02.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196851
Sozialgericht Chemnitz: Beschluss vom 28.08.2017 – S 16 SF 1591/17 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sozialgericht Chemnitz
Beschl. v. 28.08.2017
Az.: S 16 SF 1591/17 E
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Kostenbeamtin vom 25.10.2016 über die von dem Beklagten zu ersetzenden Gebühren und Auslagen wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Gründe
I. Der Erinnerungsführer, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, erhob gegen den Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 02.08.2016 eingegangen am gleichen Tage, Untätigkeitsklage, weil dieser einen Widerspruch innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG entschieden habe. Die Klageschrift enthielt ca. 10 Zeilen Begründung und wurde am 04.08.2016 an den Beklagten versandt. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 teilte der Erinnerungsgegner mit, dass der Widerspruchsbescheid am 17.08.2016 erlassen worden sei, worauf der Erinnerungsführer Erledigung der Hauptsache erklärte und Kostenantrag stellte. Der Erinnerungsgegner erklärte sich bereit, die notwendigen Kosten zu übernehmen, worauf der Erinnerungsführer das Kostengrundanerkenntnis annahm und beantragte folgende Gebühren und Auslagen gegen den Erinnerungsgegner festzusetzen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) 150,00 EUR
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) 150,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV 57,95 EUR
Gesamtsumme 362,95 EUR
Die Kostenbeamtin setzte mit dem am 21.06.2017 zugestellten Beschluss folgende Gebühren und Auslagen gegen den Beklagten verzinslich fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) 100,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV 22,80 EUR
Gesamtsumme 142,80 EUR
Zur Begründung führte sie u. a. aus: "Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Chemnitz ist für die Kostenfestsetzung gem. § 197 Abs. 1 SGG örtlich und sachlich zuständig. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren seine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, dann ist die Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Umfang und Schwierigkeit der zu leistenden anwaltlichen Tätigkeit waren erheblich unterdurchschnittlich. Während des bereits unterdurchschnittlich kurzen Verfahrens hat der Kläger eine kurze Klageschrift sowie die Erledigungserklärung gefertigt. Bei einer Untätigkeitsklage stellen sich regelmäßig keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen. Die materielle Rechtslage ist nicht zu prüfen; nur selten wird über die Frage des zureichenden Grundes für die verzögerte Bearbeitung seitens der Behörde gestritten. Unbeschadet der Frage nach dem einschlägigen Gebührenrahmen besteht deshalb auch in der Rechtsprechung grundsätzlich Einigkeit darüber, dass eine Untätigkeitsklage eine der denkbar einfachsten anwaltlichen Tätigkeiten darstellt, die regelmäßig deutlich hinter der Qualität eines sozialrechtlichen Routinefalls der die Verfahrensmittelgebühr auslöst, zurückbleibt. Nicht anders liegt es hier: Der Kläger musste lediglich das Bescheiddatum, den Widerspruch sowie die Eingangsmitteilung des Beklagten mitteilen und auf den Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist nach § 88 SGG hinweisen. Sonstige Ausführungen waren objektiv nicht veranlasst. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist allenfalls durchschnittlich, da - wie oben ausgeführt - vorrangiges Ziel der Untätigkeitsklage die Verfahrensförderung, nicht jedoch das hinter der Untätigkeitsklage stehende materiellrechtliche Interesse des Klägers ist. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers waren allenfalls durchschnittlich (vgl. PKH-Antrag in S 16 SB 417/16). Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Ob diesem Kriterium in sozialgerichtlichen Verfahren angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) und der Möglichkeit von Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X überhaupt Bedeutung zukommt, kann daher dahinstehen. Sonstige unbenannte Kriterien (vgl. hierzu Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 20), die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung der Gebühr zu führen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 18.10.2013, Az.: L 8 AS 1254/12 B KO.) Die Verfahrensgebühr war vorliegend in Höhe von 100,00 EUR (ca. 1/3 der Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG) festzusetzen. Eine Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG auch dann, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. So liegt es hier aber nicht: Ein Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV-RVG ist das im Wege der einseitigen Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder teilweise besteht (§ 101 Abs. 2 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 16/09 R - [...] RdNr. 19; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 101 RdNr. 20). Eine solche ausdrückliche Prozesserklärung des Beklagten liegt hier nicht vor. Sie wird auch nicht dadurch begründet, dass der Klägervertreter ein "Anerkenntnis" angenommen hat. Ein vom Prozessgegner nicht erklärtes Anerkenntnis kann nicht angenommen werden. Ein Anerkenntnis im Rechtssinne ist zuletzt auch nicht inzidenter im Bescheiderlass durch den Beklagten zu sehen (ebenso im Ergebnis: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2011, Az.: L 7 B 255/09 AS - [...] RdNr. 36; Beschluss vom 05.05.2008, Az.: L 19 B 24/08 AS - [...] RdNr. 36; Thüringer LSG, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: L 6 SF 652/10 B - [...] RdNr. 32; SG Würzburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az.: 2 SF 50/09 E - [...] RdNr. 11). Bei der Untätigkeitsklage tritt die Erledigung vielmehr durch den (außergerichtlichen) Erlass des begehrten Bescheides und die daraufhin vom Kläger abzugebende Erledigungserklärung ein, wie bereits § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG nach seinem Wortlaut unmissverständlich klarstellt. Dem Zweck der sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage als bloße, auf Verfahrensförderung gerichtete Bescheidungsklage ist damit Genüge getan, ohne dass Raum für ein prozessuales Anerkenntnis verbliebe. Gibt der hiernach klaglos gestellte Kläger keine entsprechende Erklärung ab, ist die Klage mangels Rechtschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 18.10.2013, Az.: L 8 AS 1254/12 B KO). Aus vorgenannten Gründen hatte daher Festsetzung zu erfolgen wie geschehen."
Mit der am 17.07.2017 eingegangenen Erinnerung rügt der Erinnerungsführer die Absenkung der Verfahrensgebühr, sowie die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr und beantragt, das Verfahren im Hinblick auf die beim BSG anhängige Rechtsfrage, ob ein Erlass der begehrten Entscheidung als prozessuales Anerkenntnis anzusehen sei, ruhend zu stellen. Wegen den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige, insbesondere rechtszeitig eingereichte Erinnerung ist bereits deshalb nicht ruhend zu stellen, weil es auf die beim BSG zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage offenkundig nicht ankommt, denn der fachanwaltlich vertretene Erinnerungsführer hat einen Beklagten verklagt, der gar nicht zur Erbringung der erstrebten Leistung verurteilt werden konnte, denn über einen Widerspruch entscheidet im Schwerbehindertenrecht entscheidet jedenfalls in Sachsen der Kommunale Sozialverband, der letztendlich auch den Bescheid erlassen hat. Der Beklagte war überhaupt nicht in der Lage, ein rechtswirksames Anerkenntnis abzugeben. Im Übrigen schließt sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen der Kostenbeamtin in dem angefochtenen Beschluss aufgrund eigener Entscheidungsfindung mit dem Hinweis an, dass bei einer Untätigkeitsklage der Erlass eines begehrten Bescheides, wenn dieser wie hier, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erlassen wird, kein Anerkenntnis im Sinne einer Prozesshandlung darstellen kann, zumindest dann nicht, wenn die Behörde nicht schriftsätzlich zu erkennen gibt, dass der Bescheid (ausschließlich) aufgrund der Klage erlassen worden sei. Der Bescheid wird also "am Gericht vorbei" erlassen, so dass es an einer prozessualen Handlung fehlt. Alleine die Erklärung im Prozess, dass der Bescheid erlassen sei, stellt gerade kein Anerkenntnis dar, wie auch in einem zivilrechtlichen Verfahren auf z. B. Unterlassung einer Störung durch Hundegebell die Mitteilung, dass der Hund verstorben sei, kein Anerkenntnis dahingehend darstellt, dass eine Störung im Rechtssinne vorgelegen habe. Diese Entscheidung ist endgültig (§ 178 Satz 1 SGG).
Beschl. v. 28.08.2017
Az.: S 16 SF 1591/17 E
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Kostenbeamtin vom 25.10.2016 über die von dem Beklagten zu ersetzenden Gebühren und Auslagen wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Gründe
I. Der Erinnerungsführer, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, erhob gegen den Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 02.08.2016 eingegangen am gleichen Tage, Untätigkeitsklage, weil dieser einen Widerspruch innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG entschieden habe. Die Klageschrift enthielt ca. 10 Zeilen Begründung und wurde am 04.08.2016 an den Beklagten versandt. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 teilte der Erinnerungsgegner mit, dass der Widerspruchsbescheid am 17.08.2016 erlassen worden sei, worauf der Erinnerungsführer Erledigung der Hauptsache erklärte und Kostenantrag stellte. Der Erinnerungsgegner erklärte sich bereit, die notwendigen Kosten zu übernehmen, worauf der Erinnerungsführer das Kostengrundanerkenntnis annahm und beantragte folgende Gebühren und Auslagen gegen den Erinnerungsgegner festzusetzen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) 150,00 EUR
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) 150,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV 57,95 EUR
Gesamtsumme 362,95 EUR
Die Kostenbeamtin setzte mit dem am 21.06.2017 zugestellten Beschluss folgende Gebühren und Auslagen gegen den Beklagten verzinslich fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) 100,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV 22,80 EUR
Gesamtsumme 142,80 EUR
Zur Begründung führte sie u. a. aus: "Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Chemnitz ist für die Kostenfestsetzung gem. § 197 Abs. 1 SGG örtlich und sachlich zuständig. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren seine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, dann ist die Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Umfang und Schwierigkeit der zu leistenden anwaltlichen Tätigkeit waren erheblich unterdurchschnittlich. Während des bereits unterdurchschnittlich kurzen Verfahrens hat der Kläger eine kurze Klageschrift sowie die Erledigungserklärung gefertigt. Bei einer Untätigkeitsklage stellen sich regelmäßig keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen. Die materielle Rechtslage ist nicht zu prüfen; nur selten wird über die Frage des zureichenden Grundes für die verzögerte Bearbeitung seitens der Behörde gestritten. Unbeschadet der Frage nach dem einschlägigen Gebührenrahmen besteht deshalb auch in der Rechtsprechung grundsätzlich Einigkeit darüber, dass eine Untätigkeitsklage eine der denkbar einfachsten anwaltlichen Tätigkeiten darstellt, die regelmäßig deutlich hinter der Qualität eines sozialrechtlichen Routinefalls der die Verfahrensmittelgebühr auslöst, zurückbleibt. Nicht anders liegt es hier: Der Kläger musste lediglich das Bescheiddatum, den Widerspruch sowie die Eingangsmitteilung des Beklagten mitteilen und auf den Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist nach § 88 SGG hinweisen. Sonstige Ausführungen waren objektiv nicht veranlasst. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist allenfalls durchschnittlich, da - wie oben ausgeführt - vorrangiges Ziel der Untätigkeitsklage die Verfahrensförderung, nicht jedoch das hinter der Untätigkeitsklage stehende materiellrechtliche Interesse des Klägers ist. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers waren allenfalls durchschnittlich (vgl. PKH-Antrag in S 16 SB 417/16). Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Ob diesem Kriterium in sozialgerichtlichen Verfahren angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) und der Möglichkeit von Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X überhaupt Bedeutung zukommt, kann daher dahinstehen. Sonstige unbenannte Kriterien (vgl. hierzu Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 20), die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung der Gebühr zu führen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 18.10.2013, Az.: L 8 AS 1254/12 B KO.) Die Verfahrensgebühr war vorliegend in Höhe von 100,00 EUR (ca. 1/3 der Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG) festzusetzen. Eine Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG auch dann, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. So liegt es hier aber nicht: Ein Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV-RVG ist das im Wege der einseitigen Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder teilweise besteht (§ 101 Abs. 2 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 16/09 R - [...] RdNr. 19; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 101 RdNr. 20). Eine solche ausdrückliche Prozesserklärung des Beklagten liegt hier nicht vor. Sie wird auch nicht dadurch begründet, dass der Klägervertreter ein "Anerkenntnis" angenommen hat. Ein vom Prozessgegner nicht erklärtes Anerkenntnis kann nicht angenommen werden. Ein Anerkenntnis im Rechtssinne ist zuletzt auch nicht inzidenter im Bescheiderlass durch den Beklagten zu sehen (ebenso im Ergebnis: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2011, Az.: L 7 B 255/09 AS - [...] RdNr. 36; Beschluss vom 05.05.2008, Az.: L 19 B 24/08 AS - [...] RdNr. 36; Thüringer LSG, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: L 6 SF 652/10 B - [...] RdNr. 32; SG Würzburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az.: 2 SF 50/09 E - [...] RdNr. 11). Bei der Untätigkeitsklage tritt die Erledigung vielmehr durch den (außergerichtlichen) Erlass des begehrten Bescheides und die daraufhin vom Kläger abzugebende Erledigungserklärung ein, wie bereits § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG nach seinem Wortlaut unmissverständlich klarstellt. Dem Zweck der sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage als bloße, auf Verfahrensförderung gerichtete Bescheidungsklage ist damit Genüge getan, ohne dass Raum für ein prozessuales Anerkenntnis verbliebe. Gibt der hiernach klaglos gestellte Kläger keine entsprechende Erklärung ab, ist die Klage mangels Rechtschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 18.10.2013, Az.: L 8 AS 1254/12 B KO). Aus vorgenannten Gründen hatte daher Festsetzung zu erfolgen wie geschehen."
Mit der am 17.07.2017 eingegangenen Erinnerung rügt der Erinnerungsführer die Absenkung der Verfahrensgebühr, sowie die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr und beantragt, das Verfahren im Hinblick auf die beim BSG anhängige Rechtsfrage, ob ein Erlass der begehrten Entscheidung als prozessuales Anerkenntnis anzusehen sei, ruhend zu stellen. Wegen den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige, insbesondere rechtszeitig eingereichte Erinnerung ist bereits deshalb nicht ruhend zu stellen, weil es auf die beim BSG zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage offenkundig nicht ankommt, denn der fachanwaltlich vertretene Erinnerungsführer hat einen Beklagten verklagt, der gar nicht zur Erbringung der erstrebten Leistung verurteilt werden konnte, denn über einen Widerspruch entscheidet im Schwerbehindertenrecht entscheidet jedenfalls in Sachsen der Kommunale Sozialverband, der letztendlich auch den Bescheid erlassen hat. Der Beklagte war überhaupt nicht in der Lage, ein rechtswirksames Anerkenntnis abzugeben. Im Übrigen schließt sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen der Kostenbeamtin in dem angefochtenen Beschluss aufgrund eigener Entscheidungsfindung mit dem Hinweis an, dass bei einer Untätigkeitsklage der Erlass eines begehrten Bescheides, wenn dieser wie hier, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erlassen wird, kein Anerkenntnis im Sinne einer Prozesshandlung darstellen kann, zumindest dann nicht, wenn die Behörde nicht schriftsätzlich zu erkennen gibt, dass der Bescheid (ausschließlich) aufgrund der Klage erlassen worden sei. Der Bescheid wird also "am Gericht vorbei" erlassen, so dass es an einer prozessualen Handlung fehlt. Alleine die Erklärung im Prozess, dass der Bescheid erlassen sei, stellt gerade kein Anerkenntnis dar, wie auch in einem zivilrechtlichen Verfahren auf z. B. Unterlassung einer Störung durch Hundegebell die Mitteilung, dass der Hund verstorben sei, kein Anerkenntnis dahingehend darstellt, dass eine Störung im Rechtssinne vorgelegen habe. Diese Entscheidung ist endgültig (§ 178 Satz 1 SGG).