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15.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189909

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.10.2016 – XII ZB 369/16

FamFG § 59 Abs. 1

a) Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss.

b) Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet.


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €



Gründe

1


1. Der Betroffene wendet sich dagegen, dass seine gegen die Ablehnung einer Betreuung gerichtete Beschwerde verworfen worden ist.


2


Im Oktober 2015 hat das Gesundheitsamt beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen angeregt und mitgeteilt, dieser sei mit einer Betreuung nicht einverstanden. Der daraufhin mit der Begutachtung des Betroffenen beauftragte Sachverständige hat dem Betreuungsgericht lediglich über ein kurzes Gespräch mit dem Betroffenen berichtet, bei dem er keine Hinweise auf eine höhergradige kognitive Beeinträchtigung, Manie oder erkennbare psychotische Erkrankung habe finden können. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Betroffene mehrfach einer Betreuung widersprochen. Das Amtsgericht hat schließlich die Bestellung eines Betreuers abgelehnt.


3


Mit seiner Beschwerde hat der Betroffene beantragt, ihn "in den Teilbereichen Wohnungsangelegenheiten, Leistungsgewährung durch das Jobcenter Bochum und durch die Stadt Bochum, Amt für Soziales und Wohnen, betreuen zu lassen." Das Landgericht hat die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Wie sich aus den Schreiben des Betroffenen ergebe, erstrebe er nicht die Einrichtung einer Betreuung. Bei der von ihm gewünschten "Betreuung" durch Jobcenter und Amt für Soziales und Wohnen handele es sich nicht um eine gesetzliche Vertretung.


4


2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Landgericht hat rechtlich unzutreffend das Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil es das Beschwerdebegehren des Betroffenen verkannt hat.


5


Allerdings ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, wonach (auch) für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Betreuung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist. Das Rechtsmittel muss sich auf die Beseitigung der in der Ablehnung liegenden Rechtsbeeinträchtigung und mithin auf die Bestellung eines Betreuers richten. Anderenfalls hat der Rechtsmittelführer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 526/14 -FamRZ 2016, 121Rn. 5 und vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 -FamRZ 2015, 486Rn. 21).


6


Zu Unrecht vermisst das Landgericht aber ein solches Beschwerdebegehren des Betroffenen. Dieser will nicht "durch das Jobcenter ... und das Amt für Soziales und Wohnen" betreut werden. Vielmehr hat er mit der Nennung dieser beiden Behörden lediglich die Stellen angegeben, die ihm Leistungen versagt haben, und damit die Bereiche, in denen er Hilfe begehrt, eingegrenzt. Aufgrund der Formulierung seines "Antrags" gegebenenfalls verbleibende Zweifel werden durch die Antragsbegründung ausgeräumt, mit der der Betroffene geltend macht, er sei seit über einem Jahr wohnungslos und beziehe seit einem knappen halben Jahr keinerlei Sozialleistungen mehr, weder vom Jobcenter noch vom Amt für Soziales und Wohnen.


7


Schließlich steht der Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht entgegen, dass der Betroffene sich noch in erster Instanz gegen eine Betreuung verwahrt hatte. In dem von Amts wegen zu führenden Verfahren auf Bestellung eines Betreuers erlangt die Frage, wie sich der Betroffene zur Einrichtung einer Betreuung stellt, im Zusammenhang mit § 1896 Abs. 1a BGB und damit materiellrechtliche Bedeutung. Verfahrensrechtlich ist eine diesbezügliche Meinungsänderung innerhalb der oder zwischen den Tatsacheninstanzen für den Betroffenen nicht mit Nachteilen verbunden, sondern kann sich lediglich auf die gerichtlichen Ermittlungs- und Anhörungspflichten auswirken (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 -FamRZ 2015, 1603Rn. 7; vom 7. August 2013 - XII ZB 188/13 -FamRZ 2013, 1800Rn. 9; vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 -FamRZ 2012, 1207Rn. 21 und vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 -FamRZ 2011, 880Rn. 11 ff.). Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen mithin unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet, weil die Versagung der staatlichen Fürsorgeleistung des betreuungsrechtlichen Erwachsenenschutzes für den Betroffenen eine Rechtsbeeinträchtigung iSd § 59 Abs. 1 FamFG darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 -FamRZ 2015, 486Rn. 21).


8


3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun die erforderlichen Feststellungen zu treffen und hierzu jedenfalls ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung beim Betroffenen einzuholen sowie den Betroffenen anzuhören haben.


Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
Krüger

Vorschriften§ 1896 Abs. 1a BGB, § 59 Abs. 1 FamFG