).
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Nr. 7002 VV RVG ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt in der von der Erinnerungsführerin benannten Entscheidung - keine tragfähige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf eine Pauschale hinsichtlich von Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Seine Anwendung scheitert schon daran, dass sich der persönliche Anwendungsbereich des RVG nicht auf Privatparteien erstreckt (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 1 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfG JB 2005,144; in diesem Sinne auch SG Berlin, Beschluss vom 03.09.2012 S 165 SF 710/12 E m.w.N.).
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Eine entsprechende Anwendung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht geboten.
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Dies folgt schon daraus, dass beide Gruppen, also diejenigen, die in den Anwendungsbereich des RVG aufgenommen sind und diejenigen, wie die Erinnerungsführerin, die nicht dem persönlichen Anwendungsbereich unterfallen, gerade im Hinblick auf die Frage, welche Kosten zu ersetzen sind, nicht vergleichbar sind (vgl. zur Frage der richterlichen Rechtsfortbildung Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 187 ff.; Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999, § 11 passim). Dies zeigt sich auch an der hier in Rede stehenden Nr. 7002 VV RVG. Die Norm dient erkennbar einer "einigermaßen gerechten und zugleich im kleineren Durchschnittsfall recht praktikablen Abgeltung typischer besonderer Geschäftsunkosten" (Hartmann, Kostengesetze, VV 7200 Rn. 2). Es sollen mithin Kosten, die durch die Bereithaltung einer zur geschäftsmäßigen Besorgung von Rechtsgeschäften als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) erforderlichen kommunikationstechnischen Infrastruktur zwangsläufig anfallen, unkompliziert abgegolten werden. Solche Kosten fallen aber bei einer Privatperson nicht an. Dort ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass eine entsprechende Infrastruktur für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten vorgehalten wird. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift der Nr. 7002 VV RVG scheitert mithin schon an der Vergleichbarkeit der Ausgangslagen. Anders als dem Rechtsanwalt ist es dem Privatmann auch zuzumuten, etwaige in diesem Zusammenhang anfallende Kosten konkret nachzuweisen. Ein solcher Nachweis wurde von der Erinnerungsführerin, weder im Hinblick auf Telekommunikations- noch im Hinblick auf andere Kosten - geführt. Hierauf ist sie auch bereits durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zutreffend hingewiesen worden. Eine Konkretisierung ist gleichwohl nicht erfolgt, weswegen keine Kosten festgesetzt werden können.
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Der Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.