28.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146266
Oberlandesgericht München: Beschluss vom 28.10.2015 – 34 Wx 92/14
Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift jedenfalls nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung mehr dazu erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abweichung von Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11; Anschluss an OLG Düsseldorf vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12).
Oberlandesgericht München
Beschl. v. 28.10.2015
Az.: 34 Wx 92/14
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 17. Februar 2014 aufgehoben.
Gründe
I.
1
Der Beteiligte und seine am 9.11.2013 verstorbene Ehefrau sind als Miteigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.
2
Die Ehegatten hatten am 22.6.2004 vor einem inländischen Notar einen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzten.
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Ziff. 2.3. des Erbvertrags enthält folgende Rücktrittsklausel:
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Jeder von uns behält sich den Rücktritt von diesem Erbvertrag vor. Der Rücktritt ist jederzeit möglich und von keinen besonderen Voraussetzungen abhängig. Mit dem Wirksamwerden des Rücktritts eines Vertragsteils werden auch die vertragsgemäßen Verfügungen des anderen Vertragsteils unwirksam, sodass die gesetzliche Erbfolge eintreten würde, wenn keine weitere Verfügung von Todes wegen errichtet wird.
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Unter Bezugnahme auf den Erbvertrag und die Nachlassakten hat der Beteiligte die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge beantragt. Nachdem das Grundbuchamt wegen des vereinbarten Rücktrittsrechts eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung dazu gefordert hatte, dass dieses nicht ausgeübt worden ist, hat der Beteiligte erneut am 10.2.2014 - notariell beurkundet - Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.4. 2013 (I-3 Wx 219/12 = FGPrax 2013, 195) ist er der Ansicht, dass eine eidesstattliche Versicherung nicht erforderlich sei. Ein Rücktritt, der der notariellen Beurkundung bedürfe, müsse den Standesämtern bzw. seit 2012 dem Zentralen Testamentsregister gemeldet werden; die Behörde habe im Todesfall das Nachlassgericht zu verständigen. Dieses habe Zweifel an der Wirksamkeit des Erbvertrags wegen ausgeübter Rücktrittsrechte in der Eröffnungsniederschrift zu vermerken.
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Mit fristsetzender Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt am 17.2.2014 unter Berufung auf eine Entscheidung des Senats vom 3.11.2011 (34 Wx 272/11 = MittBayNot 2012, 293) wiederum die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung aufgegeben. Dagegen wendet sich die Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II.
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Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) statthaft (§ 11 Abs. 1 RpflG mit § 71 Abs. 1 GBO) und wurde vom Notar namens des Antragstellers in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG).
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1. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.
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a) Der Nachweis der Erbfolge zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO wird im Grundbuchverfahren durch einen vom Nachlassgericht zu erteilenden Erbschein ( § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) erbracht. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es regelmäßig, wenn stattdessen die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO). Der Nachweis in dieser Form reicht aber nicht aus, wenn sich bei Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können (Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 39; aus der Rechtspr.: BayObLG Rpfleger 2000, 266 [BayObLG 09.02.2000 - 2 ZBR 139/99]; 1983, 104). Solche Ermittlungen anzustellen ist das Grundbuchamt nämlich weder verpflichtet noch berechtigt (BayObLG a. a. O.). Freilich rechtfertigen ganz entfernte, auf tatsachenlose (abstrakte) Vermutungen gestützte Möglichkeiten, welche das aus der letztwilligen Verfügung hervorgehende Erbrecht nur unter besonderen Umständen in Frage stellen könnten, ebenso wenig wie rechtliche Bedenken das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins (OLG Frankfurt FGPrax 1998, 207; BayObLG Rpfleger 1983, 104; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 130).
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b) Bildet ein notwendigerweise notariell geschlossener Erbvertrag die letztwillige Verfügung (§§ 1941, 2274 ff., § 2276 BGB) und hat sich der Erblasser in diesem ein (unbeschränktes) Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) vorbehalten, so ist umstritten, ob dies schon das Verlangen des Grundbuchamts nach der Vorlage eines Erbscheins rechtfertigt. Zum Teil wird vertreten, hinsichtlich des Umstands, dass dieses Recht nicht ausgeübt wurde - einer sogenannten Negativtatsache -, bestehe eine Nachweislücke. In diesem Fall würde das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB der Erbscheinserteilung zugrunde legen (BayObLG NJW-RR 2003, 736 [BayObLG 24.02.2003 - 2 Z BR 137/02]; Böhringer Rpfleger 2003, 157/167). Entsprechend verhalte es sich bei notariellen Testamenten mit Pflichtteilsstrafklauseln, wenn unklar ist, ob der Pflichtteil verlangt worden ist (vgl. Demharter MittBayNot 2013, 471/472; Völzmann RNotZ 2012, 380/384). In diesen Fällen müsse daher auch das Grundbuchamt einen Erbschein oder eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung verlangen und verwerten (Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 35 Rn. 112; vgl. dazu Meikel/Krause GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 125 m. w. N.).
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Dem ist der Senat für den Fall, dass es sich nicht nur um ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 2295 BGB handelt, mit dem Argument gefolgt, die Zuverlässigkeit des Grundbuchinhalts würde darunter leiden, wenn die bestehende Nachweislücke nicht durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geschlossen würde; diese Lücke lasse sich auch nicht durch sonstige - dem Grundbuchamt verwehrte - Ermittlungen oder gar bloße Vermutungen schließen (vgl. Beschluss vom 3.11.2011; zustimmend Völzmann RNotZ 2012, 380/385). Schließlich diene § 34a BeurkG allein der erleichterten Feststellung des Erbrechts durch das Nachlassgericht oder ermögliche sie erst, wogegen für den grundbuchrechtlichen Nachweis die spezielle Regel des § 35 GBO gelte.
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c) Indessen hält die wohl überwiegende Meinung einen - zusätzlichen - Nachweis für entbehrlich, wenn für die Ausübung des vorbehaltenen Rücktritts keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind (OLG Düsseldorf MittBayNot 2013, 490 m. w. N.; zustimmend Demharter § 35 Rn. 39; derselbe ZfIR 2013, 471; von Rintelen NotBZ 2013, 265; Braun MittBayNot 2013, 48; Lehmann/Schulz ZEV 2012, 538/539; ebenso bereits LG Kleve MittRhNotK 1989, 273). Das Grundbuchamt habe im Regelfall die Wirksamkeit und damit auch die Negativtatsache der Nichtaufhebung zu unterstellen, da sonst § 35 GBO regelmäßig ins Leere laufe (Tönnies RNotZ 2012, 326/327). Durch § 34a BeurkG (in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom 22.12.2010; BGBl I S. 2255) sei sichergestellt, dass eine Rücktrittserklärung dem Nachlassgericht und damit auch dem Grundbuchamt bekannt wird (Braun MittBayNot 2013, 48/49; von Rintelen NotBZ 2013, 264/266). Zudem könne der Erbe in den meisten Fällen nicht guten Gewissens an Eides statt versichern, dass der Erblasser nicht vom Erbvertrag zurückgetreten sei; er könne regelmäßig nur versichern, dass ihm davon nichts bekannt sei, was aber den Nachweisgehalt der eidesstattlichen Versicherung zweifelhaft mache (Tönnies RNotZ 2013, 326/327).
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d) Jedenfalls nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters hält der Senat an der Notwendigkeit, die Nichtausübung des vorbehaltenen Rücktritts vom Erbvertrag durch eidesstattliche Versicherung dem Grundbuchamt gegenüber nachzuweisen, nicht mehr aufrecht. Vielmehr erscheint die Vorlage des Erbvertrags und der Eröffnungsniederschrift ausreichend. So wurde schon bisher bei Vorlage eines öffentlichen Testaments und dessen Eröffnungsniederschrift ein Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO, dass es kein aufhebendes Testament gibt, nicht verlangt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Existenz bestanden (OLG Frankfurt FGPrax 1998, 207; Demharter § 35 Rn. 39). Begründen lässt sich dies damit, dass das Grundbuchamt der Eröffnungsniederschrift (§ 348 FamFG) oder den beizuziehenden Nachlassakten die Angaben nach §§ 2354, 2355 BGB entnehmen kann. Diese müssen nach § 2356 Abs. 2 BGB regelmäßig und insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung zur Frage enthalten, ob weitere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind (§ 2354 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Ergibt sich daraus kein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer neuen, aufhebenden Verfügung, fehlt auch dem Grundbuchamt ein auf Tatsachen gestützter Anlass zu Zweifeln an der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung.
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Nach § 34a BeurkG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung sind alle beurkundeten erbfolgerelevanten Umstände an eine zentrale Registerbehörde mitteilungspflichtig. Da gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Testamentsregister-Verordnung nun regelmäßig eine Meldung der Registerbehörde an das Nachlassgericht zu erfolgen hat, kann auch nicht mehr von konkreten Anhaltspunkten für einen Rücktritt ausgegangen werden, wenn sich ein Rücktritt nicht aus den Nachlassakten oder der Eröffnungsniederschrift ergibt. Insoweit "strahlt" die durch das Zentrale Testamentsregister geschaffene zusätzliche Sicherheit auch auf die Nachweisanforderungen für die Erbfolge im Grundbuchverfahren aus.
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2. Den Anforderungen von § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO hat die Beteiligte entsprochen. Neben der Niederschrift über die Eröffnung liegt ein notarieller Erbvertrag vom 22.6.2004 vor, der den Beteiligten als alleinigen Erben ausweist. Die beigezogenen Nachlassakten enthalten zudem die Mitteilung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer, dass dort keine Urkunden vorliegen. Eines weiteren Nachweises, dass ein Rücktritt nicht erfolgt ist, bedarf es daher nicht.
III.
16
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Namentlich steht die Entscheidung im Einklang mit derjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.4.2013.