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31.12.2000 · IWW-Abrufnummer 146756

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 29.01.2016 – 34 Wx 50/15

1. Begehrt derjenige, dem bei wirksamer Ausschlagung der Nachlass zufiele, die Berichtigung des Grundbuchs, hat das Grundbuchamt trotz Vorliegens öffentlicher Urkunden einen Erbschein zu verlangen, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob die Ausschlagung wirksam erklärt ist.

2. Ist ein Ersatzerbe für den Fall benannt, dass der Überlebende keine entgegenstehenden Verfügungen von Todes wegen trifft, so ist vor Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln zunächst zu klären, ob dies nach dem Willen des Erblassers auch dann gelten solle, wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt.


In der Wohnungsgrundbuchsache
Beteiligter:
L.
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
wegen Zwischenverfügung (Grundbuchberichtigung)
-

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 29.01.2016 folgenden
Beschluss


Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.


Gründe


I.


Der am 18.9.2014 verstorbene Anton L. ist als Eigentümer von Grundbesitz (Wohnungseigentum) im Grundbuch eingetragen. Er hatte am 19.8.2013 mit seiner Schwester Aurelia L. einen notariellen Erbvertrag errichtet. Darin setzten sich die Geschwister gegenseitig "zu alleinigen und ausschließlichen Erben" ein. In Abschnitt II § 1 Nr. 2 der Urkunde ist geregelt:


Sollte der Überlebende von uns keine entgegenstehenden Verfügungen von Todes wegen mehr treffen, so soll Herr Ulrich L. (= der Beteiligte) alleiniger Erbe des Letztversterbenden, also Schlusserbe sein, ersatzweise ...


Mit notarieller Urkunde vom 11.11.2014 erklärte Aurelia L.:


I.

Ich, ... , komme aufgrund letztwilliger Verfügung (Erbvertrag vom 19. August 2013) und/oder kraft Gesetzes als Erbe in Betracht. In dem Erbvertrag haben der Erblasser, mein Bruder und ich Herrn Ulrich L. als unseren gemeinsamen Schlusserben eingesetzt. Dies ist auch als Ersatzerbeinsetzung durch den Erstversterbenden anzusehen.


II.

Ich schlage hiermit die Erbschaft nach Anton L. aus allen möglichen Berufungsgründen und ohne jede unzulässige Bedingung aus. Die Ausschlagung erfolgt nicht zur Wiedererlangung einer Testierfreiheit, sondern zur direkten Weiterleitung der Erbschaft an den gemeinsamen Schlusserben und Ersatzerben


...


Vom Anfall der Erbschaft habe ich Kenntnis seit der Mitteilung des Nachlassgerichts vom (handschriftlich ergänzt) 4.11.2014.


Die notarielle Urkunde wurde zusammen mit einem Formblattschreiben vom 11.11.2014, unterzeichnet von dem Beteiligten und von Aurelia L. persönlich, eingereicht. In dem beigefügten Schriftstück wird einerseits form- und fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft erklärt, andererseits unter Bezugnahme auf die Nachlassakten die Berichtigung des Grundbuchs "als Vertreter" beantragt. Zudem ist die Spalte "Ich benötige einen Erbschein" angekreuzt mit dem ebenfalls angekreuzten vorgedruckten Zusatz, dass der Antrag in notarieller Form nachgereicht wird.


Die Niederschrift des Nachlassgerichts vom 17.11.2014 enthält die Aussage eines Zeugen, wonach der Erblasser schon seit langem nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei ("Das weiß jeder").


Mit Schreiben vom 3.12.2014 erklärte der Beteiligte die Erbschaft anzunehmen. Er hat zugleich die Berichtigung des Grundbuchs beantragt und zum Nachweis auf den in der Nachlassakte befindlichen Erbvertrag, die Eröffnungsniederschrift sowie die Ausschlagungserklärung Bezug genommen.


Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 26.11.2014 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - den fehlenden Erbennachweis durch Erbschein als Eintragungshindernis bezeichnet. Der notarielle Erbvertrag sei nicht ausreichend, da sich aus der Nachlassakte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers ergeben würden. Die Erbfolge ergebe sich auch nicht direkt aus dem Erbvertrag, sondern erst nach Klärung der Wirksamkeit der Ausschlagung.


Gegen die Zwischenverfügung hat der Beteiligte mit Schreiben vom 9.12.2014 "Widerspruch" eingelegt und im Folgenden Atteste sowie ein von ihm als früherer Betreuer des Erblassers erholtes Privatgutachten vom 27.1.2015 eines Facharztes für Nervenheilkunde zur Testierfähigkeit des Erblassers vorgelegt. Dieses kommt zum Ergebnis, dass "sehr viel mehr für als gegen die Annahme" spreche, der Betroffene sei bei Unterzeichnung des Erbvertrags testierfähig gewesen.


Der Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen.


Der Senat hat die Nachlassakten beigezogen.


II.


Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.


1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung auszulegen, als solche statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig, § 73 GBO. Sie hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg; denn das Grundbuchamt kann zum Nachweis der Berichtigungsvoraussetzungen einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) verlangen.


2. Das Grundbuch kann gemäß § 22 GBO berichtigt werden, wenn die bestehende Unrichtigkeit und die Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung jeweils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 GBO zu beachten, wonach ein Erbschein dann nicht erforderlich ist, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon aus einer Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde sowie der Niederschrift über ihre Eröffnung ergibt (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 31; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 111; Böhringer ZEV 2001, 387). Treten aber bei Prüfung durch das Grundbuchamt entweder aus der Urkunde oder aus tatsächlichen Umständen Zweifel über den Willen des Erblassers oder die Wirksamkeit der Erbeinsetzung auf, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können, so hat das Grundbuchamt einen Erbschein zu verlangen (Demharter § 35 Rn. 39; Egerland in Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. § 35 GBO Rn. 12; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 112).


a) Ob die in einer Niederschrift des Amtsgerichts von dritter - laienhafter - Seite geäußerten Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hier schon dazu zwingen, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Nachweis des Erbrechts durch Erbschein zu verlangen, muss nicht geklärt werden.


aa) Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, steht das Verlangen nach einem Erbschein nicht im Belieben des Grundbuchamts (BayObLG Rpfleger 2000, 266 [BayObLG 09.02.2000 - 2 ZBR 139/99]; Böhringer ZEV 2001, 387). Eine bloß generelle Gefahr, dass letztwillige Verfügungen, etwa wegen Testierunfähigkeit (vgl. § 2229 Abs. 4 BGB), nichtig sein können, genügt nicht (vgl. OLG München JFG 22, 184/187). Auch reichen mit Tatsachen nicht unterlegte Behauptungen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, dazu nicht aus (Meikel/Roth GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 135 Hügel/Wilsch § 35 Rn. 124). Vielmehr bedarf es "wirklicher" (OLG Hamm ZfIR 2015, 216; OLGZ 1969, 301), d. h. begründeter bzw. konkreter Zweifel (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 788), etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile (Hügel/Wilsch a. a. O.), die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können, da eine weitere Aufklärung im Grundbuchverfahren nicht möglich, im Nachlassverfahren aber zu erwarten ist (siehe Senat vom 31.10.2014, 34 Wx 293/14 = FamRZ 2015, 698/700). Weder aus einer - auch schwerwiegenden - geistigen Erkrankung des Testierenden noch aus der Bestellung eines Betreuers folgt zugleich Testierunfähigkeit (Senat a. a. O.). Von einer solchen ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die krankhafte Störung gerade die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung der letztwilligen Verfügung derart beeinträchtigt, dass sie davon beherrscht werden (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2229 Rn. 8). Andernfalls sind krankhafte Vorstellungen und Empfindungen für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht erheblich (BayObLG FamRZ 2002, 1066/1067; 2006, 68/69; OLG Celle FGPrax 2006, 268 [OLG Celle 26.09.2006 - 6 W 43/06]; Palandt/Weidlich a. a. O.).


Ist der positive Nachweis fehlender Testierfähigkeit nicht zu erbringen, hat es nach den Regeln der Feststellungslast beim Regelfall, nämlich ihrem Vorliegen, zu verbleiben (Palandt/Weidlich § 2229 Rn. 11; Palandt/Ellenberger § 104 Rn. 8; aus der Rechtspr. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; OLG München - 3. Zivilsenat - FGPrax 2009, 221/223 für Vorsorgevollmacht).


bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Senat, der als neue Tatsacheninstanz (vgl. § 74 GBO) an die Stelle des Grundbuchamts tritt, folgendes Bild:


(1) Die Meinung, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, hat eine Privatperson geäußert. Es ist nicht bekannt, ob diese zur Beurteilung der Testierfähigkeit qualifiziert ist. Weitere Nachforschungen, etwa der Beiziehung von Betreuungsakten oder die Anhörung benannter Kontaktpersonen, hat das Nachlassgericht bislang nicht angestellt.


(2) Nach dem aufgenommenen Vermerk (vgl. § 28 BeurkG) im Erbvertrag stand die uneingeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers für den beurkundenden Notar außer Zweifel. Dies ist zwar nicht ausschlaggebend (BayObLG Rpfleger 1992, 152) und für das Grundbuchamt nicht bindend (BayObLGZ 1989, 111/113). Eine indizielle Wirkung ist der Feststellung jedoch nicht abzusprechen. Nicht mehr und nicht weniger gilt dies auch für die zu den Grundakten gelangte - zusätzliche - schriftliche Bestätigung des Urkundsnotars, dass der Erblasser seiner Überzeugung nach voll geschäfts- und testierfähig gewesen sei.


(3) Die dem Nachlassgericht übersandten Atteste des Hausarztes bezeichnen den Erblasser ebenfalls als geschäfts- und testierfähig. Zudem liegt ein fachärztliches Privatgutachten vor, nach dessen Ergebnis mehr für als gegen die Testierfähigkeit des Erblassers spricht.


cc) Ob bei dieser Sachlage von im Erbscheinsverfahren zu behebenden Zweifeln an der Testierfähigkeit auszugehen und daher die Vorlage eines Erbscheins zu fordern ist, braucht in diesem Einzelfall nicht abschließend entschieden zu werden, da schon aus anderen Gründen ein Erbschein zur Nachweisführung unerlässlich ist.


b) Wegen Widersprüchlichkeiten in der Ausschlagungserklärung und Unklarheiten im Erbvertrag besteht hier nämlich ein Eintragungshindernis, das nur durch Vorlage des Erbscheins ausgeräumt werden kann.


aa) Allerdings hat das Grundbuchamt einen notariell errichteten Erbvertrag gemäß § 35 GBO auch dann selbst auszulegen, wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind (z.B. OLG Köln Rpfleger 2000, 157 [OLG Köln 05.11.1999 - 2 Wx 41/99]; BayObLG Rpfleger 2000, 266). Bei der Auslegung sind auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände zu berücksichtigen, sofern sie sich aus öffentlichen Urkunden ergeben, die dem Grundbuchamt vorliegen; gesetzliche Auslegungsregeln hat das Grundbuchamt zu beachten, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen müsste (BayObLG Rpfleger 2000, 324 [BayObLG 02.03.2000 - 2 Z BR 183/99]; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 154).


Die Prüfungspflicht nach § 35 GBO umfasst nicht nur Form und Inhalt der Verfügung von Todes wegen. So ist etwa die Frage, ob der in der notariellen Verfügung bestimmten Erbfolge ein weiteres eigenhändig errichtetes Testament entgegensteht, ebenfalls vom Grundbuchamt zu klären, wenn nicht Zweifel tatsächlicher Art nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse ausgeräumt werden können (BayObLG Rpfleger 2000, 266 [BayObLG 09.02.2000 - 2 ZBR 139/99] m. w. N.).


Eine Auslegung scheidet daher aus, wenn das Grundbuchamt aufgrund der Eintragungsunterlagen nicht zu einer abschließenden Würdigung in der Lage ist (OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173 [OLG Zweibrücken 15.11.2000 - 3 W 175/00]; Demharter § 35 Rn. 42) oder Ermittlungen zu tatsächlichen Umständen außerhalb der Urkunde erforderlich sind (Meikel/Krause § 35 Rn. 117; L. Böttcher ZEV 2009, 579/580).


bb) Ob nach Ausschlagung der Erbschaft die Frage des Eintritts eines Ersatz-, Schlussoder Nacherben wegen Wegfalls des eingesetzten Erben vom Grundbuchamt zu klären ist, ist umstritten. Nach instanzgerichtlicher Rechtsprechung (LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577 [LG Aschaffenburg 12.08.2009 - 4 T 113/09]) ergibt sich der Wegfall aus der notariellen Ausschlagungserklärung und damit aus einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO. Sowohl der Inhalt als auch die Einhaltung von Form und Frist könnten aus der Urkunde, letzteres aus dem gerichtlichen Eingangsstempel entnommen werden. Die Wirksamkeit der Ausschlagung könne daher grundsätzlich im Grundbuchverfahren geklärt werden.

Nach anderer Ansicht ist dagegen die Beweismittelbeschränkung des Grundbuchrechts zu berücksichtigen, die einer eigenen Prüfung der Ausschlagung durch das Grundbuchamt entgegenstehe (Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123; L. Böttcher ZEV 2009, 577/580). Schon die Frage, ob tatsächlich etwa beim Wegfall des Vorerben durch Ausschlagung der als Nacherbe Eingesetzte Vollerbe werde, wenn im Erbvertrag lediglich davon die Rede ist, dass die Einsetzung des Nacherben für den Fall des Ablebens des Vorerben gelten solle, setze weitere Tatsachenfeststellungen voraus, da § 2102 Abs. 1 BGB nur einen Zweifelsfall regele. Ob jedoch Anlass zu Zweifeln bestünden, müsse erst festgestellt werden. Zudem sei es nicht zwingend offenkundig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, dass die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist, da nicht immer ohne tatsächliche Ermittlungen feststünde, wann die erforderliche Kenntnis nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand (L. Böttcher ZEV 2009, 577/580 [LG Aschaffenburg 12.08.2009 - 4 T 113/09]; ähnlich OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100/101 zur Frage, ob durch die Ausschlagungserklärung die Vermutung des § 891 BGB widerlegt wird).


cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Landgerichts Aschaffenburg uneingeschränkt zuzustimmen ist, wenn die Ausschlagung unzweifelhaft wirksam wäre und zudem feststünde, dass die Erbeinsetzung des Schlusserben auch im Fall der Ausschlagung gelten sollte. Denn schon aus der Urkundenlage lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Erbschaft wirksam ausgeschlagen ist.


dd) Nach § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat. Eine Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen und etwa darin zu sehen sein, dass der Erbe gegenüber einem Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Erbschaft behalten will (Palandt/Weidlich § 1943 Rn. 2). Die Annahme der Erbschaft kann etwa in einem Antrag auf Grundbuchberichtigung zu sehen sein (KG OLGE 38, 263).


Unter diesen Umständen bleiben vorliegend Zweifel an der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung, die nicht ohne weitere Ermittlungen zum Willen der Ausschlagenden klärbar sind. Zeitgleich mit der notariellen Ausschlagungserklärung wurde nämlich die von Aurelia L. mitunterschriebene Erklärung vorgelegt, wonach sie die Eintragung im Grundbuch beantrage und einen Erbschein benötige. Auch wenn in demselben Formblatt angekreuzt ist, dass die Erbschaft ausgeschlagen werde und zugleich die Ausschlagungserklärung vorgelegt wird, erscheinen die Erklärungen zumindest nicht widerspruchsfrei. Ob in dem mit der Ausschlagung vorgelegten Antrag, das Grundbuch solle berichtigt werden, eine schlüssige Annahme der Erbschaft zu sehen ist, die nach § 1943 BGB einer Ausschlagung entgegenstünde, kann nicht allein durch Auslegung der Urkunden geklärt werden. Vielmehr bedarf es weiterer Ermittlungen, zu denen das Grundbuchamt im Rahmen des § 35 GBO nicht befugt ist. Es spricht nämlich einiges dafür, dass der Fragebogen mit dem Antrag auf Grundbuchberichtigung von anderen Personen ausgefüllt wurde als von denen, die ihn unterschrieben haben. Erst nach Klärung der Frage, ob der Antrag zur Grundbuchberichtigung tatsächlich von Aurelia L., von dem Beteiligten in deren Namen oder etwa von diesem in eigenem Namen abgegeben wurde, stünde fest, welcher Sinn der in sich widersprüchlichen Erklärung beizumessen ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ableiten.


ee) Des Weiteren ist aber auch der Erbvertrag auslegungsbedürftig und erfordert Ermittlungen zum Willen der Vertragsparteien.


Zwar könnte der Erbvertrag vom Grundbuchamt selbst noch insoweit ausgelegt werden, ob mit der "Schlusserbeinsetzung" des Beteiligten eventuell dessen Einsetzung als Nacherbe des Erstversterbenden und Ersatzerbe des Letztversterbenden gemeint ist. Eine Schlusserbeneinsetzung kennt das Gesetz nur im Fall des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten (§ 2269 BGB), in dem auch der Schlusserbfall, also die Folge des Versterbens des längerlebenden Ehegatten geregelt sein muss (Braun in Burandt/Rojahn § 2269 BGB Rn. 23).


Allerdings bedarf es weiter der Auslegung, ob die Einsetzung auch im Fall der Ausschlagung des Erbes durch den Längerlebenden gelten sollte. Der Erbvertrag spricht nur davon, dass der Beteiligte Erbe des Letztversterbenden werden sollte, wenn der Überlebende kein entgegenstehendes Testament errichtet.


Eine solche Auslegung kann das Grundbuchamt nicht selbst vornehmen. Zwar ist nach § 2102 Abs. 1 BGB der Nacherbe im Zweifel auch als Ersatzerbe des Erstversterbenden eingesetzt. Diese Auslegungsregel setzt jedoch voraus, dass eine konkrete Testamentsauslegung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hat (Palandt/Weidlich § 2102 Rn. 1). Es muss zunächst feststehen, dass kein eindeutiger anderweitiger Erblasserwille bestand (Palandt/Weidlich § 2102 Rn. 2).


Der Erbvertrag allein lässt einen eindeutigen Willen der Vertragsparteien in die eine oder andere Richtung nicht erkennen. Die Formulierung der Ausschlagungserklärung durch Aurelia L., wonach die Schlusserbeinsetzung für den Fall der Ausschlagung als Ersatzerbeinsetzung "anzusehen" sei, zeigt, dass auch sie den Erbvertrag nicht für eindeutig hält. Zur Ermittlung des Erblasserwillens bzw. des Willens der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Erbvertragserrichtung können - gerade wenn die Urkunde selbst keine weiteren Anhaltspunkte bietet - auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände, wie etwa Äußerungen oder Handlungen des Erblassers, heranzuziehen sein (Palandt/Weidlich § 2084 Rn. 2 und § 2279 Rn. 1). Bei notariell errichteten Urkunden kann gegebenenfalls auch der Sinn, den der Notar einer Erklärung des Erblassers beigemessen hat, einen Schluss darauf zulassen, was der Erblasser wollte. Jeweils sind dann jedoch Ermittlungen erforderlich, welche das Grundbuchamt nicht selbst vornehmen darf (vgl. Demharter § 29 Rn. 23).


III.


Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG).


Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Schwierigkeiten für die Behebung des Hindernisses (Demharter § 77 Rn. 37); hier können die voraussichtlichen Kosten des Erbscheinsverfahrens herangezogen werden, die der Senat auf den festgesetzten Betrag schätzt, § 36 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.


Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

RechtsgebieteBGB, GBOVorschriftenBGB §§ 1943, 2102; GBO §§ 22, 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1