03.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187683
Landessozialgericht Bayern: Beschluss vom 14.06.2016 – L 15 SB 97/16 B ER
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landessozialgericht Bayern
Beschl. v. 14.06.2016
Az.: L 15 SB 97/16 B ER
Tenor:
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 100 (statt bisher 80) nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G sowie zur Aushändigung eines "zuzahlungsfreien Parkscheins".
Beim Beschwerdeführer ist ein GdB von 80 festgestellt.
Mit Eingang am 03.11.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner einen Antrag mit dem Ziel der Erhöhung des GdB auf 100 sowie der Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Der Neufeststellungsantrag wurde mit Bescheid vom 22.03.2016 abgelehnt. Eine Kopie des Bescheids vom 22.03.2016, die mit diversen Anmerkungen des Beschwerdeführers versehen ist, woraus ersichtlich ist, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, legte der Beschwerdeführer Ende März 2016 beim Beschwerdegegner vor.
Am 18.03.2016 hat der Beschwerdeführer zu Protokoll des Sozialgerichts (SG) Regensburg beantragt,
im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes einen GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen und einen "zuzahlungsfreien Parkschein auszuhändigen".
Seinen Antrag hat er im Schreiben vom 18.03.2016 damit begründet, dass ihm "das zuzahlungsfreie "G" mit zuzahlungsfreien Parkausweis in beiderseitiger Hinsicht mit sofortiger Wirkung auszuhändigen [sei] um Schadensbegrenzung, sowie Schwarzfahrten mit Bus u. Bahn zu vermeiden." Gleichzeitig hat er beantragt,
ihm für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 12.05.2016 hat das SG den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Das SG hat dies damit begründet, dass es an einem Anordnungsgrund fehle. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Rechtsschutzbegehren außerhalb des Eilverfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu verfolgen. Ebenfalls im Beschluss vom 12.05.2016 ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 02.06.2016 zugestellt worden.
Gegen Beschluss vom 12.05.2016 hat der Beschwerdeführer mit einem auf den 27.05.2016 datierten und am 06.06.2016 beim SG eingegangenen Schreiben "sofortige Beschwerde" eingelegt. Die Entscheidung des SG sei ungerecht und nicht nachvollziehbar. Er verweise nochmals darauf, dass ihm das Merkzeichen G und der "Parkschein auf Zuzahlungsfreiheit" zustehe. Er fordere, die Sache nochmals nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen. Eine Stellungnahme erwarte er bis zum 10.06.2016.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des SG Regensburg vom 12.05.2016 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, einen GdB von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen sowie ihm einen zuzahlungsfreien Parkschein auszuhändigen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des SG zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie des Beschwerdegegners verwiesen. Vorgelegen haben auch die sozialgerichtlichen Akten der Verfahren mit den Aktenzeichen S 10 SB 54/09 ER und S 10 SB 90/09.
II.
Die Beschwerde ist zwar gemäß § 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, nicht aber begründet.
Angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage und des ausdrücklichen Verlangens des Beschwerdeführers, ihm bis spätestens 10.06.2016 eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen, hat der Senat davon abgesehen, dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Soweit es das SG abgelehnt hat, im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes den Beschwerdegegner zur Feststellung eines GdB von 100 (statt bisher 80) und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G zu verpflichten, hat das SG zutreffend einen Anordnungsgrund verneint. Es ist schon fraglich, ob die vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellungen als Statusfeststellungen überhaupt einer Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zugänglich sind (vgl. z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2015, Az.: L 7 SB 48/14 B ER). Aber selbst dann, wenn nicht schon von einem generellen Ausschluss einer derartigen Feststellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgegangen wird, ist in der vorliegenden Konstellation ein Anordnungsgrund nicht zu bejahen. Denn ein solcher könnte nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. auch Dau, in: jurisPR-SozR 1/2011, Anm. 3, der in Auswertung der Rspr. darauf hinweist, dass Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz durch Regelungsanordnung im Feststellungsverfahren nach § 69 Abs.1 SGB IX bisher - soweit ersichtlich - ausnahmslos keinen Erfolg gehabt haben) angenommen werden, nämlich dann, wenn eine besondere Härte vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.03.2009, Az.: L 15 SB 35/09 B ER, und vom 12.03.2009, Az.: L 15 SB 30/09 ER). Eine solche ist hier auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers ("Vermeidung von Schwarzfahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln") nicht erkennbar.
Sofern der Beschwerdeführer die Aushändigung eines "zuzahlungsfreien Parkscheins" anstrebt, kann in diesem Ziel bei einer für den Beschwerdeführer günstigen Auslegung allenfalls die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG oder/und das Merkzeichen Bl gesehen werden. Denn andere Nachteilsausgleiche, die in einem Zusammenhang mit der Möglichkeit des Parkens eines Kraftfahrzeugs stünden, gibt es nicht. Da der dem Verfahren zu Grunde liegende, beim Beklagten am 03.11.2015 eingegangene Neufeststellungsantrag des Klägers vom 30.10.2015 beide Merkzeichen nicht umfasst, ist der Antrag des Beschwerdeführers im einstweiligen Rechtsschutz beim SG schon mangels eines zuvor beim Beschwerdegegner gestellten Antrags und daher fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.10.2009, Az.: 1 BvR 2442/09). Im Übrigen wäre der Antrag auch, wie das SG zutreffend festgestellt hat, in der Sache wegen des fehlenden Anordnungsgrunds unbegründet gewesen.
Dass der Beschwerdeführer auch die beschwerdegerichtliche Überprüfung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe begehrt, lässt sich seinem Beschwerdeschreiben vom 27.05.2016 nicht entnehmen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass einer derartigen Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Denn infolge des Verfahrensabschlusses in der ersten Instanz könnte der Beschwerdeführer aus einem aufhebenden und Prozesskostenhilfe gewährenden Beschluss des Beschwerdegerichts keinerlei Nutzen mehr ziehen, da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Beschluss des Senats vom 10.02.2014, Az.: L 15 VK 4/13 B PKH). Ebenso nur der Vollständigkeit halber weist der Senat auch darauf hin, dass das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Sache, wie sie auch oben dargestellt sind, abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Beschl. v. 14.06.2016
Az.: L 15 SB 97/16 B ER
Tenor:
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 100 (statt bisher 80) nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G sowie zur Aushändigung eines "zuzahlungsfreien Parkscheins".
Beim Beschwerdeführer ist ein GdB von 80 festgestellt.
Mit Eingang am 03.11.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner einen Antrag mit dem Ziel der Erhöhung des GdB auf 100 sowie der Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Der Neufeststellungsantrag wurde mit Bescheid vom 22.03.2016 abgelehnt. Eine Kopie des Bescheids vom 22.03.2016, die mit diversen Anmerkungen des Beschwerdeführers versehen ist, woraus ersichtlich ist, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, legte der Beschwerdeführer Ende März 2016 beim Beschwerdegegner vor.
Am 18.03.2016 hat der Beschwerdeführer zu Protokoll des Sozialgerichts (SG) Regensburg beantragt,
im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes einen GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen und einen "zuzahlungsfreien Parkschein auszuhändigen".
Seinen Antrag hat er im Schreiben vom 18.03.2016 damit begründet, dass ihm "das zuzahlungsfreie "G" mit zuzahlungsfreien Parkausweis in beiderseitiger Hinsicht mit sofortiger Wirkung auszuhändigen [sei] um Schadensbegrenzung, sowie Schwarzfahrten mit Bus u. Bahn zu vermeiden." Gleichzeitig hat er beantragt,
ihm für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 12.05.2016 hat das SG den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Das SG hat dies damit begründet, dass es an einem Anordnungsgrund fehle. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Rechtsschutzbegehren außerhalb des Eilverfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu verfolgen. Ebenfalls im Beschluss vom 12.05.2016 ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 02.06.2016 zugestellt worden.
Gegen Beschluss vom 12.05.2016 hat der Beschwerdeführer mit einem auf den 27.05.2016 datierten und am 06.06.2016 beim SG eingegangenen Schreiben "sofortige Beschwerde" eingelegt. Die Entscheidung des SG sei ungerecht und nicht nachvollziehbar. Er verweise nochmals darauf, dass ihm das Merkzeichen G und der "Parkschein auf Zuzahlungsfreiheit" zustehe. Er fordere, die Sache nochmals nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen. Eine Stellungnahme erwarte er bis zum 10.06.2016.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des SG Regensburg vom 12.05.2016 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, einen GdB von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen sowie ihm einen zuzahlungsfreien Parkschein auszuhändigen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des SG zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie des Beschwerdegegners verwiesen. Vorgelegen haben auch die sozialgerichtlichen Akten der Verfahren mit den Aktenzeichen S 10 SB 54/09 ER und S 10 SB 90/09.
II.
Die Beschwerde ist zwar gemäß § 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, nicht aber begründet.
Angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage und des ausdrücklichen Verlangens des Beschwerdeführers, ihm bis spätestens 10.06.2016 eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen, hat der Senat davon abgesehen, dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Soweit es das SG abgelehnt hat, im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes den Beschwerdegegner zur Feststellung eines GdB von 100 (statt bisher 80) und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G zu verpflichten, hat das SG zutreffend einen Anordnungsgrund verneint. Es ist schon fraglich, ob die vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellungen als Statusfeststellungen überhaupt einer Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zugänglich sind (vgl. z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2015, Az.: L 7 SB 48/14 B ER). Aber selbst dann, wenn nicht schon von einem generellen Ausschluss einer derartigen Feststellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgegangen wird, ist in der vorliegenden Konstellation ein Anordnungsgrund nicht zu bejahen. Denn ein solcher könnte nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. auch Dau, in: jurisPR-SozR 1/2011, Anm. 3, der in Auswertung der Rspr. darauf hinweist, dass Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz durch Regelungsanordnung im Feststellungsverfahren nach § 69 Abs.1 SGB IX bisher - soweit ersichtlich - ausnahmslos keinen Erfolg gehabt haben) angenommen werden, nämlich dann, wenn eine besondere Härte vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.03.2009, Az.: L 15 SB 35/09 B ER, und vom 12.03.2009, Az.: L 15 SB 30/09 ER). Eine solche ist hier auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers ("Vermeidung von Schwarzfahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln") nicht erkennbar.
Sofern der Beschwerdeführer die Aushändigung eines "zuzahlungsfreien Parkscheins" anstrebt, kann in diesem Ziel bei einer für den Beschwerdeführer günstigen Auslegung allenfalls die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG oder/und das Merkzeichen Bl gesehen werden. Denn andere Nachteilsausgleiche, die in einem Zusammenhang mit der Möglichkeit des Parkens eines Kraftfahrzeugs stünden, gibt es nicht. Da der dem Verfahren zu Grunde liegende, beim Beklagten am 03.11.2015 eingegangene Neufeststellungsantrag des Klägers vom 30.10.2015 beide Merkzeichen nicht umfasst, ist der Antrag des Beschwerdeführers im einstweiligen Rechtsschutz beim SG schon mangels eines zuvor beim Beschwerdegegner gestellten Antrags und daher fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.10.2009, Az.: 1 BvR 2442/09). Im Übrigen wäre der Antrag auch, wie das SG zutreffend festgestellt hat, in der Sache wegen des fehlenden Anordnungsgrunds unbegründet gewesen.
Dass der Beschwerdeführer auch die beschwerdegerichtliche Überprüfung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe begehrt, lässt sich seinem Beschwerdeschreiben vom 27.05.2016 nicht entnehmen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass einer derartigen Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Denn infolge des Verfahrensabschlusses in der ersten Instanz könnte der Beschwerdeführer aus einem aufhebenden und Prozesskostenhilfe gewährenden Beschluss des Beschwerdegerichts keinerlei Nutzen mehr ziehen, da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Beschluss des Senats vom 10.02.2014, Az.: L 15 VK 4/13 B PKH). Ebenso nur der Vollständigkeit halber weist der Senat auch darauf hin, dass das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Sache, wie sie auch oben dargestellt sind, abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.