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20.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146184

Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 46.13

Eine Erkrankung kann nur dann gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als
Dienstunfall anerkannt werden, wenn die Krankheit zur Zeit der Erkrankung in die
Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen ist. Eine spätere
Aufnahme genügt nicht.


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RechtsgebieteBeamtVG, BKVO, VwGOVorschriftenBeamtVG § 31; BKVO Anlage1; VwGO § 137 Abs. 2